Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Freundschaftspionierleiters

 

Leitsatz (redaktionell)

Freundschaftspionierleiter besitzen keine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen (Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung des Senats seit Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

 

Normenkette

Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 25.10.1994; Aktenzeichen 5 Sa 537/94)

ArbG Chemnitz (Urteil vom 15.11.1993; Aktenzeichen 5 Ca 4476/93)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 1994 – 5 Sa 537/94 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 15. November 1993 – 5 Ca 4476/93 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger legte am 12. April 1967 nach einem Fernstudium die staatliche Abschlußprüfung an der Zentralschule der Pionierorganisation „Ernst Thälmann” in Hartenstein ab und erwarb damit die Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter sowie die Lehrbefähigung in den Fächern Körpererziehung und Kunsterziehung für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Seit 1969 unterrichtet der Kläger im Schuldienst ausschließlich die Fächer Mathematik, Deutsch, Zeichnen, Sport, Schulgarten, Biologie und Werken.

Auf das Arbeitsverhältnis findet seit dem 1. Juli 1991 aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung. Im Änderungsvertrag der Parteien vom 1. Juli 1991 heißt es:

„…

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.

Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.

…”

Unter dem 1. Dezember 1992 teilte der Beklagte dem Kläger mit, ihn ab dem 1. Januar 1993 nach VergGr. VI b BAT-O zu vergüten. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 28. Dezember 1992. Seit dem 1. Januar 1993 zahlt der Beklagte an den Kläger Vergütung nach VergGr. VI b BAT-O.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stelle ab dem 1. Januar 1993 weiterhin Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O zu. Dies folge aus der einzelvertraglichen Vereinbarung im Änderungsvertrag vom 1. Juli 1991. Außerdem erfülle er die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 zur Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991, die nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O i.V.m. § 11 Satz 2 BAT-O für seine Eingruppierung in die VergGr. IV b BAT-O maßgebend seien. Er sei Lehrer mit einer abgeschlossenen pädagogischen Fachschulausbildung für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule. Seine Eingruppierung könne nicht nach den TdL-Richtlinien erfolgen. Die Vereinbarung in § 3 des Änderungsvertrags vom 1. Juli 1991 sei unwirksam. Die einseitige Änderung durch den Beklagten sei auch deshalb unwirksam, weil der Personalrat nicht zugestimmt habe.

Der Kläger hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 4.640,58 brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 23. Juni 1993 als Lohn für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 1993 nachzuzahlen und
  2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger ab 01. Juli 1993 nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu entlohnen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, der Kläger werde nach den nach § 3 Änderungsvertrag vom 1. Juli 1991 anzuwendenden TdL-Richtlinien zutreffend nach VergGr. VI b BAT-O vergütet. Die Ausbildung des Klägers als Freundschaftspionierleiter sei keine abgeschlossene Ausbildung als Lehrer i.S. der TdL-Richtlinien, weil der Kläger über keine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen verfüge. Die 2. BesÜV sei nicht anwendbar, weil der Kläger als Freundschaftspionierleiter den Lehrerbegriff i.S. dieser Vorschrift nicht erfülle.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts zur Abweisung der Klage.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 10 der 2. BesÜV, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der VergGr. IV b BAT-O entspreche. Der Kläger verfüge als Freundschaftspionierleiter über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung. Daß er nur die Lehrbefähigung für die Fächer Körpererziehung und Kunsterziehung erworben habe, nicht jedoch in den Hauptfächern Deutsch und Mathematik, sei nicht erheblich, da die Anlage 1 zur 2. BesÜV nicht die Lehrbefähigung für bestimmte Fächer verlange.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen einzelvertraglichen noch einen tariflichen Anspruch auf eine Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht daraus, daß der Personalrat der Eingruppierung in VergGr. VI b BAT-O nicht zugestimmt hat.

1. § 3 Abs. 2 des Änderungsvertrags kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß dem Kläger ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O zustehen soll. Bei dieser Vertragsbestimmung handelt es sich um die nach § 22 Abs. 3 BAT-O erforderliche Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag. Sie gibt nur wieder, welche Vergütungsgruppe der Beklagte bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht.

a) Nach Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 23. August 1995 – 4 AZR 352/94 – ZTR 1996, 169, 170 m.w.N.) läßt sich der für Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst tariflich in § 22 Abs. 3 BAT/BAT-O vorgeschriebenen und deshalb typischen Angabe der Vergütungsgruppe nicht eine Willenserklärung des öffentlichen Arbeitgebers entnehmen, auch unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, die angegebene Vergütung zahlen zu wollen. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat (vgl. auch Senatsurteil vom 8. August 1996 – 6 AZR 1013/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).

