Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Lehrerin im Unterricht an einer Förderschule

 

Leitsatz (amtlich)

Fehlt einer Freundschaftspionierleiterin die Lehrbefähigung für die unteren Klassen für die Fächer Deutsch oder Mathematik so erfüllt sie schon deshalb nicht die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 4 b der der Brandenburgischen Besoldungsordnung und kann deshalb keine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O erhalten.

Die fehlende Lehrbefähigung in den genannten Fächern wird auch nicht durch ein Aufbauhochschulstudium und den Abschluß als Diplomlehrer für Hilfsschüler ersetzt; dies gilt selbst für den Fall, daß im Rahmen dieses Studiums eine Ausbildung und Prüfung in dem Fach „Methodik des Deutschunterrichts” erfolgte, da der Ausbildungsgang und -inhalt dieses Aufbaustudiums nicht mit der Ausbildung und der dadurch erworbenen Lehrbefähigung für untere Klassen im Fach Deutsch gleichgesetzt werden kann

Ein Hochschulabschluß des Studiengangs „Pädagogik der schulbildungsfälligen Schwachsinnigen” ist keine Ergänzungsprüfung i.S.d. Fußnote 5 der Besoldungsgruppe A 11 BbgBesO.

 

Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Urteil vom 03.02.1997; Aktenzeichen 2 Ca 1308/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.09.1998; Aktenzeichen 10 AZR 486/97)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin vom 03.02.1997 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam – 2 Ca 1308/96 – vom 14.11.1996 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit 1964 als Lehrerin, zuletzt an der allgemeinen Förderschule … in P. beschäftigt. Unstreitig finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund des am 23.04.1991 abgeschlossenen Arbeitsvertrages die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages-Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Ursprünglich wurde die Klägerin nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O (nach der Rückgruppierung durch den Beklagten vom 11.11.1996 zum 01.07.1995 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O) vergütet.

Die am 01.11.1942 geborene Klägerin legte am 30.05.1969 nach vierjährigem Fernstudium an der Zentralschule der Pionierorganisation Ernst Thälmann in S. die staatliche Abschlußprüfung ab. Mit dem Abschlußzeugnis wurde ihr bescheinigt, die Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter und die Lehrbefähigung in zwei Fächern für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der Deutschen Demokratischen Republik erworben zu haben. Ausweislich dieses Zeugnisses hat die Klägerin eine Methodikausbildung in Kunsterziehung und im Werkunterricht erhalten und erfolgreich abgeschlossen.

Am 15.05.1989 schloß die Klägerin ein vierjähriges sonderpädagogisches Hochschulfernstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin in der Fachrichtung Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen ab und ist seitdem berechtigt, die Berufsbezeichnung Diplomlehrer für Hilfsschulen zu führen. Ausweislich dieses Zeugnisses legte sie u. a. Hauptprüfungen ab in den Fächern Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen, Psychologie der Schwachsinnigen und Methodik des Deutschunterrichts.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Lehrerin im Unterricht an Förderschulen in der Besoldungsgruppe III BAT-O (entsprechend der Besoldungsgruppe A 12 Brandenburgische Besoldungsordnung, BbgBesO, als Anlage 1 zum Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg, BbgBesG, vom 31.08.1995). Denn sie weise eine Ausbildung als Freundschaftpionierleiterin mit einer Lehrbefähigung für die unteren Klassen für Deutsch und einem Wahlfach und mit zusätzlichem Diplomabschluß für eine sonderpädagogische Fachrichtung auf.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an sie ab dem 01.07.1995 eine Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe III BAT-O zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Ansicht vertreten, die Klägerin erfülle nicht die Eingruppierungsmerkmale, weil sie als Freundschaftspionierleiterin nicht die Lehrbefähigung für den Unterricht in unteren Klassen in den Fächern Deutsch oder Mathematik besitze.

Das Arbeitsgericht Potsdam hat durch Urteil vom 14.11.1996 die Klage abgewiesen und den Streitwert auf DM 21.600,– festgesetzt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die Klägerin die Voraussetzungen einer der Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O entsprechende Besoldungsgruppe A 12 BbgBsO nicht erfüllt habe. Durch die Abschlußprüfung vom 30.05.1969 habe sie keine Lehrbefähigung für das Fach Deutsch erhalten. Diese habe sie auch nicht durch den Hochschulabschluß an der Humboldt-Universität zu Berlin am 15.05.1981 erworben.

Gegen dieses der Klägerin am 02.01.1997 zugestellte Urteil hat...

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