Leitsatz

Wer geringfügig Beschäftigte einstellt, die eigentlich keine sind, sollte unbedingt Rückstellungen für Sozialversicherungsbeiträge bilden. Sie können nachgefordert werden.

 

Sachverhalt

Ein Supermarkt hatte 1998 bis 2001 6 Aushilfen als geringfügig Beschäftigte eingestellt. Urlaubsgeld und andere Sonderzahlungen bekamen die Aushilfen nicht. Nach einer Betriebsprüfung erhielt der Supermarktbetreiber einen Bescheid der Deutsche Rentenversicherung Bund, in dem er zu einer Nachzahlung von über 19000 EUR Sozialversicherungsbeiträgen aufgefordert wurde. Diesen Betrag hatte die DRV Bund errechnet, indem sie den Mindestlohn und die Sonderzahlungen der für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge für den Einzelhandel zugrunde legte. Damit erzielten die Aushilfen jeweils Arbeitslohn oberhalb derGeringfügigkeitsgrenze, mit der Folge dass ihre Tätigkeiten nicht mehr als sozialversicherungsfrei eingestuft wurden.

Der Arbeitgeber wehrte sich gegen die Nachzahlung und argumentierte: Berechnungsgrundlage für die Beitragszahlung zur gesetzlichen Sozialversicherung dürften nach dem Zuflussprinzip nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsentgelte sein.

Doch selbst das BVerfG bestätigte die Vorinstanzen. Diese hätten sich bei ihrer Entscheidung zu Recht an der damaligen Neuregelung des § 22 Abs. 1 SGB IV (seit dem 1.4.2005: § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) orientiert, wonach die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald die nach Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Das in dieser Vorschrift verankerte Entstehungsprinzip habe bereits zu dem für den Fall relevanten Zeitpunkt das früher geltende Zuflussprinzip abgelöst.

Das Entstehungsprinzip wurde auch für verfassungsgemäß erklärt. So verstoße es nicht gegen das Grundgesetz, wenn ein Arbeitgeber erst nachträglich zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werde.

 

Link zur Entscheidung

BVerfG, Beschluss v. 11.9.2008, 1 BvR 2007/05.

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