Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung von Lehrbefähigungen im Beitrittsgebiet

 

Leitsatz (amtlich)

  • Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag ist bei einem Arbeitnehmer, der eine Ausbildung an einem Institut für Lehrerbildung absolviert hat, die ihm erteilte Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und ein Wahlfach der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für eine Beschäftigung im Beitrittsgebiet anzuerkennen.
  • Es ist eine Frage des Bedarfs i.S. von Anl. I Kapitel XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2 Einigungsvertrag, ob ein Arbeitnehmer mit einer Lehrbefähigung in einem Hauptfach und einem Nebenfach als Lehrer eingesetzt werden kann.
 

Normenkette

Einigungsvertrag Art. 37, 20; Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 und 2

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 02.04.1992; Aktenzeichen 14 Sa 2/92)

ArbG Berlin (Urteil vom 29.10.1991; Aktenzeichen 65 A Ca 17456/91)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit ordentlicher Kündigungen des beklagten Landes vom 4. Juli 1991 und 20. September 1991, die dem Kläger unter Berufung auf Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag (fortan Abs. 4 Nr. 1) erklärt worden sind.

Der Kläger studierte von August 1972 bis Juli 1976 am Institut für Lehrerbildung Berlin. Die Ausbildung der Freundschaftspionierleiter (im folgenden FPL) und die der Unterstufenlehrer erfolgte in der ehemaligen DDR auch an Instituten für Lehrerbildung. Die Ausbildungsgänge gestalteten sich wie folgt:

Fach

  Lehrer untere Klassen

  Freundschaftspionierleiter

Marxismus-Leninismus

282

282

DDR-Geschichte

99

99

Pädagogik

243

240

Psychologie

192

210

Gesundheitserziehung

83

83

Deutsch/Sprache

223

222

Deutsch/Methode

264

264

Deutsch/Literatur

239

239

Mathematik/Fach

397

165

Mathematik/Methodik

201

0

Sprecherziehung

32

32

Russisch

165

165

Sport

222

222

F/B

17

17

Abschlußarbeit

45

45

politisch pädagogische

Tätigkeit

33

0

Wahlfach

381

381

Jugendpolitik

0

34

Geschichte Jugend/Kinder

0

51

Internationales Jugend/Kinder

0

45

Methodik Pionierarbeit

0

204

praktische Tätigkeit

0

132

Die Abschlußprüfung umfaßte eine Abschlußarbeit und Abschlußprüfungen in 15 Fächern.

Der Kläger erwarb den Fachschulabschluß. In dem Zeugnis heißt es:

“Sie/Er erhält damit die Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter sowie die Lehrbefähigung für die Fächer

Deutsch

Wahlfach : Musik

der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule

und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung

“Freundschaftspionierleiter”

zu führen.”

Der Kläger war nach dem Studium zunächst bis April 1978 als FPL im Bezirk P… tätig. Während dieser Zeit erteilte er sechs Unterrichtsstunden wöchentlich in der Unterstufe. Nach Ableistung des Wehrdienstes war der Kläger Jugendfürsorger beim Rat des Stadtbezirks Berlin-M….

Nach einem Überleitungsvertrag vom 31. Januar 1985 sollte der Kläger am 1. März 1985 die Tätigkeit als Horterzieher in Berlin-M… aufnehmen. Tatsächlich war er jedoch seit August 1985 bis Juli 1991 ausschließlich als Lehrer eingesetzt. Er unterrichtete in den einzelnen Schuljahren zehn bis zwölf Wochenstunden Deutsch, fünf bis sechs Stunden Mathematik sowie in den Fächern Musik, Werken und Gesellschaftskunde im Umfang von jeweils vier bis sechs Wochenstunden.

Das beklagte Land kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 4. Juli 1991. In dem Kündigungsschreiben heißt es wörtlich:

“…

Der Kündigung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Sie haben lediglich einen Befähigungsnachweis als Erzieher/Freundschaftspionierleiter, ohne die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und mindestens einem Wahlfach insgesamt.

