Kolumne Entgelt: Sozialversicherungsbeiträge bei Einmalbezügen

Die Entgeltabrechnung hält manch Erstaunliches oder Skurriles bereit. Robert Knemeyer, Personalberater und Interim-Manager, geht diesen ausgefallenen Fragen nach. Heute: Die Ausnahmen vom Entstehungsprinzip bei der Rückrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Einmalbezügen.

Vielleicht kennen Sie folgenden Sachverhalt auch: Jedes Jahr im März werden die Bonuszahlungen an die außertariflichen (AT) Mitarbeiter ausgezahlt, nachdem im Februar der Jahresabschluss festgestellt wurde. Es wird ermittelt, ob die die jeweiligen Unternehmens- und die persönlichen Ziele erreicht sind, und auf dieser Basis wird der entsprechende Bonusbetrag berechnet. Alle Beträge liegen am 23. März vor, nur einer fehlt – weil ein Vorgesetzter erkrankt ist und die Erreichung der persönlichen Ziele eines Mitarbeiters nicht vorliegt.

Verspätete Bonusberechnung führt zu nachträglichem Einmalbezug

Leider muss also die Gehaltsabrechnung ohne den Fehlenden durchgeführt werden. Eine Woche später ist der Vorgesetzte zurück und gibt den Betrag bekannt. Es wird sofort noch eine Vorschusszahlung ermittelt, die dann am 30. März überwiesen wird, damit der Mitarbeiter noch im März das Geld erhält.

Mit der Gehaltsabrechnung im April wird nun der Bonusbetrag per Rückrechnung in den März eingestellt. Er soll schließlich – wie alle anderen auch – noch dort erfasst werden, weil ja gegebenenfalls die März-Klausel zur Anwendung kommt. Und schließlich hat der Mitarbeiter ja im März tatsächlich das Geld auch bekommen.

Was bei Einmalzahlung gilt: das Entstehungs- oder das Zuflussprinzip?

Die Annahme liegt nahe: Da ja in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip gilt, sollte es hier als gar kein Problem geben. Der Betrag ist im März eingestellt und wird auch für den März berücksichtigt, sodass gegebenenfalls auch noch geprüft wird, ob die März-Klausel zu berücksichtigen ist. Es kann ja nicht an der Krankheit eines Vorgesetzten liegen, ob und wie hoch gegebenenfalls die Abzüge einer Bonuszahlung sind. Und, wie bereits beschrieben: Das Geld ist ja auch tatsächlich im März dem Mitarbeiter zugeflossen.

Ich weiß nicht, ob Sie schon mal einem Mitarbeiter diesen Sachverhalt in allen Facetten verständlich und nachvollziehbar erklären konnten. Offenbar ist es jedoch so:

Bei der Betrachtung der April-Abrechnung stellen Sie dann aber plötzlich fest, dass vom Abrechnungsprogramm gar keine Korrektur für den März vorgenommen und das Entstehungsprinzip nicht angewendet wurde. Der Betrag ist zwar dem März zugeordnet, aber das Steuer-Brutto und das Sozialversicherungs-Brutto sind im April angepasst.

Sozialversicherung: die Ausnahmen vom Entstehungsprinzip

Denn: Bei der nachträglichen Erfassung von Einmalbezügen wird auch in der Sozialversicherung nicht das Entstehungsprinzip angewendet, sondern das Zuflussprinzip – wie bei der Lohnsteuer auch. Damit kommt es in diesem hier beschriebenen Fall zu einer Ungleichbehandlung. Von der Regel des Zuflussprinzips sind Einmalbetrage in der Sozialversicherung nur in zwei Sonderfällen ausgenommen. Dort wird dann das Entstehungsprinzip angewendet:

  • bei einem Wechsel im Sozialversicherungsverhältnis
  • bei einer nachträglichen Korrektur der SV-Verbeitragung

Es ist also durch Anstoßen einer Rückrechnung bei Einmalbezügen kein Effekt zu erzielen in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge.

Was meinen Sie?

Haben Sie auch schon Erfahrungen mit solch einem Fall gemacht? Oder kennen Sie auch Sachverhalte, die Sie als Entgeltabrechner den Mitarbeitern nur schwer erklären können, weil diese schwierig nachzuvollziehen sind?

Dann freuen wir uns auf Ihre Kommentare, Anmerkungen oder Sachverhalte.