Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Arbeitslohnbesteuerung in Indien i.S. des § 50d Abs. 8 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) § 50d Abs. 8 EStG ist verfassungsgemäß und verstößt auch nicht gegen Völkerrecht.

2) Wird für einen Steuerpflichtigen in Indien keine Veranlagung durchgeführt, kann er den Nachweis der tatsächlichen Besteuerung der in Indien erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch durch eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers über den Steuerabzug (z.B. Quellen/Lohnsteuerbescheinigung, ausländische Gehaltsabrechnung mit der Ausweis der abgeführten Quellensteuer) führen.

 

Normenkette

DBA IND Art. 15, 23, 4; EStG § 50d Abs. 8

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, die er mit einer im Jahr 2008 in Indien ausgeübten Tätigkeit erzielt hat. In diesem Zusammenhang ist streitig, ob die Kläger i. S. d. § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG nachgewiesen haben, dass für diese Einkünfte in Indien die festgesetzte Steuer entrichtet wurde.

Die Kläger waren im Streitjahr 2008 verheiratet, wohnten im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und wurden – als unbeschränkt Steuerpflichtige – zusammenveranlagt.

Der Kläger war im Streitjahr vom 01.04. bis zum 28.11. (241 Tage) für die V GmbH – ein Unternehmen von U – in Indien tätig. Für die steuerlichen Angelegenheiten des Klägers in Indien sorgte die Steuerabteilung seines Arbeitgebers unter Einschaltung eines indischen Steuerberaters. Dieser erstellte für die indische Rechnungsperiode 2008/2009 (01.04.2008 bis 31.03.2009) und die für diese im indischen Veranlagungsjahr „Assessment Year”) 2009/2010 zu zahlenden Steuern u. a. eine Auflistung, die den Namen der Arbeitnehmer, den Aufenthaltszeitraum, den Bruttoarbeitslohn in € und in INR – Indische Rupie – sowie die Höhe der zu zahlenden indischen (Lohn-)Steuern enthielt. Aus der Auflistung geht für den Kläger und, einschließlich der übrigen in der Tabelle ausgewiesenen Arbeitnehmer, in Summe hervor:

[…]

Außerdem tätigte der indische Steuerberater des Arbeitgebers unter Verwendung einer Überweisungsvorlage für das indische Lohnsteuerabzugsverfahren „Tax deducted/collected at source”, „Challan No. / ITNS …”) verschiedene Zahlungen. Die Zahlungsbelege enthalten eine Steuernummer „Tax Deduction Account Number”) sowie den Namen des Arbeitgebers und eine Adresse des Arbeitgebers in Indien. Weiter enthalten diese Belege einen Verweis darauf, dass es sich um Einkommensteuerzahlungen für Arbeitnehmer handelt, die keine Regierungsangestellten sind „Nature of Payment – 92B – Payment of Employees other that Govt. Employees”). Aus den Zahlungsbelegen gehen die folgenden Zahlungen hervor:

[…]

Der Arbeitgeber des Klägers bescheinigte, dass sich diese Zahlungsbelege und die hierin belegten Zahlungen auf die mithilfe der Auflistung ermittelten und demzufolge zu zahlenden (Lohn-)Steuern beziehen. Hierzu erstellte er folgende Rechnung:

[…]

Der indische Steuerberater fertigte für das indische „Assessment Year” 2009/2010, in dem die Einkünfte aus der indischen Rechnungsperiode 01.04.2008 bis 31.03.2009 zu erfassen waren, keine Steuererklärung für den Kläger, da weder er noch der Kläger über eine „Permanent Account Number (PAN)” für den Kläger verfügten.

In ihrer (deutschen) Steuererklärung für 2008 erklärten die Kläger auf der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) Bruttoarbeitslohn des Klägers i. H. v. … € und nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreien Arbeitslohn des Klägers i. H. v. … €. Als Anlage fügten sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers des Klägers bei. Aus dieser geht hervor, dass er in den Zeiträumen 01.04.2008 bis 23.05.2008 und 05.06.2008 bis 28.11.2008 in Indien tätig war und hierfür laufende Bezüge i. H. v. … € und sonstige Bezüge (Sonderzahlungen) i. H. v. … €, mithin insgesamt … €, erhielt. Der ebenfalls der Steuererklärung beigefügte Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Klägers für 2008 weist u. a. nach DBA steuerfreien Arbeitslohn i. H. v. … € aus.

Zur abschließenden Prüfung des steuerfreien Arbeitslohns für die Tätigkeit in Indien bat der Beklagte den Kläger, einen Vordruck „Freistellung des Arbeitslohns für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit von der deutschen Besteuerung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)”) ausgefüllt zurückzusenden und die erforderlichen Belege beizulegen. Insbesondere sollte die tatsächliche Anwesenheit in Indien und die tatsächliche Steuerzahlung im Ausland i. S. d. § 50d Abs. 8 EStG, z. B. durch Steuerbescheid (inkl. Übersetzung) oder personenbezogene Quellensteuerbescheinigung, nachgewiesen werden. Nach Fristablauf erinnerte der Beklagte den Kläger. Es erfolgte keine Reaktion des Klägers.

Der Beklagte erließ unter dem 23.04.2010 einen Einkommensteuerbescheid für 2008. In den Erläuterungen führte er aus, dass der Arbeitslohn für die Tätigkeit in Indien nachversteuert wurde. Weder sei der Fragebogen zurückgesandt noch die Steuerzahlung im Ausland nachgewiesen worden.

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