Der Schwerpunkt der Ausbildung von Erziehern/Freundschaftspionierleitern lag nicht im Berufsbild des Lehrers (Unterstufenlehrers).

Dementsprechend heißt Ihre Berufsbezeichnung auf dem Zeugnis über den Fachschulabschluß auch “Erzieher”/“Freundschaftspionierleiter”, nicht aber “Lehrer für die unteren Klassen” der Polytechnischen Oberschule.

Aufgrund dieser Tatsache sind Sie für den Einsatz als Lehrer in der Berliner Schule fachlich nicht qualifiziert.

Wir müssen Ihnen deshalb zu unserem Bedauern unter Hinweis auf Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Absatz 4 Nr. 1 der Anlage I zu Artikel 20 Absatz 1 des Einigungsvertrages – wie eingangs geschehen – kündigen.”

Das zweite Kündigungsschreiben vom 20. September 1991 hat im wesentlichen den gleichen Inhalt.

Der Kläger hält die Kündigungen für unwirksam. Er hat vorgetragen: Mit dem Studienabschluß habe er nicht ausschließlich die berufliche Qualifikation eines Erziehers (FPL) erlangt, sondern auch die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Musik in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Diese Lehrbefähigung werde durch Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag erfaßt. Es komme nicht darauf an, welche Berufsbezeichnung er zu führen berechtigt sei. Ein Ausbildungsdefizit lasse sich lediglich im Fach der Methodik des Mathematikunterrichts feststellen. Er habe im Schuljahr 1987/88 an einem Lehrplan begleitenden Seminar im Fach Mathematik teilgenommen. Die Fortbildung habe wöchentlich drei Stunden umfaßt und ein Jahr gedauert. In den Winterferien sei eine Woche, in den Sommerferien zwei Wochen fortgebildet worden. Der Schwerpunkt im Fach Mathematik habe in der Methodik und der Didaktik des Unterrichts bestanden.

Der Kläger hat, soweit in der Revision noch erheblich, beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 4. Juli 1991 zum 1. September 1991 noch durch die Kündigung vom 20. September 1991 zum 31. Dezember 1991 aufgelöst worden sei.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, mit dem Abschluß als FPL sei keine Befähigung für die Unterrichtserteilung mit der Berufsbezeichnung “Lehrer für die unteren Klassen” verbunden. Die Ausbildung zum FPL genüge nicht den formalen Anforderungen, die nach dem Berliner Lehrer-Bildungsgesetz an die Ausbildung von Lehrern gestellt werde. FPL unterfielen hinsichtlich ihrer Lehrertätigkeit nicht der Regelung des Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag. Die Teilbefähigung (Deutsch und ein Wahlfach) könne nicht den Begriffen “berufliche Abschlüsse oder Befähigungsnachweise” i. S. von Art. 37 Einigungsvertrag zugeordnet werden. Gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 7 der Verordnung über die Vereinheitlichung des Berliner Schulrechts vom 20. Juni 1991 seien Übergangsregelungen für den Bildungsgang Unterstufenlehrer und Heimerzieher vorgesehen. Danach bilde die unterste Stufe der Qualifikationsgrenze der Unterstufenlehrer.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des beklagten Landes, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

I. Die Kündigung ist auf Art. 20 Einigungsvertrag i. Verb. m. Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag (fortan: Abs. 4 Nr. 1) gestützt.

Nach dem Vorbringen des beklagten Landes in den Tatsacheninstanzen und entsprechend den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil war die Wirksamkeit der Kündigung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, ob der Kläger hinreichend fachlich qualifiziert ist. Das beklagte Land hat in der Verhandlung vor dem Senat Tatsachen geltend gemacht, aus denen aufgrund des Auswahlverfahrens des Klägers auf eine mangelnde Eignung deshalb geschlossen werden soll, weil der Kläger sich mit dem Regime der früheren DDR besonders identifiziert haben könnte. Diese Tatsachen sind als neuer Sachvortrag in der Revision nicht zu berücksichtigen.

