Ehemaliger Sanitätsoffizier muss Ausbildungskosten zurückzahlen
Das Gericht hat die Klage des ehemaligen Soldaten im Wesentlichen abgewiesen.
Zeitsoldat studierte während seiner Dienstzeit Medizin und verweigerte anschließend den Kriegsdienst
Das Gericht hat ausgeführt, die Bundeswehr sei im Falle eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers berechtigt, durch Rückforderungsbescheid den Vorteil abzuschöpfen, den der Kläger dadurch erlangt habe, dass er während seines Studiums nicht selbst für seinen Lebensunterhalt habe aufkommen müssen.
Die Bundesrepublik Deutschland hatte ihm nämlich für die Dauer seiner Beurlaubung zum Studium an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ein sogenanntes Ausbildungsgeld gewährt.
Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zur Ermittlung der vom Kläger ersparten Aufwendungen für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittel typisierend und pauschalierend auf die Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks zum durchschnittlichen Bedarf studentischer Lebenshaltung zurückgegriffen habe. Indem die Bundeswehrverwaltung darauf verzichtet habe, das Ausbildungsgeld in voller Höhe zurückzufordern, und den Erstattungsbetrag auf die ersparten Aufwendungen begrenzt habe, habe sie zugleich berücksichtigt, dass die Erstattung den Betroffenen nicht von der Kriegsdienstverweigerung abschrecken dürfe, was eine besondere Härte darstellen würde.
Gericht: Kosten für Facharztausbildung sind ebenfalls zurückzuzahlen
Die Beklagte habe vom Kläger darüber hinaus auch zu Recht die Kosten der von ihm bei der Bundeswehr absolvierten Fachausbildungen, insbesondere der klinischen Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie, zurückgefordert, soweit er diese bis zu seinem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr noch nicht „abgedient“ habe.
Ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig sei der Rückforderungsbescheid lediglich insoweit, als die Bundeswehrverwaltung eine Stundung oder Ratenzahlung des Erstattungsbetrages mit unzureichender Begründung abgelehnt habe (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.1.2020, 10 K 15016/16).
Ähnliche Sachverhalte auch schon vom Bundesverwaltungsgericht entschieden
Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in der Vergangenheit schon mit Rückforderungsansprüchen der Bundeswehr bei einem vorzeitigen Ausscheiden von Ärzten aus dem Dienst beschäftigt. Nach Auffassung des Gerichts sind Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolvieren, die Bundeswehr jedoch vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen, grundsätzlich verpflichtet, dem Bund die Ausbildungskosten zu erstatten. Mehr dazu lesen Sie hier.
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