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BAT-Ost

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Informationen über diesen Tarifvertrag

BAT-Ost

Datum: 10. Dezember 1990

BAT-Ost

1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts

- Manteltarifrechtliche Vorschriften -

(zuletzt geändert durch den 13. Änderungs-TV zum BAT-O vom 31. Januar 2003

Vom 10. Dezember 1990

(BAT-O)

sowie durch den Euro-TV vom 30. Oktober 2001)

§§ 1 - 3 I. Geltungsbereich (§§ 1 bis 3 BAT)

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer

a) des Bundes mit Ausnahme des Bundeseisenbahnvermögens,

b) der Länder und der sonstigen Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehören,

c) der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte) und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet sind.

(2) Mit Arbeitnehmern in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Tätigkeit kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, daß sie als Angestellte nach diesem Tarifvertrag beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit in der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b) aufgeführt ist.

Protokollnotiz:

Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung "Angestellte" umfaßt auch weibliche Angestellte.

§ 1a Besonderer Geltungsbereich

Soweit in Betrieben für Arbeitnehmer

a) der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),

b) ein Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,

gilt, ersetzt dieser den BAT-O.

§ 2 Sonderregelungen

Für Angestellte

a) in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen,

b) in Anstalten und Heimen, die nicht unter die Sonderregelung 2 a fallen,

c) als Ärzte und als Zahnärzte an den in den Sonderregelungen 2 a und 2 b genannten Anstalten und...

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