Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Sonderschullehrerin

 

Leitsatz (redaktionell)

Fortsetzung zur Rechtsprechung des Senats zur Eingruppierung einer Lehrkraft an einer Sonderschule mit einer Ausbildung zum Freundschaftspionierleiter und einem zweijährigen Fernstudium, das zur Führung der Berufsbezeichnung „Lehrer für intellektuell Geschädigte” berechtigt (BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 925/94 – AP Nr. 51 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Urteil vom 26. September 1996 – 6 AZR 191/95 – nicht veröffentlicht).

 

Normenkette

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 3; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O) Nr. 3 a

 

Verfahrensgang

LAG Brandenburg (Urteil vom 09.11.1995; Aktenzeichen 6 Sa 14/95)

ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 07.12.1994; Aktenzeichen 1 Ca 10102/94)

 

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 9. November 1996 – 6 Sa 14/95 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Dezember 1994 – 1 Ca 10102/94 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin schloß am 24. Februar 1976 ein Fachschulstudium am Institut für Lehrerbildung in Quedlinburg ab und erlangte damit die Befähigung als Freundschaftspionierleiter und die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Fächer Mathematik und Körpererziehung. Nach einem zweijährigen Fernstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rehabilitationspädagogik und Kommunikationswissenschaft, erwarb sie am 24. August 1989 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Lehrer für intellektuell Geschädigte” zu führen.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung und beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O Anwendung. Die Klägerin unterrichtet an einer Sonderschule in S. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1991 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, sie sei in VergGr. IV b BAT-O eingruppiert. Die Eingruppierung wurde mit Schreiben vom 12. März 1992 in VergGr. V c BAT-O geändert. Nach § 4 des Arbeitsvertrages vom 22. Juni 1992 gilt für die Eingruppierung § 2 Nr. 3 ÄnderungsTV Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O i.V.m. Abschn. E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung. Danach wurde die Klägerin weiterhin in VergGr. V c eingruppiert.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe seit dem 1. Oktober 1991 Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O, hilfsweise Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O zu. Aufgrund der tariflichen Bestimmungen richte sich die Eingruppierung nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991. Danach erfülle sie die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11, die der VergGr. IV a BAT-O entspreche. Sie sei Lehrerin im Unterricht an einer Sonderschule und verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung sowie über ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren. Außerdem sei sie mehr als acht Jahre als Lehrerin tätig.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr Vergütung nach VergGr. IV a für die Zeit ab 1. Oktober 1991 zu zahlen,
  2. hilfsweise festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr Vergütung nach VergGr. IV b für die Zeit ab 1. Oktober 1991 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nach den TdL-Richtlinien zutreffend in VergGr. V c BAT-O eingruppiert. Sie erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGrn. IV a bzw. IV b BAT-O, da sie als Freundschaftspionierleiterin nicht über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrerin verfüge. Außerdem werde in den Eingruppierungsbestimmungen ein zweijähriges Direktstudium gefordert. Ein zweijähriges Fernstudium könne dem nicht gleichgesetzt werden. Beförderungsstellen für Lehrer nach achtjähriger Lehrtätigkeit seien im Klagezeitraum nicht ausgewiesen worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Klageantrag auf die Zeit bis zum 30. Juni 1995 beschränkt, da sie seit dem 1. Juli 1995 Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O erhält. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt das beklagte Land weiterhin Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Klageabweisung. Die Klage ist unbegründet.

I. Der Klägerin steht weder nach den aufgrund der tariflichen Bestimmungen anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV noch nach den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien für die Zeit vom 1. Oktober 1991 bis 30. Juni 1995 ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O bzw. nach VergGr. IV b BAT-O zu.

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit und arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen:

a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

3. die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 1 I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …

b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte

(SR 2 1 I BAT-O)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und Berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen)

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3 a

Zu §§ 23 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

c)Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellungder Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl 1 S. 1345)

§ 7

Besoldungsordnungen

(1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …

Anlage 1

Besoldungsgruppe A 10

Lehrer 1) 2) 3)

  • als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule –

1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.

2) Als Eingangsamt.

3) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11.

Besoldungsgruppe A 11

Lehrer 1) 2)

  • als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule –

Lehrer 3) 6)

  • als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule –

1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.

2) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben; § 2

Abs. 2 u. 3 gilt entsprechend.

3) Als Eingangsamt.

6) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren.

2. Die Klägerin ist Lehrkraft i.S. der tariflichen Bestimmungen, da sie an einer Sonderschule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden.

a) Die Eingruppierung erfolgt gem. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist zulässig (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O und – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

b) Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht der Klägerin weder ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 11 entspricht, noch ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O, die der Besoldungsgruppe A 10 entspricht, zu.

aa) Die Klägerin verfügt über keine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer, die sowohl in der Besoldungsgruppe A 11 (Fußnoten 1, 2 u. 6) als auch in der Besoldungsgruppe A 10 (Fußnote 1) gefordert wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O und – 6 AZR 925/94 – AP Nr. 51 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Urteile vom 8. August 1996 – 6 AZR 17/95 – und – 6 AZR 1000/94 –; vom 26. September 1996 – 6 AZR 190/95 – und – 6 AZR 191/95 –; vom 24. Oktober 1996 – 6 AZR 410/95 – alle nicht veröffentlicht) sind Lehrkräfte, die eine Ausbildung zum Freundschaftspionierleiter absolviert haben, keine Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung i.S.d. 2. BesÜV.

