Entlassung wegen Einstellung antisemitischer Inhalte im Gruppenchat

Der Antragsteller war Polizeikommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Er absolvierte den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei bei der Polizei Berlin. Im Mai 2020 beteiligte er sich an ei-nem Chat einer Chatgruppe, der 25 Nachwuchskräfte der Polizei Berlin angehörten. Der Antragsteller stellte ein bearbeitetes Foto von Anne Frank ein. Das Foto war auf einer Pizzaverpackung von Dr. Oetker platziert, welche mit „Die Ofenfrische“ überschrieben war. Er stellte zudem ein weiteres Foto von Anne Frank ein, dem eine Liste von Optionen hinzugefügt war, u. a. die Aktion „Mit Stern bewerten“. Hierauf wurde er mit sofortiger Wirkung aus dem Anwärterdienst entlassen. Der Antragsteller erhob hiergegen Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht Berlin.
VG weist Antrag gegen Entlassung ab
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Zu Recht habe die Polizei Berlin den Antragsteller als charakterlich ungeeignet angesehen, so das Gericht. Das Verhalten des Antragstellers sei den an Polizeivollzugsbeamte zu stellenden Anforderungen nicht gerecht geworden.
Mangelnde persönliche Eignung für den Dienst
Von diesen Beamten werde erwartet, sich rückhaltlos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzusetzen. Zudem gehörten die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich seien daher schon grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Beamten zu begründen.
Mit Werten des Grundgesetzes nicht vereinbar
Im konkreten Fall habe der Antragsteller mit seinem Verhalten eine antisemitische, allgemein menschenverachtende und diskriminierende Gesinnung an den Tag gelegt. Damit gehe wie die Einleitung entsprechender staatsanwaltlicher Ermittlungen zeige der begründete Verdacht der Verwirklichung der Straftatbestände des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der Volksverhetzung und der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener einher. Eine derart verharmlosende und ignorante Bezugnahme auf die Geschichte des Nationalsozialismus und der damit einhergehenden Massenvernichtung von Juden sei mit den Werten des Grundgesetzes nicht vereinbar und sei daher nicht hinzunehmen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
(VG Berlin, Beschluss vom 10.5.2021, VG 5 L 88/21)
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