Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Erzieherin in der Tätigkeit als Unterstufenlehrerin an einer allgemeinbildenden Schule nach BAT-O. Eingruppierung einer Lehrkraft mit 1958 erfolgreich abgeschlossenem Fernstudium für Erzieher in Heimen und Horten am Institut für Lehrerbildung Waldenburg mit der Befähigung zur Arbeit als Erzieher in Heimen und Horten und mit der Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen mit sich anschließender über 30 Jahre langer Tätigkeit als pädagogische Hilfskraft, Horterzieherin, Erzieherin und Hortleiterin, Gruppenerzieherin und Unterstufenlehrerin

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Erzieherin in der Tätigkeit einer Unterstufenlehrerin ist keine Lehrerin im Sinne der 2. BesÜV und hat daher keinen Anspruch auf Vergütung nach Besoldungsgruppe A 10/A 11 bzw. Vergütungsgruppe IVb/IVa BAT-O.

 

Normenkette

BAT-O § 11 S. 2; Änderungs-TV Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 3; BAT-O SR 2l I Nr. 3a; 2. BesÜV vom 21. Juni 1991, Anlage 1 Besoldungsgruppe A 10 und A 11; TdL-Richtlinien über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 Abschn. E I VergGr. IVa, IVb

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 30.12.1994; Aktenzeichen 6 Sa 6440/93)

ArbG Chemnitz (Urteil vom 21.10.1993; Aktenzeichen 12 Ca 3362/93)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Dezember 1994 – 6 Sa 6440/93 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darüber, ob die Klägerin Anspruch darauf hat, für die Zeit ab 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1992 Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O zu erhalten.

Die am 22. Dezember 1934 geborene Klägerin legte 1952 das Abitur ab und war dann in verschiedenen Berufen tätig, ab 24. Januar 1955 als Erziehungshilfskraft oder pädagogische Hilfskraft. Sie nahm vom 1. September 1955 bis 26. Juni 1958 am “Fernstudium für Erzieher in Heimen und Horten” teil und bestand die “Staatliche Abschlußprüfung” am Institut für Lehrerbildung Waldenburg. Sie erwarb damit die Befähigung zur Arbeit als Erzieherin in Heimen und Horten sowie die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen. Ab 1. Januar 1959 war sie als Horterzieherin, Erzieherin und Hortleiterin, Gruppenerzieherin tätig. Ab 1. Januar 1973 war sie bis zum 31. Dezember 1992 bei dem beklagten Freistaat bzw. dessen Rechtsvorgänger als Lehrerin der Grundschule beschäftigt und unterrichtete Deutsch, Mathematik und Zeichnen. Mit “Arbeitsvertrag für pädagogische Kräfte in den Einrichtungen der Volksbildung …” vom 1. Juli 1975 wurde vereinbart, daß die Klägerin ab 1. August 1975 “als Lehrerin in der Stadt F… als Arbeitsort” tätig ist. Die tarifgebundenen Parteien schlossen den “Änderungsvertrag für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis” vom 22. August 1991 “mit Wirkung vom 1. Juli 1991”.

In ihm heißt es u.a.:

“§ 1

Alle bisherigen Regelungen des Arbeitsvertrages vom 01.08.1975 einschließlich erfolgter Änderungen verlieren ihre Gültigkeit und werden durch die Regelung des BAT-O ersetzt. Dies gilt insbesondere für die Zuordnung zu einer Gehaltsgruppe, für die Zahlung von Zulagen, Zuschlägen etc. Die Regelungen des Einigungsvertrages gelten uneingeschränkt weiter.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – BAT-O vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.

Danach ist die Angestellte in der VergGr. IVb eingruppiert.

§ 4

J… V… wird als vollbeschäftigte Angestellte weiterbeschäftigt.”

Zum 31. Dezember 1992 schied die Klägerin aus den Diensten des beklagten Freistaats durch Aufhebungsvertrag aus.

Der beklagte Freistaat hatte zu diesem Zeitpunkt für Lehrer noch keine Stellen nach Vergütungsgruppe IVa bzw. Besoldungsgruppe A 11 geschaffen. Die Klägerin begehrte mit Schreiben vom 30. November 1991 und vom 26. Juni 1993 erfolglos Vergütung nach der VergGr. IVa BAT-O rückwirkend ab dem 1. Juli 1991. Mit der am 21. April 1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin weiter das Ziel, Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O ab 1. Januar 1992 zu erhalten.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVa BAT-O. Diese entspreche der Besoldungsgruppe A 11, die in der 2. BesÜV vom 21. Juni 1991 für die Besoldung entsprechender beamteter Lehrer vorgeschrieben sei. Wegen dieser im BAT-O enthaltenen abschließenden Regelung kämen die TdL-Richtlinien nicht in Betracht, soweit diese zu ihren Lasten von den tariflichen Regelungen abwichen. Wenn der beklagte Freistaat sie in das Beamtenverhältnis übernommen hätte, wäre sie in Besoldungsgruppe A 11 eingestuft worden. Aufgrund ihrer bisherigen Leistungen erscheine sie für das Beförderungsamt als geeignet. Die Klägerin habe sich in ihrer Tätigkeit als Lehrerin seit Dienstantritt allen aufgetretenen Anforderungen gewachsen gezeigt. Sie habe sämtliche ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß mit guten Leistungen erfüllt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß der beklagte Freistaat verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1992 Vergütung nach der VergGr. IVa BAT-O zu zahlen.

Der beklagte Freistaat hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der beklagte Freistaat hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei zutreffend in die VergGr. IVb BAT-O eingruppiert. Für ihre Eingruppierung seien die TdL-Richtlinien maßgebend. Selbst wenn die 2. BesÜV anwendbar sei, könne die Klägerin nur verlangen, entsprechend den für vergleichbare beamtete Lehrkräfte geltenden Vorschriften behandelt zu werden. Es seien keine entsprechenden Planstellen für beamtete Lehrer sowie Beförderungsstellen nach der VergGr. IVa BAT-O ausgewiesen worden. Bis zur Schaffung von entsprechenden Beförderungsstellen für Lehrer für untere Klassen mit VergGr. IVa BAT-O bestehe kein Anspruch auf eine Eingruppierung in die VergGr. IVa BAT-O; die entsprechenden Planstellen seien eben nicht vorhanden. Zudem sei nach zu erarbeitenden Beurteilungsrichtlinien für die dann vorhandenen Planstellen für alle Bewerber unter Berücksichtigung des Bestenprinzips zu entscheiden, wer in die VergGr. IVa BAT-O eingruppiert werde.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Freistaats das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie die Zahlung von Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O bereits ab 1. Juli 1991 geltend gemacht hatte, hat es zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Antrag weiter. Der beklagte Freistaat beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa BAT-O für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1992.

I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, bei der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats das nach § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere rechtliche Interesse an der Feststellung unbedenklich zu bejahen ist. Dies gilt auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Feststellungsantrag auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkt ist. Mit dem begehrten Feststellungsurteil wird nämlich für die Vergangenheit der Status der Klägerin bestimmt, der über die für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1992 zu leistende Vergütung hinaus auch für die Zukunft Bedeutung haben kann, etwa bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten (Senatsurteile vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O, zu I der Gründe).

II. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin erfülle neben den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 10 als Eingangsamt auch die der Besoldungsgruppe A 11 als Aufstiegsamt. Allerdings sei die Klägerin nicht schon deshalb in der von ihr begehrten Vergütungsgruppe IVa BAT-O eingruppiert, weil sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Anstellung in der Besoldungsgruppe A 11 erfülle. Denn nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungs-TV Nr. 1 sei darüber hinaus erforderlich, daß sie in diese Besoldungsgruppe tatsächlich eingestuft worden wäre, soweit sie der beklagte Freistaat in ein Beamtenverhältnis übernommen hätte. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage wegen der zu erwartenden landesrechtlichen Besoldungsvorschrift, die bis zum 1. Juli 1995 vorliegen müsse, als zur Zeit unbegründet angesehen. Es hat die Auffassung vertreten, es sei zu erwarten, daß bei der Beförderung oder bei der ausnahmsweisen Einstellung im Beförderungsamt bisherige Leistungen und Vorbildungen besonders berücksichtigt würden und deswegen geboten, die landesrechtliche Besoldungsvorschrift abzuwarten, die bis 1. Juli 1995 vorliegen müsse.