Der Verordnungsgeber hat mit den Merkmalen der Besoldungsgruppen der Anlage 1 zur 2. BesÜV der Ausbildung der Lehrer und dem Schulsystem in der ehemaligen DDR Rechnung getragen (vgl. BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – a.a.O.; Urteil vom 17. Juli 1997 – 6 AZR 637/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Mit dem Begriff des „Lehrers mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung” wurde Bezug genommen auf Lehrer für untere Klassen, die durch ihre pädagogische Fachschulausbildung die Lehrbefähigung für zwei Hauptfächer und ein Wahlfach erworben hatten. Diese unterschieden sich nach ihrer Bezeichnung, den Ausbildungsinhalten und -zielen sowie ihren Aufgaben von den Freundschaftspionierleitern mit der Lehrbefähigung in einem Hauptfach und einem Wahlfach.

bb) Die Klägerin hält diese Differenzierung in ihrem Falle für nicht gerechtfertigt, weil die Seminargruppe, der sie angehörte, im letzten Studienjahr verpflichtet wurde, anstelle des beabsichtigten Abschlusses als „Lehrer für untere Klassen” den Abschluß als „Freundschaftspionierleiter” abzulegen.

Damit kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Der Verordnungsgeber knüpft in den Merkmalen der Besoldungsgruppen der Anlage 1 zur 2. BesÜV an eine formale Qualifikation und die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit an. Fehlt der geforderte Abschluß, für den – wie die Klägerin selbst einräumt – in ihrem Falle der Erwerb der Lehrbefähigung für das Hauptfach Deutsch erforderlich gewesen wäre, so kommt den Umständen, auf denen dies beruht, für die besoldungsrechtliche Einstufung keine Bedeutung zu.

Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die Anforderung einer abgeschlossenen pädagogischen Fachschulausbildung als Lehrer auch nicht durch ihren Abschluß als „Lehrer für intellektuell Geschädigte” erfüllt. Insoweit handelt es sich um eine Zusatzqualifikation auf sonderpädagogischem Gebiet und nicht um eine grundständige Ausbildung zum Lehrer für untere Klassen.

Ob die von der Klägerin als Freundschaftspionierleiterin erworbene Qualifikation und ihre langjährige praktische Erfahrung in der Unterrichtserteilung mit der in den Besoldungsgruppen A 10 und A 11 geforderten abgeschlossenen pädagogischen Fachschulausbildung gleichwertig ist, kann dahinstehen. Die beamtenrechtlichen Vorschriften sehen Ämter für Lehrer, die über die geforderte Ausbildung nicht verfügen, aber gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, nicht vor.

3. Der Klägerin steht auch kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O bzw. IV b BAT-O nach den TdL-Richtlinien in den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Fassungen zu.

Die TdL-Richtlinien hatten, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:

„E. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

I. Eingruppierung

Die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sind nach den nachstehenden Tätigkeitsmerkmalen einzugruppieren. …

a) Allgemeinbildende Schulen

Vergütungsgruppe IV b 1. …

2. …

3. Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen, die Unterricht an einer Sonderschule erteilen

4. Angestellte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Erzieher, Kindergärtnerin, Hortnerin, Kinderdiakon oder mit erfolgreich abgeschlossener entsprechender Ausbildung und mit einer mindestens zweijährigen sonderpädagogischen Zusatzausbildung

in der Tätigkeit von Lehrern an Sonderschulen.

Vergütungsgruppe IV a

6. Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren, die Unterricht an einer Sonderschule erteilen.

a) Die Klägerin erfüllt nicht die Merkmale der VergGr. IV a Fallgruppe 6, da sie nicht über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen verfügt. Deshalb liegen auch die Merkmale der VergGr. IV b Fallgruppe 3, die ebenfalls eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen erfordern, nicht vor.

b) Die Klägerin erfüllt auch nicht die Anforderungen der VergGr. IV b Fallgruppe 4. Zwar kann die Ausbildung zum Freundschaftspionierleiter nach der Senatsrechtsprechung der Ausbildung als Erzieher, Kindergärtnerin, Hortnerin, Kinderdiakon i.S.d. VergGr. IV b Fallgruppe 4 gleichgesetzt werden (vgl. Senatsurteil vom 21. November 1996 – 6 AZR 446/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Mit einer mindestens zweijährigen sonderpädagogischen Zusatzausbildung wird aber eine Ausbildung im Direktstudium gefordert. Ein zweijähriges Fernstudium, das zur Berechtigung führte, die Berufsbezeichnung „Lehrer für intellektuell Geschädigte” zu führen, reicht insoweit nach der Rechtsprechung des Senats nicht aus (Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 925/94 – a.a.O.; Urteil vom 26. September 1996 – 6 AZR 191/95 – nicht veröffentlicht).

Diese Rechtsprechung des Senats beruht im wesentlichen auf der Erwägung, daß der Abschluß als „Lehrer für intellektuell Geschädigte” sowohl durch ein einjähriges Direktstudium als auch durch ein zweijähriges Fernstudium erworben werden konnte. Ein Abschluß, der auch durch ein einjähriges Studium erworben werden konnte, kann deshalb nicht gemeint sein, wenn der Richtliniengeber eine mindestens zweijährige sonderpädagogische Zusatzausbildung fordert.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, H. Schmidt, Reimann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1087110

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