Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Freundschaftspionierleiterin

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11 Abs. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O) Nr. 3a

 

Verfahrensgang

LAG Brandenburg (Urteil vom 15.05.1997; Aktenzeichen 8 Sa 87/97)

ArbG Potsdam (Urteil vom 14.11.1996; Aktenzeichen 2 Ca 1308/96)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 15. Mai 1997 – 8 Sa 87/97 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit 1964 bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger als Lehrerin beschäftigt; sie ist an der allgemeinen Förderschule … in P… eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach dem Arbeitsvertrag vom 23. April 1991 der Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Die Klägerin erhält seit 1. Juli 1995 Vergütung nach VergGr. IVb BAT-O; zuvor war sie nach VergGr. IVa BAT-O bezahlt worden.

Die Klägerin hat am 30. Mai 1969 ein vierjähriges Fernstudium an der Zentralschule der Pionierorganisation “Ernst Thälmann” in Sommerswalde abgeschlossen; sie erwarb dadurch die Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter und die Lehrbefähigung in zwei Fächern für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der Deutschen Demokratischen Republik. Ausweislich des Zeugnisses vom 30. Mai 1969 hat die Klägerin eine Ausbildung in Methodik der Kunsterziehung (theoretisch und schulpraktisch) und Methodik des Werkunterrichts (theoretisch und schulpraktisch) absolviert.

Im Jahr 1981 beendete die Klägerin ein vierjähriges Fernstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin in der Fachrichtung Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen. Gemäß Zeugnis vom 15. Mai 1981 ist die Klägerin berechtigt, die Berufsbezeichnung Diplomlehrer für Hilfsschulen zu führen; mit Diplom vom 15. Mai 1981 wurde ihr der akademische Grad Diplomlehrer verliehen.

Nachdem sie ursprünglich Gehaltszahlung nach der VergGr. III BAT-O ab 1. Juli 1995 verlangt hatte, und ein solcher Anspruch von den Vorinstanzen abgelehnt worden war, begehrt die Klägerin in der Revisionsinstanz noch ihre Eingruppierung in die VergGr. IVa BAT-O. Die Klägerin ist der Auffassung, sie erfülle die Voraussetzungen der Fußnote 5 der Besoldungsgruppe A 11 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.

Die Klägerin meint, der aufgrund des vierjährigen Zusatzstudiums erworbene Abschluß als Diplomlehrer für Hilfsschulen in der Fachrichtung Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen stelle eine Ergänzungsprüfung für eine sonderpädagogische Fachrichtung im Sinne des Abs. 2 der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 11 dar; sie werde als Lehrerin an der allgemeinen Förderschule … in P… auch entsprechend verwendet. Nach den zum Zeitpunkt der Aufnahme ihres Studiums an der Humboldt-Universität zu Berlin geltenden Ausbildungsvorschriften der DDR habe sie zu ihrer abgeschlossenen Erstausbildung ein Zusatzstudium absolviert. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob man die zusätzliche Ausbildung als Zusatzstudium oder Ergänzungsstudium bezeichne. Abs. 2 der Fußnote 5 der Besoldungsgruppe A 11 erfasse Zusatzqualifikationen, die durch eine Ergänzungsprüfung in anderen Schulfächern bzw. anderen Schulformen erlangt worden seien. Der Wille des Besoldungsgesetzgebers habe darin bestanden. Lehrern für die unteren Klassen bzw. Freundschaftspionierleitern und Erziehern in der Tätigkeit von Lehrern die Möglichkeit zur höheren Besoldung einzuräumen, wenn sie einer Zusatzqualifikation durch entsprechende Prüfung für ein Fach der Primarstufe, Sekundarstufe I, für ein berufsfeldübergreifendes Fach, für eine berufliche oder mindestens eine sonderpädagogische Fachrichtung entsprechend verwendet werden. Diese Voraussetzungen erfülle sie mit ihrer Fachschulausbildung und der zusätzlich erworbenen Befähigung als Diplomlehrerin, die sich auf eine sonderpädagogische Fachrichtung beziehe.

Im übrigen seien auch die Voraussetzungen des Absatzes 1 der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 11 gegeben, da sie neben ihrer Befähigung als Freundschaftspionierleiterin auch die Lehrbefähigung in zwei Fächern für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der DDR erworben habe.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an sie ab 1. Juli 1995 Vergütung nach der VergGr. IVa BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen auf die rückständigen Netto-Differenzbeträge ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es ist der Ansicht, die Klägerin erfülle nicht die Eingruppierungsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe.