Mit dem Hinweis auf die tariflichen Bestimmungen bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, daß er diejenige Vergütung gewähren wolle, die sich aus der Anwendung der tariflichen Bestimmungen ergibt. Daraus kann keine eigenständige Vergütungsvereinbarung entnommen werden, die angegebene Vergütung solle auch unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, gegebenenfalls als übertarifliche Vergütung, gezahlt werden. Diese Bedeutung kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ohne Hinzutreten weiterer Umstände der Angabe der Vergütungsgruppe auch deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes regelmäßig keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (vgl. BAG Urteile vom 23. August 1995 und vom 8. August 1996, a.a.O.).

b) Dieser Rechtsprechung zur Auslegung der Angabe der Vergütungsgruppe in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst entspricht auch die Übergangsvorschrift zu § 22 BAT-O. Diese tarifliche Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

„Bis zum 31. Dezember 1992 begründen fehlerhafte Eingruppierungen keinen arbeitsvertraglichen Anspruch; zuviel gezahlte Bezüge werden nicht zurückgefordert. Tarifliche Ansprüche bleiben unberührt.

…”

Mit dieser Übergangsvorschrift, die zum 31. August 1995 aufgehoben wurde, wollten die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung tragen, daß im öffentlichen Dienst in den neuen Bundesländern eine Vielzahl von Eingruppierungen vorgenommen werden mußte, über deren Grundlagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht große Unsicherheit bestand. Deshalb wurde klargestellt, daß einerseits durch Eingruppierungen bis zum 31. Dezember 1992 keine arbeitsvertraglichen Ansprüche unabhängig von den tariflichen Bestimmungen begründet werden sollten. Den öffentlichen Arbeitgebern wurde damit die Möglichkeit eröffnet, derartige Eingruppierungen einseitig, ohne Änderungskündigung oder Änderungsvereinbarung zu korrigieren (Senatsurteil vom 8. August 1996, a.a.O.; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT-O/ATB-Ang, Stand Oktober 1996, § 22 Erl. 3). Andererseits wurde zugunsten der von einer Korrektur der Vergütungsgruppe betroffenen Angestellten bestimmt, daß auf die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge verzichtet werde.

2. Der Kläger besitzt keine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen. Deshalb steht ihm ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O auch nicht nach den kraft Tarifvertrags anwendbaren beamtenrechtlichen Vorschriften der 2. BesÜV oder den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien zu.

a) Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung und zusätzlich kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung des Klägers folgende Bestimmungen:

aa) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 1 I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …

bb) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O).

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen)

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3 a

Zu den §§ 23 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

cc) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345).

§ 7

Besoldungsordnungen

1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung.

Anlage 1

Besoldungsgruppe A 10

Lehrer 1)2)3)

– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule –

1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung

b) Der Kläger ist Lehrkraft i.S.d. tariflichen Bestimmungen, da er im Schuldienst des Beklagten Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Deshalb ist für seine Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden.

Die Eingruppierung erfolgt gem. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung des Vierten Senats, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, zulässig (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 und 6 AZR 858/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).

c) Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 10 entspricht, nicht zu.

In die Besoldungsgruppe A 10 können Lehrer im Unterricht an einer allgemeinbildenden Schule nur eingruppiert werden, die über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung verfügen. Über eine solche verfügt der Kläger nicht, da er sein Fachschulstudium an der Zentralschule der Pionierorganisation „Ernst Thälmann” als Freundschaftspionierleiter abgeschlossen hat und nur über die Lehrbefähigung in den Fächern Körpererziehung und Kunsterziehung verfügt. Er ist deshalb nicht als „Lehrer” i.S.d. 2. BesÜV anzusehen.

