Beschluss

Arbeitgeber haben Anspruch auf Entfernung von Kununu-Bewertungen

Ein Arbeitgeber hatte verlangt, dass negative Bewertungen über ihn auf dem Portal entfernt werden – und Recht erhalten.

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Auf Arbeitgeberbewertungs-Plattformen beurteilen Arbeitnehmende die Unternehmenskultur, geben an, wie viel sie dort verdient haben oder berichten darüber, welche Benefits das Unternehmen geboten hat. Dabei besteht die Möglichkeit, dass insbesondere auch ausgeschiedene Mitarbeitende sich anonym (und negativ) zum ehemaligen Arbeitgeber äußern können – oder auch Dritte, die möglicherweise nie bei dem Arbeitgeber tätig waren. Wie sich Arbeitgeber gegen solche Einträge zur Wehr setzen können, zeigt der vorliegende Fall. 

Arbeitgeber setzt Löschung negativer Kununu-Bewertungen durch

Der Arbeitgeber hatte verlangt, dass negative Bewertungen über ihn auf dem Portal entfernt werden – und hat sowohl im einstweiligen Verfügungsverfahren als auch in der Hauptsache Recht erhalten. Bereits das einstweilige Verfügungsverfahren, mit dem das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg einen Beschluss des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 2024 aufgehoben hat, ist auf großes Interesse und Beachtung gestoßen. Schon damals hatte das OLG Hamburg die Eilbedürftigkeit im Wege einer einstweiligen Verfügung im Sinne des Arbeitgebers angenommen und die Entscheidung des Landgerichts Hamburg aufgehoben. 

Hiergegen hat Kununu im Hauptsacheverfahren den Rechtsweg bestritten. In einem Berufungsverfahren gegen die Entscheidung des LAG Hamburg von 7. Februar 2025 vor dem OLG Hamburg hat Kununu nun die Berufung zurückgenommen, nachdem ein Hinweisbeschluss des OLG Hamburg am 25. Juni 2026 erging. 

Geschäftsmodell von Kununu: Anonyme Kritik und bezahlte Gegenmaßnahmen

Als unternehmerische Motivation gibt Kununu an, dass es als Unternehmen Menschen dazu ermutigen möchte, gemeinsam die Arbeitswelt zu verbessern. Hierzu besteht de facto die Möglichkeit, dass insbesondere auch ausgeschiedene Mitarbeitende sich anonym (und negativ) zum ehemaligen Arbeitgeber äußern können. Gleichzeitig bietet Kununu für Arbeitgeber Dienstleistungen an, um diese als attraktive Arbeitgeber im "Race for Talents" hervorstechen zu lassen. Kununu bietet daher eine Plattform an, die dem Ansehen eines Arbeitgebers schaden kann, um gleichzeitig Dienstleistungen zu verkaufen, die das Arbeitgeberbranding verbessern. Mit einem kostenpflichtigen Unternehmensprofil können Arbeitgeber sich nach der Darstellung von Kununu dann ideal präsentieren. Kununu selbst führt an: "Unser Geld verdienen wir durch den Verkauf dieser Unternehmensprofile an interessierte Arbeitgeber". Letztlich kann dieses Zusammenspiel zwischen anonymen "Bewertungen" eines Arbeitgebers und Leistungen von Kununu, den Arbeitgeber durch kostenpflichtige Maßnahmen besser darzustellen, als strategisches Geschäftsmodell verstanden werden.

Auskunfts- und Beleganspruch des Arbeitgebers

Da solche Darstellungen Arbeitgeber häufig schädigen und sich diese wegen der Anonymität der Vorwürfe kaum wehren können, haben Arbeitgeber immer wieder gefordert, nachzuweisen, dass der Bewertende tatsächlich Mitarbeiter oder Bewerber war. Schließlich ist es gut denkbar, dass ein Dritter aus eigenen Motiven einen Arbeitgeber schlecht darstellen möchte, um sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund erging der Beschluss des OLG Hamburg: Das Gericht unterwarf Kununu strengen Grenzen. Für Arbeitgeber bedeutet das, dass sie sich bei einer negativen Bewertung auf diesen Beschluss berufen und gute Chancen haben, die Bewertung entfernen zu lassen. Das Hauptsacheverfahren hat diese Einschätzung bestätigt– Kununu konnte sich mit seiner Rechtsauffassung nicht durchsetzen.