Das Arbeitsgericht hat die ursprünglich auf Vergütung nach der VergGr. III BAT-O gerichtete Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie hilfsweise auch Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O geltend gemacht hat, zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin noch ihren Klageantrag auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O; zu Recht hat das Landesarbeitsgericht den allein noch mit der Revision verfolgten Antrag auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O zurückgewiesen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich der Abweisung des von der Klägerin gestellten Hilfsantrags im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne die begehrte Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O nicht verlangen, weil sie die Voraussetzungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 nicht erfülle. Sie sei nicht Lehrerin im Sinne der Fußnote 5, da sie keine Ergänzungsausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Fächern der unteren Klassen absolviert habe. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, daß sie eine Ergänzungsprüfung entsprechend der Vorbemerkung Nr. 3.2 der Brandenburgischen Besoldungsordnung (Besoldungsgruppe A 11 Fußnote 5 Abs. 2) abgelegt habe. Der Hochschulabschluß der Klägerin in der Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen stelle eine solche Ergänzungsprüfung nicht dar; diese Ausbildung sei zwar wissenschaftlich möglicherweise höher zu bewerten, die beamtenrechtlichen Vorschriften sähen Ämter für Lehrer, die über die geforderte Ausbildung nicht verfügten, aber gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen besäßen, nicht vor. Auf die Anl. 1 der 2. BesÜV könne nicht zurückgegriffen werden, da diese nur bis zum 1. Juli 1995 und damit nicht für den streitbefangenen Zeitraum gegolten habe.

Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsgerichtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

II. Der Klägerin steht Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O nicht zu, da sie, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde, nicht in Besoldungsgruppe A 11 der Brandenburgischen Besoldungsordnung einzustufen wäre.

1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Klage als eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig ist (BAG Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 27. Mai 1998 – 10 AZR 569/96 – n.v.). Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag, der in der Revisionsinstanz alleiniger Streitgegenstand ist, als sachdienliche Klageerweiterung für zulässig angesehen. Soweit die Klägerin diesen Antrag nunmehr noch um einen Zinsanspruch in der Revisionsinstanz erweitert, ist auch das als zulässig anzusehen, da neues tatsächliches Vorbringen nicht erforderlich ist. Zwar kann der Antrag in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht mehr geändert werden; die Klageerweiterung ist aber zulässig, wenn es sich um eine Klageänderung im Sinne von § 264 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO handelt und der geänderte Antrag auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt bzw. auf unstreitiges tatsächliches Vorbringen gestützt werden kann (BAG Urteil vom 28. September 1994 – 4 AZR 619/93 – AP Nr. 38 zu § 2 BeschFG 1985).

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach dem unstreitigen Inhalt des Arbeitsvertrages vom 23. April 1991 nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen:

a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

3. die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …

b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 I BAT-O)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und Berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen)

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3a

Zu §§ 23 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

Abzustellen ist weiter auf das Brandenburgische Besoldungsgesetz, das in der ab 1. Juli 1995 geltenden Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und schulrechtlicher Vorschriften vom 27. Juni 1995 in der hier maßgeblichen Besoldungsgruppe A 11 wie folgt lautet:

c) In der Besoldungsgruppe A 11 werden

aa) folgende Amtsbezeichnungen eingefügt:

“Fachlehrer

– im Unterricht an Förderschulen – 1) 2) 4)

– im berufsbezogenen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen – 1)

– im berufstheoretischen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen – 2) 4)

Lehrer

– mit der Befähigung als Lehrer für die unteren Klassen – 3) 4) 5)”,

bb) folgende Fußnoten 1 bis 5 angefügt:

“…

1) …

2) …

3) …

4) …

5) Für Lehrer für die unteren Klassen im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16b zu den Besoldungsordnungen A und B  des Bundesbesoldungsgesetzes (Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen oder als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Ergänzungsausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Fächern der unteren Klassen), bei entsprechender Verwendung.

Für die vorstehend bezeichneten Lehrer auch bei Nachweis einer Ergänzungsprüfung nach Vorbemerkung Nummer 3.2 für ein Fach der Primarstufe, Sekundarstufe I, für ein berufsfeldübergreifendes Fach, für eine berufliche oder mindestens eine sonderpädagogische Fachrichtung, bei jeweils entsprechender Verwendung”.

Die in Abs. 2 der Fußnote 5 erwähnte Vorbemerkung Nr. 3.2 hat folgenden Wortlaut:

“Die besoldungsrechtliche Einstufung richtet sich nach der Lehrbefähigung, ggf. einer Ergänzungsprüfung für Lehrer nach Nummer 3.1 der Vorbemerkungen nach Maßgabe der Fußnoten zu den Besoldungsgruppen und der jeweils entsprechenden Verwendung.”

3. Die Klägerin ist als Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen tätig, da sie an einer Sonderschule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Für ihre Eingruppierung ist daher nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anzuwenden.

Die Eingruppierung der Klägerin erfolgt damit gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher die Angestellte eingruppiert wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Eine solche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O und – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

Für das Höhergruppierungsverlangen der Klägerin nach VergGr. IVa BAT-O ist danach maßgebend, ob sie, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde, nach dem ab 1. Juli 1995 geltenden Brandenburgischen Besoldungsgesetz in Verbindung mit der Besoldungsordnung in die Besoldungsgruppe A 11 eingestuft worden wäre.

Das ist nicht der Fall. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe A 11 in der ab 1. Juli 1995 geltenden Fassung der Brandenburgischen Besoldungsordnung. Die Klägerin ist nicht Lehrerin für die unteren Klassen im Sinne der Vorbemerkung Nr. 16b zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes und wird auch nicht entsprechend verwendet.

Die Vorbemerkung Nr. 16b lautet wie folgt:

“16 b. Lehrer mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR

Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind.”

Wie der Klammerzusatz in Abs. 1 der Fußnote 5 zeigt, werden von dieser Vorschrift Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen oder als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Ergänzungsausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Fächern der unteren Klassen erfaßt. Auch Abs. 2 der Fußnote 5 erfaßt nur Lehrer mit einer solchen Ausbildung, da es dort ausdrücklich heißt: “Für die vorstehend bezeichneten Lehrer …”.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Sechsten Senats, der der Senat folgt, sind Lehrkräfte, die eine Ausbildung zum Freundschaftspionierleiter absolviert haben, keine Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung (BAG Urteile vom 26. April 1995 – 4 AZR 905/93 – AP Nr. 6 zu § 11 BAT-O; vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O und – 6 AZR 925/94 – AP Nr. 51 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; vom 8. August 1996 – 6 AZR 17/95 – und – 6 AZR 1000/94 –; vom 26. September 1996 – 6 AZR 190/95 – und – 6 AZR 191/95 –; vom 24. Oktober 1996 – 6 AZR 410/95 – und vom 16. Oktober 1997 – 6 AZR 207/96 – alle n.v.). Der Sechste Senat hat das im Anschluß an den Vierten Senat daraus abgeleitet, daß mit dem Begriff des “Lehrers mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung” Bezug genommen worden sei auf Lehrer für untere Klassen, die durch ihre pädagogische Fachschulausbildung die Lehrbefähigung für zwei Hauptfächer und ein Wahlfach erworben hatten. Diese unterschieden sich nach ihrer Bezeichnung, den Einstellungsvoraussetzungen, den Ausbildungsinhalten und -zielen sowie ihren Aufgaben von den Freundschaftspionierleitern mit der Lehrbefähigung in einem Hauptfach und einem Wahlfach. Dementsprechend werde auch zwischen Lehrern der unteren Klassen und “Freundschaftspionierleitern” unterschieden.

Wie der Sechste Senat weiter angenommen hat (Urteil vom 16. Oktober 1997 – 6 AZR 207/96 – n.v.) wird die Anforderung einer abgeschlossenen pädagogischen Fachschulausbildung als Lehrer auch nicht durch den Abschluß als “Lehrer für intellektuell Geschädigte” erfüllt. Insoweit handelt es sich um eine Zusatzqualifikation auf sonderpädagogischem Gebiet und nicht um eine grundständige Ausbildung zum Lehrer für untere Klassen.

Gleiches gilt für die Ausbildung der Klägerin durch das vierjährige sonderpädagogische Hochschulfernstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin in der Fachrichtung Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt darin auch nicht eine Ergänzungsausbildung im Fach Deutsch im Sinne der 2. Alternative des Abs. 1 der Fußnote 5.

Da die Klägerin somit keine “… vorstehend bezeichnete Lehrerin …” im Sinne des Abs. 2 der Fußnote 5 ist und damit eine Eingruppierung nach Abs. 2 der Fußnote 5 nicht beanspruchen kann, kann es dahinstehen, ob das von der Klägerin absolvierte Studium an der Humboldt-Universität zu Berlin in der Fachrichtung Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen mit der Berufsbezeichnung “Diplomlehrer für Hilfsschulen” als Ergänzungsprüfung nach Vorbemerkung Nr. 3.2 “für ein Fach der … oder mindestens eine sonderpädagogische Fachrichtung …” angesehen werden könnte. Es fehlt bereits an der Grundvoraussetzung für die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11, da Lehrkräfte mit der Ausbildung zum Freundschaftspionierleiter mit der Lehrbefähigung in zwei Fächern keine Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung sind.

Da auch die Voraussetzungen der Fußnoten 1 – 3 der Besoldungsgruppe A 11 nicht gegeben sind, kann die Klage keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, daß die beamtenrechtlichen Vorschriften ein Amt für Lehrer, die über die geforderte Ausbildung zwar nicht verfügen, aber gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, nicht vorsehen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Freitag, Hauck, Böck, Thiel, Tirre

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2629081

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge