Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 15.11.1993; Aktenzeichen 5 Ca 4476/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.08.1996; Aktenzeichen 6 AZR 17/95)

 

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 15.11.1993 – 5 Ca 4476/93 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b BAT-O ab 01.01.1993.

1967 erwarb der Kläger nach Absolvierung eines Fernstudiums der Zentralschule der Pionierorganisation … die Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter und die Lehrbefähigung für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule in Körpererziehung und Kunsterziehung. Seit 1969 ist der Kläger ausschließlich Lehrer im Schuldienst, er unterrichtet in Mathematik, Deutsch, Zeichnen, Sport, Schulgarten, Biologie und Werken.

Nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Änderungsvertrag vom 01.07.1991 ist der Kläger in Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert. Die Parteien haben im Änderungsvertrag die Anwendung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) vereinbart. Beide Parteien sind tarifgebunden. Seit 01.01.1993 zahlt die Beklagte dem Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT-O. Die monatliche Bruttolohndifferenz zwischen Vergütungsgruppe IV b BAT-O und VI b BAT-O beläuft sich auf DM 773,43. Mit Schreiben vom 28.12.1992 widersprach der Kläger gegenüber dem staatlichen Schulamt … der per 01.01.1993 vorgenommenen Umgruppierung.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, daß die Umgruppierung gemäß § 75 Abs. 1 und 2 Bundespersonalvertretungsgesetz unwirksam sei, da der Personalrat dieser Maßnahme nicht zugestimmt habe. Dem Kläger sei bereits aus diesem Grund weiterhin Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu gewähren. Davon abgesehen sei die Vergütungsgruppe IV b BAT-O für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit zutreffend. Dem Kläger stehe daher für Januar bis Juni 1993 eine restliche Vergütung in Höhe von DM 4.640,58 brutto zu.

Der Kläger hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 4.640,58 brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit als Lohn für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 1993 nachzuzahlen und
  2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger ab 01.07.1993 nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu entlohnen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, daß der Kläger nach den TdL-Richtlinien, die entsprechend den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag anzuwenden seien, lediglich die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VI b BAT-O erfülle. Die Ausbildung als Freundschaftspionierleiter sei keine abgeschlossene Ausbildung als Lehrer oder Erzieher im Sinne der TdL-Richtlinien, der Kläger verfüge über keine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als „Lehrer für untere Klassen”.

Das Arbeitsgericht Chemnitz hat der Klage durch Urteil vom 15.11.1993 – 5 Ca 4476/93 – stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß sich die Eingruppierung des Klägers nicht nach den TdL-Richtlinien, sondern nach Nr. 3 a der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte i.V.m. § 11 Satz 2 BAT-O und der Anlage 1 zur 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. Besoldungsübergangsverordnung) richte. Da die Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden seien, sei die Vereinbarung der TdL-Richtlinien für die Eingruppierung des Klägers unwirksam. Bei Anwendung der 2. Besoldungsübergangsverordnung erfülle der Kläger, da er als Freundschaftspionierleiter die Lehrbefähigung in den Fächern Körpererziehung und Kunsterziehung für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der DDR erworben habe, und damit eine allgemeine pädagogische Fachschulausbildung besitze, und als Lehrer an einer allgemeinbildenden Schule eingesetzt werde, die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 10, was nach § 11 BAT-O der Vergütungsgruppe IV b entspreche, weshalb der Kläger nach dieser Vergütungsgruppe zu entlohnen sei. Im übrigen sei der Kläger auch bei Anwendung der TdL-Richtlinien in Vergütungsgruppe IV b BAT-O einzugruppieren.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 15.11.1993 – 5 Ca 4476/93 – wurde dem Beklagten am 15.04.1994 zugestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung ging am Montag, dem 16.05.1994 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht ein und wurde mit einem am 15.06.1994 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte aus, daß sich die Eingruppierung des Klägers, wie im Änderungsvertrag vom 01.07.1991 vereinbart, nach den TdL-Richtlinien richte. Die Vorschriften der 2. Besoldungsübergangsverordnung seien vorliegend nicht anwendbar, da der Kläger als Freundschaftspionierleiter den in der 2. Besoldungsübergangsverordnung enthaltenen Lehrerbegriff nicht erfülle. Die Ausbildung als Freundschaftspionierleiter habe nicht auf die Vermittlung...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge