LAG weist Eilantrag der GDL zurück
Der AGV MOVE hat sowohl mit der GDL als auch mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EGV) Tarifverträge abgeschlossen. Unternehmen der Bahn gehen davon aus, dass die EGV in ihren Betrieben mehr Mitglieder hat als die GDL und wollen deshalb nach § 4a Tarifvertragsgesetz (TVG) nur noch die Tarifverträge der EGV anwenden.
GDL hält Regelung des TVG für verfassungswidrig
Die GDL hält § 4a TVG für nicht verfassungsgemäß. Mit dem vorliegenden Verfahren will sie erreichen, dass der AGV MOVE auf seine Mitgliedsunternehmen einwirkt und auf eine Anwendung der Tarifverträge der GDL dringt.
LAG bestätigt: Eilbedürftigkeit fehlt
Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Zuvor hatte diesen bereits das Arbeitsgericht Berlin zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts fehle bereits an der erforderlichen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, weil das Arbeitsgericht Berlin bereits in einem Monat über das Begehren der GDL im Hauptsacheverfahren verhandele.
Entscheidung über Verfassungsmäßigkeit nicht im einstweiligen Rechtsschutz
Im Übrigen könne von dem AGV MOVE und seinen Mitgliedsunternehmen nicht verlangt werden, dass sie § 4a TVG allein wegen der Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit nicht anwenden. Ob diese Vorschrift unverhältnismäßig in die Grundrechte der GDL eingreife, könne nicht im einstweiligen Rechtsschutz entschieden werden.
Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
(LAG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid v. 19.08.2021, 14 SaGa 955/21)
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