Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Freundschaftspionierleiters

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung einer Lehrkraft, die Unterricht in den Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule erteilt und eine Ausbildung zum Freundschaftspionierleiter besitzt (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu §§ 11 BAT-O; Urteil vom 8. August 1996 – 6 AZR 1000/94 – nicht veröffentlicht).

 

Normenkette

BAT §§ 22-23; BAT-O § 11 S. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; ZPO § 561

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 31.01.1995; Aktenzeichen 11 (3) Sa 305/93)

ArbG Dresden (Urteil vom 15.09.1993; Aktenzeichen 3 Ca 300/93)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Januar 1995 – 11 (3) Sa 305/93 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 15. September 1993 – 3 Ca 300/93 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger erwarb am 6. Juli 1984 nach einem Direktstudium am Institut für Lehrerbildung „Edwin Hoernle” in Radebeul den Fachschulabschluß und erhielt damit die Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter sowie die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Werkunterricht der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der ehemaligen DDR. Er war vom 1. August 1984 bis zum 31. Oktober 1984 sowie im Anschluß an seinen Grundwehrdienst ab dem 1. Mai 1986 bis zum 31. Juli 1986 beim Rat des Kreises P. als Freundschaftspionierleiter mit wöchentlich sechs Unterrichtsstunden beschäftigt. Vom 1. August 1986 bis zum 18. August 1991 war er als Erzieher mit Unterrichtstätigkeit von sechs Stunden pro Woche in einem Schulhort beim Rat des Kreises P. bzw. beim Staatlichen Schulamt P./K. eingesetzt. Seit dem 19. August 1991 ist der Kläger ausschließlich als Lehrer im Schuldienst tätig und unterrichtet seit dem 26. Oktober 1992 an der Grundschule H. die Fächer Werken, Sport, Deutsch sowie im Förderunterricht die Fächer Deutsch und Mathematik in den Klassen 1 bis 4.

Die Parteien schlossen am 12. September 1991 einen Änderungsvertrag. In diesem heißt es:

„…

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.

Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.

…”

Das Oberschulamt Dresden teilte dem Kläger mit Schreiben vom 1. Dezember 1992 mit, daß ihm Vergütung nur nach VergGr. VI b BAT-O zustehe. Seit dem 1. Januar 1993 zahlt der Beklagte dem Kläger Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe. Ab dem 1. Juli 1995 erhält der Kläger Vergütung nach VergGr. V b BAT-O.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ab dem 1. Januar 1993 weiterhin Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O zu, da er die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 zur 2. VO über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991, die nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O i.V.m. § 11 Satz 2 BAT-O für seine Eingruppierung in die VergGr. IV b BAT-O maßgebend seien, erfülle. Außerdem verstoße der Beklagte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da alle Lehrer an der Grundschule, an der er tätig sei, Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O erhielten.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß er in die Tarifgruppe IV b BAT-O mit Wirkung ab 1. Januar 1993 einzugruppieren und dementsprechend zu entlohnen ist.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, für die Eingruppierung in VergGr. IV b BAT-O fehle dem Kläger die erforderliche abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung. Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich der Anspruch nicht, da die Kollegen des Klägers, die in die VergGr. IV b BAT-O eingruppiert seien, über einen Abschluß als Lehrer für untere Klassen verfügten, während der Kläger nur einen Abschluß als Freundschaftspionierleiter aufweise. Aufgrund der unterschiedlichen Abschlüsse sei auch eine unterschiedliche Eingruppierung gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts zur Abweisung der Klage.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe ab dem 1. Januar 1993 einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O. Es könne dahingestellt bleiben, auf welcher Rechtsgrundlage, 2. BesÜV oder TdL-Richtlinien, die Eingruppierung zu erfolgen habe, denn der Kläger habe nach beiden Regelungen Anspruch auf die begehrte Eingruppierung. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 10 der 2. BesÜV, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der VergGr. IV b BAT-O entspreche. Er verfüge als Freundschaftspionierleiter über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung, da er seine Ausbildung an einer Fachschule für Lehrerbildung absolviert habe.

Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden.

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen einzelvertraglichen noch einen tariflichen Anspruch auf eine Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O.

1. § 3 Abs. 2 des Änderungsvertrags kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß dem Kläger ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O zustehen soll. Bei dieser Vertragsbestimmung handelt es sich um die nach § 22 Abs. 3 BAT-O erforderliche Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag. Sie gibt nur wieder, welche Vergütungsgruppe der Beklagte bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht.

Nach der Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 23. August 1995 – 4 AZR 352/94 – ZTR 1996, 169, 170 m.w.N.) läßt sich der für Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst tariflich in § 22 Abs. 3 BAT/BAT-O vorgeschriebenen und deshalb typischen Angabe der Vergütungsgruppe nicht eine Willenserklärung des öffentlichen Arbeitgebers entnehmen auch unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, die angegebene Vergütung zahlen zu wollen. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat (vgl. Senatsurteile vom 8. August 1996 – 6 AZR 1013/94 – AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer und – 6 AZR 17/95 – nicht veröffentlicht).