Nach der Rechtsprechung des Vierten Senats (BAG Urteil vom 26. April 1995 – 4 AZR 905/93 – AP Nr. 6 zu § 11 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt), der sich der erkennende Senat in den Urteilen vom 13. Juni 1996 (– 6 AZR 972/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) und vom 8. August 1996 (– 6 AZR 1000/94 – n.v.) angeschlossen hat, unterschieden sich Freundschaftspionierleiter mit der Lehrbefähigung in zwei Nebenfächern nach ihrer Bezeichnung, den Einstellungsvoraussetzungen, den Ausbildungsinhalten und -zielen sowie ihren Aufgaben von den Lehrern für untere Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule in der ehemaligen DDR. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung des Ausbildungsziels, des Inhalts der Ausbildung in den Fächern Pädagogik, Erziehungstheorie, Psychologie und Diagnostische Tätigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf die Ausbildung für den Unterricht im Fach Mathematik und im Fach Berufspraktische Ausbildung sowie den unterschiedlichen Voraussetzungen für die Bewerbung und Zulassung zum Studium. Diese Beurteilung wird u.a. dadurch bestätigt, daß in der ehemaligen DDR auch nach der Berufsbezeichnung eindeutig zwischen „Lehrern für die unteren Klassen” einerseits und „Freundschaftspionierleitern” andererseits unterschieden wurde.

Ob die von dem Kläger als Freundschaftspionierleiter erworbene Qualifikation und seine langjährige praktische Erfahrung in der Unterrichtserteilung in Mathematik, Deutsch, Zeichnen, Sport, Schulgarten, Biologie und Werken mit der in der Besoldungsgruppe A 10 geforderten Ausbildung gleichwertig ist, kann dahinstehen. Die beamtenrechtlichen Vorschriften sehen Ämter für Lehrer, die über die geforderte Ausbildung nicht verfügen, aber gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, nicht vor.

d) Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O folgt auch nicht aus den TdL-Richtlinien in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung, die aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung für die Eingruppierung des Klägers heranzuziehen sind. Diese haben, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:

„E. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

I. Eingruppierung

Die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sind nach den nachstehenden Tätigkeitsmerkmalen einzugruppieren. Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen auf Lehrbefähigungen abgestellt wird, entscheiden die Länder darüber, ob eine in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung als solche im Sinne dieses Abschnitts anerkannt werden kann.

a) Allgemeinbildende Schulen

Vergütungsgruppe IV b

1. …

2. Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen, die Unterricht in den Klassen 1 bis 4³) an einer allgemeinbildenden Schule erteilen.

…”

Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der VergGr. IV b Fallgruppe 2, da auch insoweit eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen gefordert wird, über die der Kläger als Freundschaftspionierleiter mit der Lehrbefähigung in den Fächern Körpererziehung und Kunsterziehung nicht verfügt.

3. Die fehlende Beteiligung des Personalrats bei der Rückgruppierung des Klägers verpflichtet die Beklagte nicht, die bisherige Vergütung weiterzuzahlen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei Rückgruppierungen nicht dazu, daß ein Anspruch auf die bisherige Vergütung fortbesteht. Der Vergütungsanspruch richtet sich vielmehr nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen einer zutreffenden Eingruppierung (BAGE 65, 163; 71, 139 = AP Nr. 31 und 37 zu § 75 BPersVG; zuletzt Senatsurteil vom 8. August 1996 – 6 AZR 1013/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).

Dies folgt daraus, daß das Mitbestimmungsrecht des Personalrates bei Ein-, Um-, Höher- und Rückgruppierungen, die in Bezug auf eine unveränderte Tätigkeit erfolgen, nur in Form eines Mitbeurteilungsrechtes besteht. Dem Personalrat wird bei der in der Zuordnung einer Tätigkeit zu den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe liegenden Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber ein Mitbeurteilungsrecht eingeräumt, um sicherzustellen, daß die oftmals schwierige Prüfung, welcher Vergütungsgruppe die Tätigkeit des Angestellten entspricht, möglichst zutreffend erfolgt. Das Mitbestimmungsrecht in Form des Mitbeurteilungsrechtes dient damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und bietet dem Angestellten eine größere Gewähr für die Richtigkeit der vorgenommenen Zuordnung, als wenn sie vom Arbeitgeber allein vorgenommen wird (BAGE 65, 163, 166 = AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG; BAGE 77, 1 = AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung).

Von dieser Funktion des Mitbestimmungsrechts sind jedoch die individualrechtlichen Rechtsfolgen zu unterscheiden. Ein nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen nicht gegebener Vergütungsanspruch kann durch eine Verletzung des Mitbestimmungsrechtes nicht begründet werden (vgl. BAGE 71, 139 = AP Nr. 37 zu § 75 BPersVG und Senatsurteil vom 8. August 1996, a.a.O.).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO,

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Soltau, Matiaske

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1086603

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge