Dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit ist nicht zulässig
Eine bei der Telekom beschäftigte Beamtin hatte gegen die Bundesrepublik Deutschland geklagt.
Beamtin mit Besoldungsgruppe A7 übt A9-Amt aus
Die Klägerin hat das Statusamt einer Fernmeldeobersekretärin im mittleren nichttechnischen Dienst (Besoldungsgruppe A7 BBesO) inne. Mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost im Jahr 1995 wurde die Klägerin der Deutschen Telekom AG zugeordnet. Im Jahr 2004 wurde sie zur Organisationseinheit Vivento der Deutschen Telekom AG versetzt. Im Mai 2011 wies die Deutsche Telekom AG der Klägerin dauerhaft eine entsprechend der Besoldungsgruppe A9 bewertete Tätigkeit als "Sachbearbeiter Backoffice" bei dem Tochterunternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) zu. Die Vorinstanzen haben entschieden, dass diese Zuweisung die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
BVerwG: Keine amtsangemessene Beschäftigung der Beamtin
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Dienstherrn zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin ist entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG, Fassung 2009) keine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen worden. Sie soll eine Tätigkeit ausüben, die nach den revisionsrechtlich bindenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts der Besoldungsgruppe A9 zuzuordnen ist; die Klägerin hat aber lediglich ein Statusamt der Besoldungsgruppe A7 inne.
Dem verfassungsrechtlich verankerten Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung widerspricht nicht nur eine unterwertige Beschäftigung eines Beamten, sondern - grundsätzlich, vorbehaltlich gesetzlich normierter verfassungskonformer Ausnahmen - auch eine dauerhafte Beschäftigung auf einem höherwertigen Dienst- bzw. Arbeitsposten.
Keine spezielle Regelung für Einsatz auf höherwertigem Dienstposten vorhanden
Für den im Streitfall maßgeblichen Bereich der Postnachfolgeunternehmen fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung, dass - und ggf. unter welchen Voraussetzungen - ein Einsatz auf einem höherwertigen Dienst- bzw. Arbeitsposten zulässig sein soll, wie dies etwa für den Bereich des Bundesbeamtengesetzes bei einer Abordnung (§ 27 Abs. 2 und 3) und Versetzung (§ 28 Abs. 2 und 3) normiert ist (z.B. nur mit Zustimmung des Beamten, für eine gewisse Dauer oder bei Zumutbarkeit).
Der Streitfall betraf auch keinen Fall der sog. Dienstpostenbündelung (vgl. § 8 Satz 2 PostPersRG, § 18 Satz 2 BBesG), die in den vom Bundesverfassungsgericht (im Beschluss vom 16.12.2015, 2 BvR 1958/13, ZBR 2016, 128) für zulässig erklärten Grenzen einen Einsatz von Beamten auf einem Dienstposten ermöglicht, der mehreren Ämtern zugeordnet ist (BVerwG, Urteil v. 19.5.2016, BVerwG 2 C 14.15).
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