Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Erzieherin mit Lehrtätigkeiten in den Klassen 5 bis 10

 

Leitsatz (redaktionell)

Fortsetzung der Senatsrechtsprechung zur Eingruppierung von Lehrkräften mit einer Ausbildung als Erzieher (Urteile vom 8. August 1996 – 6 AZR 1013/94 – zur Veröffentlichung bestimmt und vom 26. September 1996 – 6 AZR 333/95 – zur Veröffentlichung bestimmt) in VergGr. IV b mit Unterricht nicht in den Klassen 1 bis 4, sondern in den Klassen 5 bis 10.

 

Normenkette

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 21.12.1994; Aktenzeichen 7 Ca 5927/94)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 21. Dezember 1994 – 7 Ca 5927/94 – aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin besuchte in der Zeit vom 1. September 1970 bis 15. Juli 1973 das Institut für Lehrerbildung in Altenburg und schloß ihr Studium am 6. Juli 1973 mit der staatlichen Abschlußprüfung als Erzieher mit Lehrbefähigung ab. Sie erwarb damit die Befähigung zur Arbeit als Erzieher in Horten und Heimen und die Lehrbefähigung für die Fächer Musik- und Kunsterziehung der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule.

In der Zeit vom 1. August 1973 bis 28. Februar 1990 war die Klägerin als Lehrerin an verschiedenen Oberschulen tätig und unterrichtete dabei überwiegend in den Fächern Deutsch, Musik und Kunsterziehung. In der Zeit vom 1. März 1990 bis zum 19. Januar 1993 war sie in der Schulverwaltung beschäftigt. Seit dem 20. Januar 1993 unterrichtet sie in den Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule.

Arbeitsvertraglich wurden die Anwendung des BAT-O und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge sowie eine Vergütung nach VergGr. V c BAT-O vereinbart. Die Klägerin ist Mitglied der ÖTV.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stehe seit dem 20. Januar 1993 ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O zu. Ihre Eingruppierung richte sich nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV). Sie erfülle die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 10, die der VergGr. IV b BAT-O entspreche, da sie über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrerin für untere Klassen verfüge und eine entsprechende Lehrtätigkeit ausübe.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 20. Januar 1993 entsprechend VergGr. IV b BAT-O zu vergüten und die sich jeweils ergebenden Nettodifferenzbeträge zur VergGr. V c BAT-O ab 4. August 1994 mit 4 % zu verzinsen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 10, da sie nur über eine Ausbildung als Erzieherin mit der Lehrbefähigung in den Nebenfächern Musik und Kunst, nicht aber über die in Besoldungsgruppe A 10 geforderte Ausbildung als Lehrerin für untere Klassen mit der Lehrbefähigung in den Hauptfächern Deutsch und Mathematik verfüge.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und durch nachträglichen Beschluß mit Zustimmung der Klägerin die Sprungrevision zugelassen. Mit dieser begehrt der Beklagte Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O nicht zu.

1. Das Arbeitsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein tariflicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O zu. Die tariflichen Bestimmungen verwiesen hinsichtlich der Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte, zu denen die Klägerin gehöre, auf die beamtenrechtlichen Vorschriften der 2. BesÜV. Diese forderten für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 10, die der VergGr. IV b BAT-O entspreche, eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung und den Einsatz im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin. Ihre Ausbildung als Erzieherin sei als eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung i.S.d. 2. BesÜV anzusehen. Sie arbeite zwar nicht im Unterricht in den Klassen 1 bis 4. Ihre Unterrichtstätigkeit in den Klassen 5 bis 10 sei jedoch als höherwertig anzusehen, so daß dadurch das tätigkeitsbezogene Merkmal der Besoldungsgruppe A 10 erfüllt werde.

II. Diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 der 2. BesÜV, da sie nicht über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer i.S.d. Vorschriften der 2. BesÜV verfügt.

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen:

a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 1 I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.

b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O).

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich – Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3 a

Zu den §§ 23 bis 25 – Eingruppierung – Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345).

§ 7

Besoldungsordnungen

(1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …

Anlage 1

Besoldungsgruppe A 10

Lehrer 1) 2) 3)

– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule –

1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.

2) Als Eingangsamt.

3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

2. Die Klägerin ist Lehrkraft i.S.d. tariflichen Bestimmungen, da sie an einer allgemeinbildenden Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs vermittelt. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden.

Die Eingruppierung erfolgt gem. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung des Vierten Senats, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, zulässig (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – und – 6 AZR 858/94 – beide zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).

3. Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 10 entspricht, nicht zu.

In die Besoldungsgruppe A 10 können Lehrer im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen nur eingruppiert werden, wenn sie über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung verfügen. Über eine solche verfügt die Klägerin nicht, da sie ihr Fachschulstudium am Institut für Lehrerbildung in Altenburg als Erzieherin abgeschlossen hat und nur über die Lehrbefähigung in den Fächern Kunsterziehung und Musikerziehung verfügt. Sie ist deshalb nicht als „Lehrer” i.S.d. 2. BesÜV anzusehen.

Erzieher in Heimen und Horten mit der Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen unterschieden sich nach ihrer Bezeichnung, den Ausbildungsinhalten und -zielen sowie ihren Aufgaben von den Lehrern für untere Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule in der ehemaligen DDR. Dies hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26. April 1995 (– 4 AZR 97/95 – AP Nr. 7 zu § 11 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausbildungsgänge für Lehrer, Erzieher und Pionierleiter im einzelnen ausgeführt. Dieser Beurteilung hat sich der erkennende Senat im Urteil vom 8. August 1996 (– 6 AZR 1035/94 – zur Veröffentlichung bestimmt) und im Urteil vom 26. September 1996 – 6 AZR 333/95 – zur Veröffentlichung bestimmt) angeschlossen.