Dem vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

Die Klägerin erfüllt schon die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 10 nicht.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst und damit der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Damit kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits zunächst auf die folgenden Bestimmungen an:

  • § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

    • Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

      als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2l I fallen,

      beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde …”

  • Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT-O)

“Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3a

Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

…”

  • Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl I S. 1345)

“§ 7

Besoldungsordnungen

  • Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. Nimmt ein Beamter die Funktion des Leiters einer Schule oder des ständigen Vertreters des Leiters einer Schule wahr, erhält er für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt für seine Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt für die Besoldungsgruppe gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Die Zulage gehört unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.

Anlage 1

Besoldungsgruppe A 10

Lehrer [1]

  • als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -

    • mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.
    • Als Eingangsamt.
    • Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

Besoldungsgruppe A 11

Lehrer [2]

  • als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -

Lehrer [3]

  • als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -

    • mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.
    • In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.
    • Als Eingangsamt.
    • In dieses Amt können nur Lehrer eingestuft werden, die das ergänzende Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrates der DDR vom 18. September 1990 (GBl I Nr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung erfolgreich abgeschlossen haben.
    • Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

…”

  • In den auf § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 gestützten Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), der nicht von der Anlage 1a BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 (TdL-Richtlinien), gültig ab 1. Juli 1991, heißt es:

    “E Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis:

    Die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sind nach den nachstehenden Tätigkeitsmerkmalen einzugruppieren. Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen auf Lehrbefähigungen abgestellt wird, entscheiden die Länder darüber, ob eine in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung als solche im Sinne dieses Abschnitts anerkannt werden kann.

  • Allgemeinbildende Schulen

    Vergütungsgruppe IVb

    • Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen, die Unterricht in den Klassen 1 bis 4 3) an einer allgemeinbildenden Schule erteilen
    • Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen, die Unterricht an einer Sonderschule erteilen 4)
    • Angestellte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Erzieher, Kindergärtnerin, Hortnerin, Kinderdiakon oder mit erfolgreich abgeschlossener entsprechender Ausbildung und mit einer mindestens zweijährigen sonderpädagogischen Zusatzausbildung

      in der Tätigkeit von Lehrern an Sonderschulen

Vergütungsgruppe IVa

  • Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen und erfolgreich abgeschlossenem ergänzendem Studium 1), die Unterricht in den Klassen 1 bis 4 3) an einer allgemeinbildenden Schule erteilen
  • Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren, die Unterricht an einer Sonderschule erteilen
    • In diese Vergütungsgruppe können nur Lehrer eingruppiert werden, die das ergänzende Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrats der DDR vom 18. September 1990 (GBl I Nr. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung erfolgreich abgeschlossen haben.
    • Hierunter fallen auch Lehrer, die bei entsprechender organisatorischer Zusammenfassung der Klassen 1 bis 6 in diesen Klassen Unterricht erteilen.
    • Hierunter fallen auch Lehrer mit mindestens zweijähriger sonderpädagogischer Ausbildung mit dem Abschluß “Diplomlehrer für Hilfsschulen”.

In der Fassung der von der 1./92 Mitgliederversammlung der TdL am 23. Januar 1992 beschlossenen Änderungen, gültig ab 1. Januar 1992, haben sich insoweit Änderungen nicht ergeben.

2. Damit findet u.a. auch der Änderungs-TV Nr. 1 zum BAT-O Anwendung, der in § 2 Nr. 3 Satz 1 für die Eingruppierung der Lehrkräfte auf die für beamtete Lehrkräfte geltenden Besoldungsvorschriften, ggf. auf die TdL-Richtlinien verweist.

a) Die Revision meint, Nr. 3a Abs. 1 SR 2l I BAT-O sei einschlägig, da sie eine statische Verweisung auf die Bestimmungen der 2. BesÜV enthalte. Sie erweise sich als speziellere Bestimmung gegenüber § 2 Nr. 3 Änderungs-TV Nr. 1 zum BAT-O.