Muss Kununu Bewertende identifizierbar machen?

Das OLG Hamburg hatte dem Unternehmen einen Anspruch auf Entfernung der Bewertung schon im Wege der einstweiligen Verfügung zugestanden. Die hiergegen von Kununu ergriffenen rechtlichen Schritte im Hauptsacheverfahren hatten offensichtlich keinen Erfolg. Bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das OLG Hamburg ausgeführt, dass Kununu die schlechte Bewertung entfernen muss. Dabei seien die für die Haftung des Betreibers eines Internetbewertungsportals entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Es sei grundsätzlich ausreichend – bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs –, wenn der Arbeitgeber rügt, dass der Bewertung kein tatsächlicher Kontakt des Bewerters mit seiner Leistung zugrunde liegt. Diese Rüge dürfe der Arbeitgeber so lange aufrechterhalten, bis ihm gegenüber der Bewerter so individualisiert wird, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontakts überprüfen kann. Da Kununu die Bewertenden nach der Rüge des Arbeitgebers nicht ausreichend identifizierbar gemacht hatte, hatte der Antrag des Arbeitgebers Erfolg.

Fazit: Schnelles Vorgehen gegen schlechte Bewertungen hat gute Erfolgsaussichten

Offensichtlich hat Kununu die Berufung vor dem OLG Hamburg nach einem Hinweisbeschluss zurückgenommen – und damit vermieden, dass das OLG Hamburg wohl auch in der Hauptsache gegen die Bewertungsplattform entschied. Häufig wird auf diese Art vorgegangen, wenn ein Musterprozess zu Lasten eines Beschwerdeführers vermieden werden soll. Schließlich ist dann das Gericht auch gehindert, in einem Urteil das Unterliegen detailliert zu begründen und zu bekräftigen. 

Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass Arbeitgeber, die sich gegen einen Eintrag bei Kununu zur Wehr setzen wollen, unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamburgs und entsprechendem eigenen Vortrag gute Erfolgsaussichten besitzen, wenn der Eintrag anonymisiert erfolgte und für das Unternehmen belastende Inhalte besitzt. Es kann daher unter Hinweis auf diese neue Entscheidung grundsätzlich geraten werden, möglichst zeitnah gegen Kununu vorzugehen und Rechtsmittel zu ergreifen, wenn dieses von Seiten des Arbeitgebers gewünscht ist. Schließlich bedürfen einstweilige Verfügungen einer Dringlichkeit, die bei einem längeren zeitlichen Ablauf entfallen kann.

Für Arbeitnehmende ergibt sich auf Basis dieser Entscheidung des OLG Hamburg jedoch nicht das unmittelbare Risiko, dass der (ehemalige) Arbeitgeber direkt von Kununu die Bekanntgabe der Klarnamen erzwingen kann. Dennoch gilt es zu bedenken, dass durch Kommentare und verständiges Lesen häufig recht klare Rückschlüsse auf die Bewertenden gezogen werden können und es – wie im sonstigen Leben – oftmals nichts Positives mit sich bringt, schlecht über andere zu sprechen. Die Flucht in das Dunkel einer vordergründigen Anonymität hat nicht immer Erfolg.

Hinweis: Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Februar 2024, Az. 7 W 11/24; LG Hamburg vom 7. Februar 2025, Az. 324 O 315/24; OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 25. Juni 2026; Beschluss vom 13. Juli 2026, Az. 7 U 8/25 nach Rücknahme der Berufung

 

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