In der 2. BesÜV wird eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer gefordert. Demgegenüber verfügen zwar auch Erzieher über eine Fachschulausbildung. Diese war jedoch vorrangig auf die pädagogische Ausbildung zum Erzieher in Heimen und Horten im Rahmen des allgemeinen pädagogischen Erziehungsziels, das auch für Heime und Horte galt, und nicht auf die Tätigkeit als Lehrer für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule gerichtet. Dieser Unterschied kommt auch deutlich in den entsprechenden Bezeichnungen der staatlichen Abschlußprüfung zum Ausdruck.

Daran hat der Verordnungsgeber in der 2. BesÜV angeknüpft. Während im Rahmenkollektivvertrag Volksbildung und kommunale Einrichtungen der Berufsbildung in Gehaltsgruppe III „Lehrer, Erzieher, Freundschaftspionierleiter und Jugendfürsorger” aufgeführt wurden, sind in den besoldungsrechtlichen Regelungen der 2. BesÜV nur „Lehrer” berücksichtigt worden. Dies beruht darauf, daß regelmäßig nur Lehrer und nicht Erzieher als Beamte in bestimmte Ämter eingewiesen werden.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts wird dadurch der von der Klägerin erworbene Befähigungsnachweis als Erzieherin nicht in einer nach Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages unzulässigen Weise in Frage gestellt. Der Befähigungsnachweis der Klägerin gilt mit der Folge, daß ihre Lehrbefähigung in den Fächern Musik- und Kunsterziehung der unteren Klassen der allgemeinbildenden Schulen für die Beschäftigung im Beitrittsgebiet anzuerkennen ist (BAGE 72, 283 = AP Nr. 1 zu Art. 37 Einigungsvertrag). Daraus folgt aber nicht die Pflicht Lehrer und Erzieher vergütungs- und besoldungsrechtlich gleichzustellen. Eine solche Gleichstellung ist in der 2. BesÜV nicht vorgesehen. Dadurch entsteht auch keine Regelungslücke, da die Vergütung in den Fällen, in denen ein Amt in der 2. BesÜV nicht ausgebracht ist, arbeitsvertraglich auf der Grundlage der Lehrerrichtlinien zu regeln ist (vgl. BAG Urteil vom 26. April 1995 – 4 AZR 97/95 – AP Nr. 7 zu § 11 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – zur Veröffentlichung bestimmt).

III. Der Klägerin steht jedoch ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O auch auf der Grundlage der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten in den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Fassungen nicht zu.

1. Nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 ist die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte „gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien” vorzunehmen, während nach Nr. 3 a Unterabs. 2 SR 2 1 I BAT-O die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der 2. BesÜV arbeitsvertraglich zu regeln ist, soweit in der 2. BesÜV Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind.

Damit regeln beide tariflichen Bestimmungen im Ergebnis nichts unterschiedliches. Für die Eingruppierung ist in erster Linie die 2. BesÜV maßgebend. Ist danach eine Eingruppierung nicht möglich, weil ein Amt i.S.d. 2. BesÜV für entsprechende Lehrkräfte, wie vorliegend, nicht ausgebracht ist, bedarf es einer arbeitsvertraglichen Regelung, die unter Heranziehung der entsprechenden Richtlinien zu treffen ist. Ist die ergänzende Geltung der Richtlinien bereits arbeitsvertraglich vereinbart, so ergibt sich daraus ein entsprechender arbeitsvertraglicher Vergütungsanspruch. Liegt eine solche arbeitsvertragliche Vereinbarung, die vorliegend vom Arbeitsgericht nicht festgestellt ist, nicht vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine den Richtlinien entsprechende Vergütungsvereinbarung anzubieten.

2. Eine Verpflichtung des beklagten Landes zum Angebot einer Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O bestand nach den Richtlinien jedoch nicht. Diese hatten in den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Fassungen, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:

E Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

VergGr. V c

1. Angestellte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Erzieher, Kindergärtnerin, Hortnerin, Kinderdiakon oder mit erfolgreich abgeschlossener entsprechender Ausbildung in der Tätigkeit von Lehrern in den Klassen 1 bis 4 (3)) an einer allgemeinbildenden Schule

VergGr. IV b

2. Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen, die Unterricht in den Klassen 1 bis 4(3)) an einer allgemeinbildenden Schule erteilen.

Fußnote 3:

Hierunter fallen auch Lehrer, die bei entsprechender organisatorischer Zusammenfassung der Klassen 1 bis 6 in diesen Klassen Unterricht erteilen.

Damit erfüllt die Klägerin nicht das ausbildungsbezogene Merkmal der VergGr. IV b Fallgruppe 2 der Richtlinien, da sie nicht über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen, sondern über eine Ausbildung als Erzieherin verfügt. Im Hinblick darauf, daß nach Nr. 3 a Unterabs. 2 SR 2 1 I BAT-O die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der 2. BesÜV arbeitsvertraglich zu regeln ist, kommt dem Umstand, daß die Klägerin nicht in den Klassen 1 bis 4, sondern in den Klassen 5 bis 10 unterrichtet, keine eingruppierungsrelevante Bedeutung zu (vgl. BAG Urteil vom 26. September 1996 – 6 AZR 173/95 – n.v.).

3. Ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin nach der Änderung der Richtlinien zum 1. Juli 1995, mit der u.a. der Ausbildung der Erzieher Rechnung getragen wurde, eine höhere Vergütung als eine solche nach VergGr. V c BAT-O anzubieten, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Gebert, Bruse

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1091211

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