Das ist unzutreffend. Beide Bestimmungen sind im Änderungs-TV Nr. 1 vom 8. Mai 1991 enthalten. Die Einfügung der Nr. 3a in die SR 2l I findet sich unter § 1 “Änderung des BAT-O” Nr. 40 (GMBl 1991 S. 598 ≪618≫). In § 2 Nr. 3 steht unter der Überschrift “Übernahme der Vergütungsordnung des BAT” u.a., daß die Anlage 1a, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden ist, die als Lehrkräfte beschäftigt sind, auch wenn sie nicht unter die SR 2l I fallen. Diese sind – ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in die der Angestellte eingestuft wäre, stünde er im Beamtenverhältnis.

Am 8. Mai 1991 wurden sowohl der BAT-O um die noch fehlenden vergütungsrelevanten Vorschriften ergänzt als auch sämtliche anderen Tarifverträge neu vereinbart. Die Vergütungen der Angestellten in den neuen Bundesländern betrugen danach bis zu 60 % der im Gebiet der alten Bundesrepublik bezahlten Gehälter. Allerdings wurden die früher zurückgelegten Dienstzeiten ausdrücklich nicht berücksichtigt. Gleichzeitig traten die jeweils anzuwendenden Rahmenkollektivverträge mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen außer Kraft.

SR 21 I Nr. 3a und § 2 Nr. 3 Änderungs-TV Nr. 1 sagen im Ergebnis nichts Unterschiedliches aus. Die SR 2l I Nr. 3a sieht vor, daß, soweit in der 2. BesÜV Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkräfte auf der Grundlage der 2. BesÜV arbeitsvertraglich zu regeln ist. Bei einer arbeitsvertraglichen Regelung ist der Arbeitgeber gehalten, sich nach den TdL-Richtlinien zu richten. Er ist an sie gebunden, gehört er der Tarifgemeinschaft an und darf deswegen eine andere, insbesondere eine höhere Vergütung nicht anbieten. In die SR 2l I war zur Klarstellung ein Hinweis einzufügen, daß die Verweisung auf die 2. BesÜV nicht ausreicht. Es war deutlich geworden, daß das Besoldungsrecht nur unzureichend der Vielfalt von Ausbildungsgängen und ausgeübten Tätigkeiten Rechnung trug. Deshalb bestand ein Konkretisierungsbedarf. Diese Konkretisierung sollte einzelvertraglich erfolgen. Sie konnte nur nach den Richtlinien durchgeführt werden, an die die Arbeitgeber als Mitglieder der TdL gebunden sind. Es ist also von einem Parallelverständnis beider Bestimmungen des Änderungs-TV Nr. 1 auszugehen. Dementsprechend hat der Senat stets die Vorschrift des § 2 Nr. 3 des Änderungs-TV Nr. 1 als maßgeblich zitiert. Mit ihr ist klargestellt worden, daß die 2. BesÜV und ggf. die TdL-Richtlinien gelten, und zwar für alle Angestellten, auf die nicht die Anlage 1a zum BAT-O anzuwenden ist, also auch für sämtliche Lehrkräfte.

b) Die in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungs-TV Nr. 1 zum BAT-O enthaltene Verweisung auf die für beamtete Lehrer geltenden Besoldungsvorschriften begründet keinen Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa BAT-O für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1992.

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 10 und der Besoldungsgruppe A 11 schon deswegen nicht, weil sie nicht Lehrerin im Sinne der 2. BesÜV ist.