II.1. Nach Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag gelten für die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt des Beitritts die in der Anlage I vereinbarten Übergangsregelungen. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Beitritts Angehöriger des öffentlichen Dienstes des beklagten Landes. Er unterrichtete an einer polytechnischen Oberschule.

2. Nach Absatz 4 Ziff. 1 ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht. Diese Bestimmung stellt eine eigenständige Sonderregelung dar. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 4 Ziff. 1 vor, ist nicht noch ergänzend auf die Erfordernisse nach § 1 KSchG abzustellen.

Abs. 4 Ziff. 1 wird ergänzt durch Art. 37 Einigungsvertrag. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag gelten in der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in dem in Art. 3 genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) weiter. Die Regelung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 Einigungsvertrag, wonach im Beitrittsgebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise einander gleichstehen und die gleichen Berechtigungen verleihen, wenn sie gleichwertig sind, erfaßt den Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, daß er nicht im alten Bundesgebiet unterrichtet hat oder unterrichten will, sondern daß allein darüber zu befinden ist, ob er im Beitrittsgebiet weiter unterrichten kann.

3.a) Eine fachliche Qualifikation liegt nicht schon deshalb vor, weil der Kläger im ehemaligen Ostteil Berlins in der Unterstufe in den Fächern Deutsch, Mathematik und Musik unterrichtet hat, ohne daß Qualifikationsmängel zutage getreten wären. Nach dem Wortlaut von Abs. 4 Ziff. 1 kommt es bei der Beurteilung der mangelnden Qualifikation zwar zunächst nicht auf die formale Vor- oder Ausbildung des betroffenen Arbeitnehmers an. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer über entsprechende arbeitsplatzbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Ein früherer Studienabschluß als Lehrer rechtfertigt nicht allein, die nach Abs. 4 Ziff. 1 erforderliche Qualifikation anzunehmen, wenn der erlernte Beruf nicht oder lange nicht ausgeübt, sondern eine berufsfremde Tätigkeit wahrgenommen worden ist (so zutreffend LAG Berlin Urteil vom 28. Oktober 1991 – 9 Sa 48/91 – LAGE Art. 20 EV Nr. 4; MünchKomm-Säcker/Oetker, 2. Aufl., ErgBd., Einigungsvertrag Rz 1000).

b) Es ist vielmehr weiter zu berücksichtigen, daß der Arbeitgeber unter sachlichen Gesichtspunkten die Qualifikationsvoraussetzungen festlegen kann, indem er die Anforderungsprofile bestimmt, die er mit einem Arbeitsplatz verbindet (BAG Urteil vom 11. September 1986 – 2 AZR 564/85 – RzK I 5c Nr. 13). Eine Kündigung ist dann möglich, wenn unter Berücksichtigung der festgelegten Qualifikationsmerkmale eine Beschäftigung für den Arbeitnehmer, der diesen Anforderungen nicht genügt, nicht mehr vorhanden ist. Insoweit beruft sich das beklagte Land als öffentlicher Arbeitgeber darauf, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen, die an einen Grundschullehrer nach der landesgesetzlichen Regelung in Berlin zu stellen seien. Genau wie der Unternehmer durch freie Unternehmerentscheidung kann auch der Landesgesetzgeber in seinem Zuständigkeitsbereich die Qualifikationen festlegen, die er zur Ausfüllung des Arbeitsplatzes für erforderlich hält. Das beklagte Land hat durch die Verordnung über die Vereinheitlichung des Berliner Schulrechts vom 20. Juni 1991 (GVBl. Berlin S. 138) die schulischen Bildungsgänge nach dem Recht der ehemaligen DDR umgestellt. Es hat die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule zum 31. Juli 1991 auslaufen lassen (§ 2 Abs. 2), und es hat für das Institut der Lehrerfortbildung den Bildungsgang “Unterstufenlehrer” zum Ende des Schuljahres 1991/92 beendet (§ 2 Abs. 7 Nr. 7 Buchst. a).

