BMF: Lohnsteuertabelle bei zeitweiser Tätigkeit in Deutschland

Das BMF hat auf eine Eingabe der Spitzenorganisationen der deutschen Wirtschaft zu R 39b.5 Abs. 2 Satz 3 und 4 LStR geantwortet.

Mit einer Eingabe vom 3.8.2023 hatten sich die acht Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft an das BMF gewandt, um eine Änderung der LStR in R 39b.5 Absatz 2 Satz 3 und 4 LStR, hilfsweise ein Anwendungsschreiben für zwei fiskalisch nicht relevante Sachverhalte zu erreichen. Nun liegt die Antwort vor. Das berichtet die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) am 20.10.2023.

Die Problematik erläutert die DIHK wie folgt:

Besteht ein Arbeitsverhältnis nicht während eines vollen Monats, so ist der während dieser Zeit bezogene Arbeitslohn auf die einzelnen Kalendertage umzurechnen. Die Lohnsteuer ergibt sich aus dem mit der Zahl der Kalendertage vervielfachten Betrag der Lohnsteuer-Tagestabelle. Man spricht in diesen Fällen steuerlich von einem Teillohnzahlungszeitraum. Durch die Anwendung der Lohnsteuer-Tagestabelle kommt es zu einer höheren steuerlichen Belastung als bei Anwendung der Lohnsteuer-Monatstabelle.

Regelung der LStR 2015 bis 31.12.2022

Wenn der Arbeitnehmer in einem Kalendermonat nur zeitweise in Deutschland tätig ist, galt bis 31.12.2022, dass bei fortbestehendem Dienstverhältnis auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallende Arbeitstage mitzuzählen sind, für die der Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen hat (R 39b.5 Abs. 2 Satz 3 LStR 2015).

Danach entstand lohnsteuerlich kein Teillohnzahlungszeitraum, wenn ein unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber eine Auslandstätigkeit, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfrei ist, während des Monats begann oder aufgab. Entsprechendes galt, wenn ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber im Lohnzahlungszeitraum zeitweise in Deutschland und zeitweise im Ausland tätig war.

Verschärfung durch die LStR 2023

Ab 2023 sind demgegenüber bei der Bemessung des Lohnzahlungszeitraums Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt, nicht mehr mitzuzählen (zum Beispiel Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn nach DBA oder nur tageweise Beschäftigung im Inland). Dies bedeutet eine erheblich höhere Lohnsteuerbelastung für die Betroffenen.

BMF kündigt Regelung in den Lohnsteuer-Hinweisen 2024 an

In der Antwort des BMF, die die DIHK veröffentlicht hat, kündigt das Ministerium eine Regelung in den Lohnsteuer-Hinweisen 2024 an, wonach eine der beiden, nachfolgend genannten Varianten alternativ angewendet werden kann:

  1. Bei der Ermittlung der für die Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage werden die Nichtarbeitstage im Verhältnis der Arbeitstage in Deutschland zu den Gesamtarbeitstagen mit berücksichtigt.
  2. Bei der Ermittlung der für die Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage wird vom Arbeitgeber konkret berücksichtigt, an welchen Tagen der Arbeitnehmer sich in Deutschland aufgehalten hat (Arbeitstage + Nichtarbeitstage). Der Arbeitnehmer hat dies glaubhaft zu machen.

Zur Variante 1 gibt das BMF ein Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist bei einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 10.000 EUR an insgesamt 12 Tagen in einem Monat im Ausland sowie an 8 Tagen in Deutschland tätig. Der Aufenthaltsort an Urlaubs‐, Krankheits‐ und Wochenendtagen wurde vom Arbeitgeber nicht ermittelt. Danach sind 6.000 EUR (12/20 des Arbeitslohns) in Deutschland steuerfrei und 4.000 EUR (8/20 des Arbeitslohns) in Deutschland steuerpflichtig.

Die Umrechnung des Arbeitslohns zur tageweisen Lohnsteuerberechnung ist nach dem Verhältnis der Arbeitstage in Deutschland zu den Gesamtarbeitstagen vorzunehmen (30 Kalendertage/20 Gesamtarbeitstage x 8 Arbeitstage in Deutschland = 12 Tage). Damit ist für einen Betrag von 333,33 EUR (= 4.000 EUR/12) die Tageslohnsteuer zu ermitteln und diese mit 12 zu vervielfachen.

Quelle: DIHK
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