Die Klägerin ist nicht Lehrerin, sondern Erzieherin in Heimen und Horten. Das Recht der damaligen DDR unterschied zwischen Lehrern, Erziehern in Heimen und Horten und Pionierleitern (Verordnung über die Neuregelung der Ausbildung der Lehrer an den allgemeinbildenden Schulen, der Pionierleiter, der Kindergärtnerinnen und der Erzieher in Heimen und Horten vom 15. Mai 1953, GBl DDR S. 728 f., §§ 1 – 4, 7, 9). Die Lehrer verfügen über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung. Die Erzieher in Heimen und Horten haben zwar auch eine Fachschulausbildung. Im Vordergrund stand aber nicht die pädagogische Ausbildung zum Lehrer. Im ersten und zweiten Ausbildungsjahr waren die Lehrpläne für die Ausbildung der Lehrer für die Unterstufe (Klassen 1 bis 4), der Pionierleiter mit Lehrbefähigung für die Unterstufe und der Erzieher für Heime und Horte mit Lehrbefähigung für die Unterstufe gleich. Die Differenzierung nach Lehrern für die Unterstufe, Pionierleitern und Erziehern für Heime und Horte erfolgte im dritten oder vierten Ausbildungsjahr (Schulpraktikum) (Wendt, Die Entwicklung der Lehrerbildung in der Sowjetischen Besatzungszone seit 1945, Bonn 1957, S. 33). Die Ausbildung der Lehrer für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen schloß mit der staatlichen Abschlußprüfung ab, durch die die Lehrbefähigung für den Unterricht in der Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen erworben wurde (§ 1 Abs. 4 VO vom 15. Mai 1953, aaO). Die Ausbildung der Pionierleiter schloß mit der staatlichen Abschlußprüfung ab, durch die die Befähigung zur Arbeit als Pionierleiter und die Lehrbefähigung für den Unterricht in der Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen erworben wurde (§ 7 Abs. 4 VO vom 15. Mai 1953, aaO). Die Ausbildung der Erzieher in Heimen und Horten schloß mit der staatlichen Abschlußprüfung ab, durch die die Befähigung zur Arbeit als Erzieher in Heimen und Horten und die Lehrbefähigung für den Unterricht in der Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen erworben wurde (§ 9 VO vom 15. Mai 1953, aaO). Das zeigt deutlich, daß – bei gleich langer Ausbildung, nämlich vier Jahre – bei der Ausbildung der Erzieher in Heimen und Horten nicht die pädagogische Ausbildung zum Lehrer, sondern vorrangig die pädagogische Ausbildung zum Erzieher im Rahmen des allgemeinen pädagogischen Erziehungsziels, das auch für Heime und Horte galt, vermittelt wurde. Daß die Erzieher zumindest nach einigen Dienstjahren in Heimen und Horten entsprechend ihrer zugleich erworbenen Lehrbefähigung als Unterstufenlehrer eingesetzt wurden, ändert daran nichts.

Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob das dreijährige Fernstudium, an dem die Klägerin nach § 1 der Vierten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Neuregelung der Ausbildung der Lehrer an den allgemeinbildenden Schulen, der Pionierleiter, der Kindergärtnerinnen und der Erzieher in Heimen und Horten vom 30. April 1954 (GBl DDR S. 487) in Verbindung mit § 1 Abs. 2b der Achten Durchführungsbestimmung zur Verordnung der die Neuregelung der Ausbildung der Lehrer an den allgemeinbildenden Schulen, der Pionierleiter, der Kindergärtnerinnen und der Erzieher in Heimen und Horten vom 5. März 1956 (GBl DDR I S. 315) teilgenommen hat, hinsichtlich seiner Gewichtung dem nach der Verordnung vom 15. Mai 1953 vorgesehenen Direktstudium von vier Jahren gleichsteht. Nach einer Äußerung des BMI vom 24. März 1995 zur 2. BesÜV betreffend die Einstufung der Lehrer an Sonderschulen – D II 2 – 221, 731/3 – soll bei einem Fernstudium die doppelte Zeit Voraussetzung sein. Denkbar wäre auch eine individuelle Betrachtungsweise je nach bereits vorhandener Qualifikation.

