Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Freundschaftspionierleiters

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung einer Lehrkraft an einer Sonderschule mit einer Ausbildung zum Freundschaftspionierleiter und einem Abschluß als Diplomlehrer für Hilfsschulen aufgrund eines vierjährigen Fernstudiums in VergGr. IV a BAT-O

 

Normenkette

Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 16.09.1994; Aktenzeichen 3 Sa 69/94)

ArbG Dresden (Urteil vom 18.11.1993; Aktenzeichen 1 Ca 1182/93)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 16. September 1994 – 3 Sa 69/94 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 18. November 1993 – 1 Ca 1182/93 – abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 29. Oktober 1949 geborene Klägerin legte am 13. April 1973 nach einem am 1. September 1969 begonnenen Fernstudium die staatliche Abschlußprüfung an der Zentralschule der Pionierorganisation „Ernst Thälmann” in Hartenstein ab und erwarb damit die Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter sowie die Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch und Sport für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Anschließend erteilte sie Unterricht an Hilfs- bzw. Sonderschulen.

Aufgrund eines Studienförderungsvertrages vom 18. Juli 1977 absolvierte die Klägerin an der Humboldt-Universität zu Berlin ein Fernstudium in der Fachrichtung Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen von 1977 bis 1981 und erhielt nach dem Hochschulabschluß den akademischen Grad eines Diplomlehrers für Hilfsschulen.

Im Änderungsvertrag der Parteien vom 28. September 1991 ist u.a. bestimmt:

㤠2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.

Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert.”

Nach § 3 der Änderung zum Arbeitsvertrag vom 23. Juni 1992 ist die Klägerin in der VergGr. IV a eingruppiert.

In einer Anlage zum Änderungsvertrag vom 21. Dezember 1992 ersetzte der Beklagte die bisherige VergGr. IV a durch die VergGr. V b. Diese Vergütung erhält die Klägerin seit dem 1. Januar 1993.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe eine Vergütung nach der VergGr. III BAT-O, hilfsweise IV a BAT-O zu.

Dies ergebe sich aus der Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung. Sie verfüge über eine abgeschlossene Fachschulausbildung als Lehrerin für untere Klassen und habe ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von vier Fernstudienjahren abgeschlossen.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, sie ab 1. Januar 1993 in der VergGr. III des BAT-O zu vergüten,

hilfsweise,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, sie ab 1. Januar 1993 gem. der VergGr. IV a des BAT-O zu vergüten.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Klägerin fehle eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung, da sie nicht als Lehrerin, sondern als Freundschaftspionierleiterin ausgebildet worden sei. Deshalb ergebe sich weder bei Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften der 2. BesÜV noch auf der Grundlage der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten (TdL-Richtlinien) ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III bzw. IV a BAT-O.

Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Klageabweisung in vollem Umfang. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O nicht zu.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 der 2. BesÜV, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der VergGr. IV a BAT-O entspreche. Sie sei Lehrerin an einer Sonderschule und verfüge aufgrund ihres vierjährigen Fernstudiums an der Humboldt-Universität zu Berlin über ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren. Mit ihrer Ausbildung als Freundschaftspionierleiter habe sie die Lehrbefähigung in zwei Fächern für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule erworben. Deshalb besitze sie eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung.

II. Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Die Klägerin besitzt keine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen. Deshalb steht ihr ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O weder nach den beamtenrechtlichen Vorschriften der 2. BesÜV noch nach den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien zu.

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen:

a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …

b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O).

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen)

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3 a

Zu den §§ 23 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345).

§ 7

Besoldungsordnungen

1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung …

Anlage 1

Besoldungsgruppe A 11

Lehrer 1) 2)

– als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule –

Lehrer 3) 6)

– als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule –

1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung

2) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben; § 2 Abs. 2 u. 3 gilt entsprechend.

3) Als Eingangsamt

6) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren.

2. Die Klägerin ist Lehrkraft i.S.d. tariflichen Bestimmungen, da sie an einer Sonderschule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden.

Die Eingruppierung erfolgt gem. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung des Vierten Senats, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, zulässig (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – und – 6 AZR 858/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).

3. Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 11 entspricht, nicht zu.

