Kein Vorstellungsgespräch für schwerbehinderten Bewerber
Eine Hochschule schrieb eine Stelle zur Leitung ihrer Rechenzentren aus. Sie verlangte in ihrem Anforderungsprofil
"Erfahrung in Führung eines IT-Bereichs",
"Erfahrungen in der Steuerung komplexerer IT-Projekte" sowie
"sehr gute Kenntnisse der aktuellen Informationstechnologie".
Auf die Stelle bewarb sich ein schwerbehinderter Bewerber, der ein Hochschulstudium der Wirtschaftswissenschaften und außerdem promoviert hatte. Obwohl er mitgeteilt hatte, dass seine Schwerbehinderung ihn an der Ausübung der ausgeschriebenen Position nicht beeinträchtigen wird, wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Zuvor war die Bewerbung an die Schwerbehindertenbeauftragte weitergeleitet worden. Diese meinte, dass der Bewerber nicht eingeladen werden müsse. Ihm fehle die notwendige Erfahrung im operativen Geschäft eines IT-Bereichs, weil er bislang vorwiegend in den Bereichen Marketing und Beratung tätig gewesen sei.
Als der Bewerber nicht eingeladen wurde, klagte er auf Entschädigung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
LAG: Bewerber offensichtlich fachlich nicht geeignet
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die beklagte Hochschule nicht verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu bezahlen. Der Kläger ist nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden.
Nach Ansicht des LAG fehlten dem Bewerber tatsächlich die für die ausgeschriebene Stelle mit der Bezeichnung „Leiter/in der Rechenzentren (CIO)“ geforderten Kompetenzen. Denn hinsichtlich der Aufgaben des Leiters eines Rechenzentrums wie z. B. des Aufbaus einer IT-Infrastruktur, der Serveradministration und des Netzausbaus, hatte der Bewerber keine nachgewiesenen Erfahrungen. Vielmehr hatte er zuvor in den Bereichen „Marktforschung und Unternehmensberatung“ gearbeitet.
Da dem Bewerber offensichtlich die fachliche Eignung im Sinne von § 82 Satz 3 SGB IX fehlte, musste er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Eine unzulässige Benachteiligung wegen seiner Behinderung lag nicht vor (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6.10.2016, 5 Sa 181/16).
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