Erzieher waren den Lehrern für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen trotz gleichlautender Lehrbefähigungen nicht gleichgestellt, dies ergibt sich daraus, daß Horterzieher mit abgeschlossener Ausbildung als Lehrer der Unterstufe, die eine Hortgruppe leiten, erst mit Verordnung vom 1. Juni 1956 (GBl DDR I S. 513) den Lehrkräften gleichgestellt wurden. Denn diese Verordnung sieht vor, daß sie ab 1. Juni 1956 nach der Verordnung vom 19. Dezember 1952 (GBl DDR S. 1359 ff.) über die Vergütung der Tätigkeit der Lehrkräfte und der Pionierleiter an allgemeinbildenden Schulen … vergütet werden. Entsprechendes galt ab 1. Juni 1956 für Heimerzieher, wenn sie eine abgeschlossene Ausbildung als Lehrer der Unterstufe haben: Auch sie wurden nach den Bestimmungen der Verordnung vom 19. Dezember 1952 vergütet (Verordnung vom 1. Juni 1956 zur Änderung der Verordnung über die Vergütung der Tätigkeit der Heimerzieherkräfte, GBl DDR I S. 513). Auch Erzieher in Jugendwerkhöfen und Jugendwohnheimen, die die Lehrerprüfung abgelegt haben, wurden ab 1. Juni 1956 wie Lehrer bezahlt (§ 1 Abs. 5 der Verordnung vom 1. Juni 1956 über die Vergütung der Erzieher in Lehrlingswohnheimen, Jugendwohnheimen und Jugendwerkhöfen, GBl DDR I S. 514).

c) Erzieher können nicht den Lehrern in Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 gleichgestellt werden. Das Beamtenrecht ist insoweit einer Analogie nicht fähig. Eine Analogie in Form der Gesetzes- oder Rechtsanalogie ist nur möglich, wenn eine Regelungslücke vorliegt. Davon kann keine Rede sein. Wenn die kraft Verweisung geltende 2. BesÜV einen bestimmten Fall nicht regelt, wird die Lücke durch die TdL-Richtlinien geschlossen.

3.a) § 2 Nr. 3 Satz 2 des 1. Änderungs-TV zum BAT-O enthält durch die Verweisung auf die 2. BesÜV eine zwingende materielle Eingruppierungsregelung, die in den von der 2. BesÜV unmittelbar erfaßten Fällen abschließend ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ergibt sich aus dem Zusatz “nach näherer Maßgabe”, daß wegen der Unvollständigkeit der für Beamte geltenden Regelung die Richtlinien diese Regelung ergänzen (Urteile des Senats vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; vom 28. September 1994 – 4 AZR 717/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Da die Klägerin nicht nach Anlage 1 zu § 7 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV in Besoldungsgruppe A 10/A 11 eingruppiert ist, sind die TdL-Richtlinien heranzuziehen.

b) Auch unter Zugrundelegung der TdL-Richtlinien ist ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa BAT-O für den von ihr geltend gemachten Zeitraum nicht gegeben.

Nach Abschnitt E der TdL-Richtlinien sind die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis nach den “nachstehenden Tätigkeitsmerkmalen einzugruppieren”. Unter die Fallgruppen der Vergütungsgruppe IVa der TdL-Richtlinien fällt die Klägerin nicht.

Die allein in Frage kommenden Fallgruppen 4 und 5 der Vergütungsgruppe IVa sind nicht gegeben. Unter die Fallgruppe 4 fällt die Klägerin nicht, weil sie nicht das ergänzende Studium im Sinne der Fußnote 1 zur Fallgruppe 4 der Vergütungsgruppe IVa aufweist. Unter die Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppe IVa fällt die Klägerin nicht, weil sie keinen Unterricht an einer Sonderschule erteilt hat. Im Übrigen verwenden die TdL-Richtlinien den Begriff des Lehrers in demselben Sinne wie die 2. BesÜV. Das hat der Senat im einzelnen in den Urteilen vom 26. April 1995 – 4 AZR 905/93 –, zur Veröffentlichung vorgesehen und – 4 AZR 145/94 –, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen, begründet. Darauf nimmt der Senat Bezug.

Damit ist ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa BAT-O für den von ihr geltend gemachten Zeitraum nicht gegeben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Friedrich, Fieberg, Schamann

 

Fundstellen

Haufe-Index 870901

BAGE, 61

BB 1995, 986

[1] mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung,

Als Eingangsamt,

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

[2] mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung,

In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

[3] mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung,

Als Eingangsamt,

In dieses Amt können nur Lehrer eingestuft werden, die das ergänzende Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrates der DDR vom 18. September 1990 (GBl I Nr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung erfolgreich abgeschlossen haben,

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

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