In die Besoldungsgruppe A 11 können Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule sowohl im Eingangsamt als auch im Aufstiegsamt nur eingruppiert werden, die über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung verfügen. Über eine solche verfügt die Klägerin nicht, da sie ihr Fachschulstudium an der Zentralschule der Pionierorganisation „Ernst Thälmann” als Freundschaftspionierleiter abgeschlossen hat und nur über die Lehrbefähigung im Hauptfach Deutsch und im Wahlfach Sport verfügt. Sie ist deshalb nicht als „Lehrer” i.S.d. 2. BesÜV anzusehen.

Nach der Rechtsprechung des Vierten Senats (BAG Urteil vom 26. April 1995 – 4 AZR 905/93 – AP Nr. 6 zu § 11 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt), der sich der erkennende Senat im Urteil vom 13. Juni 1996 (– 6 AZR 972/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) angeschlossen hat, unterschieden sich Freundschaftspionierleiter mit der Lehrbefähigung in einem Hauptfach und einem Wahlfach nach ihrer Bezeichnung, den Einstellungsvoraussetzungen, den Ausbildungsinhalten und -zielen sowie ihren Aufgaben von den Lehrern für untere Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule in der ehemaligen DDR. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung des Ausbildungsziels, des Inhalts der Ausbildung in den Fächern Pädagogik, Erziehungstheorie, Psychologie und Diagnostische Tätigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf die Ausbildung für den Unterricht im Fach Mathematik und im Fach Berufspraktische Ausbildung sowie den unterschiedlichen Voraussetzungen für die Bewerbung und Zulassung zum Studium. Diese Beurteilung wird u.a. dadurch bestätigt, daß in der ehemaligen DDR auch nach der Berufsbezeichnung eindeutig zwischen „Lehrern für die unteren Klassen” einerseits und „Freundschaftspionierleitern” andererseits unterschieden wurde.

4. Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O folgt auch nicht aus den TdL-Richtlinien in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung, die aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung für die Eingruppierung der Klägerin heranzuziehen sind. Diese haben, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:

„E. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

I. Eingruppierung

Die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sind nach den nachstehenden Tätigkeitsmerkmalen einzugruppieren. Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen auf Lehrbefähigungen abgestellt wird, entscheiden die Länder darüber, ob eine in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung als solche im Sinne dieses Abschnitts anerkannt werden kann.

a) Allgemeinbildende Schulen

Vergütungsgruppe IV a

1. …

2. …

3. …

4. …

5. Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren, die Unterricht an einer Sonderschule erteilen.

…”

Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der … VergGr. IV a Fallgruppe 5, da auch insoweit eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen gefordert wird, über die die Klägerin als Freundschaftspionierleiter mit der Lehrbefähigung im Hauptfach Deutsch und im Wahlfach Sport nicht verfügt.

5. Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O ergibt sich, unabhängig vom Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen der 2. BesÜV oder den Tätigkeitsmerkmalen der TdL-Richtlinien, auch nicht aus der Vereinbarung dieser Vergütungsgruppe im Änderungsvertrag vom 23. Juni 1992. Diese soll nur das widerspiegeln, was sich bei Anwendung der tariflichen Bestimmungen bzw. der arbeitsvertraglich vereinbarten Richtlinien ergibt. Ein übertariflicher arbeitsvertraglicher Anspruch wird dadurch nicht begründet. Deshalb war der Beklagte berechtigt, mit der Anlage zum Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 1992 unter Hinweis auf die Übergangsvorschrift zu § 22 BAT-O die nach den maßgebenden Bestimmungen fehlerhafte Eingruppierung in die VergGr. IV a BAT-O einseitig ohne Änderungskündigung zu korrigieren (vgl. BAG Urteil vom 8. August 1996 – 6 AZR 1013/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).

6. Ob der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O nach den TdL-Richtlinien zusteht, war nicht zu entscheiden.

Die Klägerin hat zunächst ihren Feststellungsantrag auf eine Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O gerichtet und anschließend mit ihrem Hauptantrag Vergütung nach VergGr. III BAT-O begehrt. Damit hat sie eindeutig den Streitgegenstand auf eine Vergütung nach diesen Vergütungsgruppen beschränkt. Dies schließt die gerichtliche Überprüfung, ob ihr eine Vergütung aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe, wie der VergGr. IV b BAT-O, zusteht, aus (vgl. BAG Urteil vom 15. Oktober 1986 – 4 AZR 572/82 – AP Nr. 51 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Richter Dr. Armbrüster hat Erholungsurlaub und kann daher nicht unterzeichnen Dr. Pfeifer, Soltau, Matiaske

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1089204

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