Hinweis zum Inkrafttreten

§ 7 tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft. § 40 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. § 29 bis § 37 mit Ausnahme des § 29 Satz 1 2. Halbsatz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

§§ 1 - 17 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes, der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.

 

(3) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

 

1.

Grundgehalt,

 

2.

Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

 

3.

Familienzuschlag,

 

4.

Familiensonderzuschlag,

 

5.

Zulagen,

 

6.

Vergütungen,

 

7.

Auslandsbesoldung.

 

(4) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

 

1.

Leistungsprämien und Leistungszulagen,

 

2.

Anwärterbezüge,

 

3.

vermögenswirksame Leistungen.

§ 2 Regelung durch Gesetz

 

(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.

 

(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

 

(3) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter können auf die gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

§ 3 Anspruch auf Besoldung

 

(1) 1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung. 2Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren wirksam wird. 3Der Anspruch der direkt gewählten Beamtinnen und Beamten auf Zeit entsteht mit dem Tag nach Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers. 4Erfolgt die rückwirkende Einweisung in eine Planstelle, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. 5Wird ein Amt aufgrund einer Regelung nach § 21 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.

 

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(4) Die Besoldung wird monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(5) 1Für Zahlungen nach diesem Gesetz haben die Empfängerinnen und Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. 2Übermittlungskosten sind von den Empfängerinnen und Empfängern zu tragen. 3Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

 

(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

 

(7) 1Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. 3Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit

 

(1) 1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, erhalten für den Monat, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. 2Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands gezahlt.

 

(2) 1Beziehen in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Einkünfte aus einer selbstständigen oder nicht selbstständigen Tätigkeit, so erfolgt eine hälftige Anrechnung dieser Einkünfte. 2Dabei wird mindestens ein Betrag von 20 Prozent des nach Absatz 1 zustehenden Betrags belassen. 3Bei einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 28) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, werden die Bezüge um den Betrag der daraus erzielten Einkünfte verringert. 4Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen E...

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