Sachverhalt

Ein gewerblicher Arbeitnehmer ist seit 3 Jahren bei einer Firma mit Betriebsrat beschäftigt, die zum Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) des Bauhauptgewerbes gehört. Das 13. Monatseinkommen wird nach Tarifvertrag im Bauhauptgewerbe gewährt, es beträgt für gewerbliche Arbeitnehmer das 123-Fache ihres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohns (GTL) und wird je zur Hälfte im November und im April des Folgejahres ausbezahlt. Bezugszeitraum ist vom 1.12. bis zum 30.11. des folgenden Jahres. Maßgebend ist der Stichtag 30.11. Der Arbeitnehmer erhält einen Tarifstundenlohn (§ 2 Abs. 10; Leistungsgruppe 4; TV Lohn/West; bis 31.3.2024) von 22,40 EUR.

Wie hoch fällt das 13. Monatseinkommen für den Mitarbeiter aus?

Ergebnis

 
Gesamtanspruch: Gesamttarifstundenlohn 22,40 EUR x 123 2.755,20 EUR
Auszahlung November: 2.755,20 EUR : 2 1.377,60 EUR
Auszahlung April Folgejahr: 2.755,20 EUR : 2 1.377,60 EUR
Es handelt sich hierbei um sonstige Bezüge im Lohnsteuerrecht und um Einmalzahlungen im Sozialversicherungsrecht. Das 13. Monatseinkommen ist nicht ZVK-pflichtig., d. h. es müssen keine Beiträge an die SOKA-BAU abgeführt werden. Das 13. Monatseinkommen ist nicht winterbauumlagepflichtig und wird auch nicht zur Berechnung des Urlaubsgelds herangezogen.

Praxis-Tipp

In vielen Baulohn-Programmen gibt es vorgefertigte Lohnarten für das 13. Monatseinkommen Diese sollten verwendet werden, da diese Lohnart bestimmte Pfändungsgrenzen[1] berücksichtigt.[2] Des Weiteren ist die vordefinierte Lohnart wichtig für die Urlaubsberechnung und die Winterbauumlagepflicht.

Durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung kann eine abweichende Höhe über das 13. Monatseinkommen vereinbart werden.[3] Der Sockelbetrag von 780 EUR darf aber nicht unterschritten werden. Die Auszahlung im November darf den Betrag von 520 EUR nicht unterschreiten.[4]

Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich das 13. Monatseinkommen im Verhältnis der wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Ändert sich die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb des Bezugszeitraums, ist für die Höhe des 13. Monatseinkommens die in jedem einzelnen Kalendermonat vereinbarte Arbeitszeit anteilig zugrunde zu legen.[5]

Wichtiger Hinweis:

Tarifvertrag TV 13. ME/Arb ist nicht allgemeinverbindlich.

 
Jahr West Ost
Ab 2022 Gew. AN 123 GTL Gew. AN 54 GTL
Auszubildende 390 EUR 170 EUR

Für Mitgliedsbetriebe des Baugewerbeverbandes Schleswig-Holstein und der Verbände baugewerblicher Unternehmen Niedersachsen, Hessen und im Lande Bremen gilt abweichend der o. g. Tabelle[6]:

 
Jahr ZDB-Nord-West
Ab 2022 Gew. AN 54 GTL

Im Tarifgebiet West bleibt der Mindestbetrag unverändert bei 780 EUR. Im Tarifgebiet Ost (und Verbandsgebiet ZDB-Nord-West) gilt ab dem Jahr 2022 ein Mindestbetrag von 500 EUR.

[3] § 2 Abs. 1 TV 13. ME/Arb; Öffnungsklausel.
[4] § 6 Abs. 1 TV 13. ME/Arb.
[5] § 4 TV 13. ME/Arb.
[6] § 2a TV 13. ME/Arb.

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