4. Bei Festlegung der Qualifikationsmerkmale hatte das beklagte Land die Regelung in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag zu beachten. Die Vorschrift ist so auszulegen, daß auf die einzelnen beruflichen Abschlüsse oder Befähigungen abzustellen ist. Die Begriffe “erworbene oder staatlich anerkannte … Abschlüsse oder Befähigungsnachweise” in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag sind nicht so auszulegen, daß auf eine Berufsbezeichnung (hier “Lehrer”) abzustellen wäre. Der Regelung in Art. 37 Einigungsvertrag liegt die Zielsetzung zugrunde, beruflich tätige Arbeitnehmer jedenfalls im Gebiet der ehemaligen DDR die Qualifikationen nicht abzuerkennen, die sie zur bisherigen Berufsausübung in der ehemaligen DDR befähigten. Es kann hierbei nicht darauf ankommen, abstrakt Einzelabschlüsse sammeln und anerkennen zu wollen. Die Einzelabschlüsse müssen vielmehr einem bestimmten Berufsbild zugeordnet werden können.

5. Danach hat der Kläger Befähigungen in den Fächern Deutsch und Musik erlangt, die dem Beruf eines Lehrers zuzuordnen sind. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien wurden die FPL an den Instituten für Lehrerbildung ausgebildet. Nach der Stundentafel hatten sie in einem Hauptfach und einem Wahlfach die gleiche Ausbildung wie die Unterstufenlehrer, wobei das zweite Hauptfach durch andere Inhalte ausgefüllt war.

Von einer absoluten Trennung der unterschiedlichen Abschlüsse im Hinblick auf die spätere berufliche Tätigkeit kann nicht ausgegangen werden. Das ergibt sich schon aus dem Abschlußzeugnis. Danach erhielt der Absolvent die Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter sowie die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Wahlfach Musik. Das Zeugnis wies somit ausdrücklich zwei “Befähigungen” aus. Weiter ist beachtlich, daß nach Nummer 9.3. der Richtlinie zur Auswahl, zur Delegierung, zum Einsatz und zur Tätigkeit der hauptberuflich tätigen FPL vom 5. April 1976 diese planmäßig Unterricht erteilen konnten, wobei mindestens zwei und höchstens sechs Stunden Unterricht in maximal zwei Klassen zu erteilen war. Solchen Unterricht hat der Kläger auch erteilt. In Nr. I 6.10. der Richtlinie zur Tätigkeit der hauptamtlichen Freundschaftspionierleiter (Arbeitsrichtlinie) und Regelungen für die Leitungen der FDJ zur Auswahl, zur Delegierung und zum Einsatz der Freundschaftspionierleiter vom 17. April 1984 (GBl. Nr. 6 S. 77) ist weiter bestimmt, der FPL werde nach langjähriger und erfolgreicher Tätigkeit vorrangig in Leitungen des Jugendverbandes für leitende Tätigkeit im Bereich der Volksbildung, als Lehrer (im Original nicht unterstrichen) oder Erzieher bzw. in außerschulischen Einrichtungen eingesetzt. Danach befähigte die Ausbildung als FPL in der ehemaligen DDR auch zu einer Tätigkeit als Lehrer.

Da der Kläger unstreitig seit 1985 nur noch als Lehrer eingesetzt war, bestand nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag eine anzuerkennende fachliche Qualifikation als Lehrer mit dem Hauptfach Deutsch und dem Wahlfach Musik. Die Qualifikation in diesen Fächern kann nicht mit der Begründung in Abrede gestellt werden, es fehle ein anzuerkennender Abschluß in einem dritten Fach. Ob das beklagte Land einen Lehrer mit einer Qualifikation in nur einem Hauptfach und einem Wahlfach einsetzen kann, ist eine Frage des Bedarfs. Auf einen mangelnden Bedarf hat es die Kündigung ausdrücklich nicht gestützt.

 

Unterschriften

Michels-Holl, Dr. Ascheid, Dr. Müller-Glöge, Dr. Weiss, Wittendorfer

 

Fundstellen

Haufe-Index 846781

BAGE, 283

BB 1993, 506

NZA 1993, 650

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