Besteuerungsnachweis für Auslandslohn durch Arbeitgeberbescheinigung
Beziehen in Deutschland steuerpflichtige Arbeitnehmer Arbeitslohn aus einer Auslandstätigkeit, ist dieser je nach Sachverhalt und Tätigkeitsstaat in manchen Fällen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der Besteuerung in Deutschland freizustellen. Die Steuerfreistellung wird jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt (§ 50d Abs. 8 EStG).
Besteuerung des Arbeitslohns nach dem Doppelbesteuerungsabkommen
Der Betroffene muss für die Freistellung nachweisen, dass die in dem ausländischen Staat festgesetzten Steuern entrichtet wurden oder dass dieser Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat. Der Nachweis über die Zahlung der festgesetzten Steuern ist grundsätzlich durch Vorlage des Steuerbescheids der ausländischen Behörde und des Zahlungsbeleges zu erbringen (BMF, Schreiben v. 3. Mai 2018, IV B 2 - S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643).
Nachweis der Arbeitslohnbesteuerung im Ausland
In einem aktuellen Rechtstreit war der Kläger im Streitjahr an insgesamt 241 Tagen für seine inländische Arbeitgeberin in Indien tätig, verfügte aber weiterhin über einen Wohnsitz in Deutschland. Ein im Auftrag der Arbeitgeberin tätiger indischer Steuerberater erstellte eine Auflistung, aus der die Höhe der indischen Lohnsteuern hervorgeht und die auch den Namen des Klägers enthält. Ferner existieren Zahlungsbelege über die von der Arbeitgeberin gezahlten Beträge. Eine Einkommensteuererklärung gab der Kläger in Indien nicht ab.
Das Finanzamt unterwarf den indischen Arbeitslohn des Klägers der deutschen Besteuerung. Eine Freistellung komme nicht in Betracht, weil die tatsächliche Steuerzahlung im Ausland nicht durch Steuerbescheid oder personenbezogene Quellensteuerbescheinigung nachgewiesen worden sei.
Bescheinigung des Arbeitgebers über den Steuerabzug ausreichend
Das Finanzgericht Münster ( FG Münster, Gerichtsbescheid v. 17. April 2020, 1 K 1035/11 E) hat der dagegen gerichteten Klage vollumfänglich stattgegeben. Der in Indien erzielte Arbeitslohn sei nach den Regelungen des DBA-Indien von der deutschen Besteuerung freizustellen, weil der Kläger sich an mehr als 183 Tagen in Indien aufgehalten hat.
Zudem habe der Kläger nachgewiesen, dass sein Arbeitslohn in Indien dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde. Dies ergebe sich aus der Auflistung des indischen Steuerberaters, den hierzu vorgelegten Zahlungsbelegen und den erläuternden Bescheinigungen der Arbeitgeberin. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die abgeführte Lohnsteuer im Rahmen einer Jahresveranlagung erstattet bekommen hat. Die Vorlage eines Jahressteuerbescheids und eines Zahlungsbeleges sei nach Sinn und Zweck der Regelung in § 50d Abs. 8 EStG nicht zwingend geboten. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Wichtig: Nachweispflicht gilt nicht für das Lohnsteuerabzugsverfahren
Die Nachweispflicht gemäß § 50d Abs. 8 EStG besteht erst im Veranlagungsverfahren. Sie gilt nicht für das Lohnsteuerabzugsverfahren (BMF, Schreiben v. 14. März 2017, BStBl I S. 473).
Im Veranlagungsverfahren kann es durch die steuerfreien Einnahmen zu Nachzahlungen kommen, weil sie dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen, der den Steuersatz erhöht.
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