Nettolohnvereinbarung: Steuerberatung kein Arbeitslohn

Die Übernahme von Steuerberatungskosten für Mitarbeiter durch den Arbeitgeber zählt nicht notwendigerweise als Arbeitslohn. Denn wenn die erzielte Steuerersparnis ausschließlich dem Arbeitgeber zugute kommt, liegen die Kosten im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Das akzeptiert jetzt auch die Finanzverwaltung und hat ihren Erlass entsprechend angepasst. 

Wenn der Arbeitgeber die Kosten der Steuererklärung für seine Mitarbeiter übernimmt, kann es sein, dass diese Kostenübernahme als Lohn bei der Steuerpflicht berücksichtigt werden muss. In einem Fall beim Bundesfinanzhof (BFH Urteil vom 09.05.2019 - VI R 28/17, BStBl 2019 II S. 785) ging es um die Frage, ob das auch für die Übernahme von Steuerberatungskosten gelten kann, wenn die Steuererstattung an den Arbeitgeber abgetreten wird. Denn Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse sind kein Arbeitslohn.

Ein überwiegend betriebliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn aus den Begleitumständen (wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils) das Interesse der Mitarbeiter an dem Vorteil gegenüber dem Nutzen des Arbeitgebers in den Hintergrund tritt.

Nettolohnvereinbarung: Arbeitgeber übernimmt die Lohnsteuer

In dem verhandelten Fall ging es um ein inländisches Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns. Üblicherweise schuldet der Arbeitgeber einen Bruttolohn. Dieser Arbeitgeber hatte mit den nach Deutschland entsandten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Konzerns Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen. Im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung wird üblicherweise vereinbart, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer und oftmals den Arbeitnehmer-Anteil an der Sozialversicherung trägt.

Steuerpflichtiger Arbeitslohn oder eigenbetriebliches Interesse?

Der Arbeitgeber im Urteilsfall übernahm darüber hinaus die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen in Deutschland durch eine vom Konzern beauftragte Steuerberatungsgesellschaft. Die Mitarbeiter traten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten als steuerpflichtiger Arbeitslohn berücksichtigt werden müsse und setzte gegenüber dem Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer fest.

Dem folgte der BFH nicht. Er entschied, dass der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse übernommen hatte. Damit hat der BFH seine bisherige, anders lautende Rechtsprechung (BFH Urteil vom 21.01.2010 - VI R 2/08) aufgegeben.

Entscheidend: Nur Arbeitgeber profitiert von Steuerberatung

Der Arbeitgeber war aufgrund der abgeschlossenen Nettolohnvereinbarungen verpflichtet, die Einkommensteuer der Mitarbeiter wirtschaftlich zu tragen. Durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft wollte der Arbeitgeber eine weitgehende Reduzierung der Steuern und damit seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Die Betroffenen hatten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten. Entscheidend war daher, dass nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte.

Bei einer derartigen Sachlage stellt die Übernahme der Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen keinen Arbeitslohn dar.

Der BFH betont ausdrücklich, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob die Mitarbeiter/-innen aus dem Ausland entsandt wurden. Für einen reinen Inlandssachverhalt würde das Gericht ebenso entscheiden.

Steuerberatungskosten: Anpassung der Verwaltungsauffassung

Aufgrund des vorstehenden Urteils hat die Finanzverwaltung ihr BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (zuletzt v. 3. Mai 2018, BStBl 2018 I S. 643) wie folgt angepasst (BMF, Schreiben v. 22. April 2020, IV B 2 - S 1300/08/10027-01; BStBl 2020 I S. 483):

Unverändert gilt als Grundsatz: Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt im Regelfall zum Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe der tatsächlichen Kosten (inklusive Umsatzsteuer). Hierzu gehören insbesondere sämtliche Leistungen, die mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung von Mitarbeitern oder deren Angehörigen in Verbindung stehen. Bei Entsendefällen ist der in diesem Zusammenhang zugeflossene Arbeitslohn grundsätzlich so zuzuordnen, dass

  • die Kosten für die Erklärungsabgabe im Heimatstaat ausschließlich der Tätigkeit im Heimatstaat und 
  • die Kosten für Erklärungsabgabe im Einsatzstaat ausschließlich der Tätigkeit im Einsatzstaat zuzurechnen sind. 

Neu und unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsprechung gilt jedoch: Übernimmt der Arbeitgeber in Fällen, in denen er mit Mitarbeitern unter Abtretung der Steuererstattungsansprüche eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hat, die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen, wendet er damit regelmäßig keinen Arbeitslohn zu (BFH Urteil vom 09.05.2019 - VI R 28/17, BStBl 2019 II S. 785). 

Besonderheiten gelten, wenn noch andere Einkünfte vorliegen: Soweit die vom Arbeitgeber übernommenen Steuerberatungskosten anderen Einkunftsarten (zum Beispiel Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) zuzuordnen sind, entsteht weiterhin Arbeitslohn. Wird für die Steuerberatungskosten eine pauschale Vergütung je Mitarbeiter oder für alle Mitarbeiter insgesamt vereinbart, bestehen grundsätzlich nach Verwaltungsauffassung keine Bedenken, wenn auf eine Aufteilung verzichtet wird. 

Hinweis: Aussagen zum reinen Inlandssachverhalt trifft der Verwaltungserlass nicht. Das ändert jedoch nichts an den vorstehenden, insoweit eindeutigen Aussagen des BFH zur analogen Anwendbarkeit der neuen Rechtsprechung. 


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