Mit dem Hinweis auf die tariflichen Bestimmungen bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, daß er diejenige Vergütung gewähren wolle, die sich aus der Anwendung der tariflichen Bestimmungen ergibt. Daraus kann keine eigenständige Vereinbarung des Inhalts entnommen werden, die angegebene Vergütung solle auch unabhängig von den tariflichen Bestimmungen gezahlt werden. Diese Bedeutung kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ohne Hinzutreten weiterer Umstände der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag auch deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes regelmäßig keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (vgl. BAG Urteile vom 23. August 1995 und vom 8. August 1996, a.a.O.).

2. Der Kläger besitzt keine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen. Deshalb steht ihm ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O auch nicht nach den kraft Tarifvertrags anwendbaren beamtenrechtlichen Vorschriften der 2. BesÜV oder den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien zu.

a) Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung und zusätzlich kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung des Klägers folgende Bestimmungen:

aa) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

„…

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 1 I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …”

bb) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O)

„Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3 a

Zu den §§ 23 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

…”

cc) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345)

㤠7

Besoldungsordnungen

(1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung.

Anlage 1

Besoldungsgruppe A 10

Lehrer 1) 2) 3)

– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule –

1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.

…”

b) Der Kläger ist Lehrkraft i.S.d. tariflichen Bestimmungen, da er im Schuldienst des Beklagten Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Deshalb ist für seine Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden.

Die Eingruppierung erfolgt gem. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung des Vierten Senats, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, zulässig (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O und – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

c) Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 10 entspricht, nicht zu.

In die Besoldungsgruppe A 10 können Lehrer im Unterricht an einer allgemeinbildenden Schule nur eingruppiert werden, die über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung verfügen. Über eine solche verfügt der Kläger nicht, da er sein Fachschulstudium am Institut für Lehrerbildung „Edwin Hoernle” in Radebeul als Freundschaftspionierleiter abgeschlossen hat und nur über die Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch und Werkunterricht verfügt. Er ist deshalb nicht als „Lehrer” i.S.d. 2. BesÜV anzusehen.

Nach der Rechtsprechung des Vierten Senats (BAG Urteil vom 26. April 1995 – 4 AZR 905/93 – AP Nr. 6 zu § 11 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt), der sich der erkennende Senat in den Urteilen vom 13. Juni 1996 (– 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O) und vom 8. August 1996 (– 6 AZR 1000/94 – n.v.) angeschlossen hat, unterschieden sich Freundschaftspionierleiter mit der Lehrbefähigung in zwei Fächern nach ihrer Bezeichnung, den Einstellungsvoraussetzungen, den Ausbildungsinhalten und -zielen sowie ihren Aufgaben von den Lehrern für untere Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule in der ehemaligen DDR. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung des Ausbildungsziels, des Inhalts der Ausbildung in den Fächern Pädagogik, Erziehungstheorie, Psychologie und Diagnostische Tätigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf die Ausbildung für den Unterricht im Fach Mathematik und im Fach Berufspraktische Ausbildung sowie den unterschiedlichen Voraussetzungen für die Bewerbung und Zulassung zum Studium. Diese Beurteilung wird u.a. dadurch bestätigt, daß in der ehemaligen DDR auch nach der Berufsbezeichnung eindeutig zwischen "Lehrern für die unteren Klassen" einerseits und "Freundschaftspionierleitern" andererseits unterschieden wurde.

Ob die von dem Kläger als Freundschaftspionierleiter erworbene Qualifikation und seine langjährige praktische Erfahrung in der Unterrichtserteilung in Mathematik, Deutsch, Sport und Werken mit der in der Besoldungsgruppe A 10 geforderten Ausbildung gleichwertig ist, kann dahinstehen. Die beamtenrechtlichen Vorschriften sehen Ämter für Lehrer, die über die geforderte Ausbildung nicht verfügen, aber gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, nicht vor.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 23. April 1996 geltend macht, er habe aufgrund einer Nachschulung die Lehrbefähigung für Mathematik erworben, ist dies neuer, erstmals in der Revisionsinstanz vorgetragener Sachvortrag. Dieser war nach § 561 ZPO vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dieser Sachvortrag geeignet ist, das Klagebegehren zu rechtfertigen.

d) Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O folgt auch nicht aus den TdL-Richtlinien in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung, die aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung für die Eingruppierung des Klägers heranzuziehen sind. Diese haben, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:

"E. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

I. Eingruppierung

Die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sind nach den nachstehenden Tätigkeitsmerkmalen einzu- gruppieren. Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen auf Lehrbefähigungen abgestellt wird, entscheiden die Länder darüber, ob eine in der ehemaligen DDR er- worbene Lehrbefähigung als solche im Sinne dieses Abschnitts anerkannt werden kann. ...

a) Allgemeinbildende Schulen

...

Vergütungsgruppe IV b

1. ...

2. Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen, die Unterricht in den Klassen 1 bis 43)an einer allgemeinbildenden Schule er- teilen.

..."

Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der VergGr. IV b Fallgruppe 2, da auch insoweit eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen gefordert wird, über die der Kläger als Freundschaftspionierleiter mit der Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch und Werkunterricht nicht verfügt.

3. Der Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Daß der Beklagte Angestellten mit gleichem Ausbildungsgang, den der Kläger aufweist, Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O gewährt, hat der Kläger nicht vorgetragen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Steinhäuser, Reimann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1113875

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