- BGB §§ 546a, 562 Nutzungsentschädigung des Vermieters
- BGB §§ 535, 556a Mietvertraglicher Nutzungsumfang
- BGB §§ 305, 535 Gewerberaummietvertrag
- Videoüberwachung durch Vermieter: Mieter müssen Überwachungskamera nicht dulden

Mieter müssen eine Überwachungskamera im Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses nicht dulden. Sie können die Videoüberwachung durch den Vermieter mit einer einstweiligen Verfügung untersagen lassen.
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004, ZPO §§ 935 ff.
AG Schöneberg, Urteil vom 8.6.2012, 19 C 166/12
1. Die Installation einer Kamera, mit der eine gezielte Überwachung des Eingangsbereichs eines Mehrparteienhauses möglich ist, stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter dar. Eine solche Anlage bedarf daher der Zustimmung sämtlicher Mieter.
2. Ein Mieter kann durch einstweilige Verfügung dem Vermieter die Überwachung des Eingangsbereichs untersagen lassen.
Sachverhalt: Überwachungskamera an Mehrfamilienhaus angebracht
Die Mieterin trägt vor und macht glaubhaft, dass das Mietshaus, in dem ihre Wohnung liegt, seit dem 13.3.2012 mit einer Überwachungsanlage ausgestattet sei. Hierzu trägt sie vor, im Eingangsbereich (Foyer) befinde sich links unter der Decke am Bogen zum Treppenhaus eine Kamera, eine zweite links oberhalb des Hinterhauseinganges. Zwei weitere Geräte seien an der hofseitigen Fassade installiert. An der straßenseitigen Hauswand befinde sich rechts oberhalb der Eingangstür eine Überwachungsanlage. Die Vermieter wurde mit Schreiben unter Fristsetzung bis zum 31.3.2012 erfolglos aufgefordert, sämtliche Videokameras im Zugangsbereich und den Gemeinschaftsflächen entfernen zu lassen. Das Anbringen und der Betrieb der Videoüberwachungsanlage stelle für die Mieterin einen nicht hinnehmbaren Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte dar. Weder sei ihr diese Überwachungsmaßnahme angekündigt worden, noch habe sie ihr zugestimmt. Die Videoüberwachung führe zu einer ständigen Kontrolle ihrer Person, der sie nicht ausweichen könne. Mit der Videoüberwachung sei zu besorgen, dass ein detailliertes Bild ihres Tagesablaufes aufgezeichnet werde. Eine Darstellung, mit wem die Mieterin das Haus und damit ihre Wohnung betrete oder verlasse, sei nicht hinnehmbar.
Begründung
Die einstweilige Verfügung, mit der der Vermieterin unter Androhung eines Ordnungsgelds bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt wurde, das streitgegenständliche Mietshaus mittels einer Videoüberwachungsanlage zu überwachen war auf den Widerspruch hin zu bestätigen. Es liegen die Voraussetzungen der §§ 935 ff. ZPO vor. Die Installation einer Kamera, mit der eine gezielte Überwachung des Eingangsbereichs möglich ist, stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Eine solche Anlage bedarf der Zustimmung sämtlicher Mieter. Unstreitig liegt die Zustimmung der Verfügungsklägerin nicht vor. Der Verfügungsklägerin steht ein entsprechender Unterlassungsanspruch gemäß der §§ 823, 1004 BGB zu, da die Anlage einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht darstellt. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Kameras bereits im Betrieb sind. Nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten plant die Verfügungsbeklagte jedenfalls die Inbetriebnahme der Kameras. Bereits eine Attrappe einer Videoüberwachungskamera im Hauseingangsbereich würde einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters darstellen. Dadurch, dass Kameras vorhanden sind, entsteht ein „Überwachungsdruck” und zwar unabhängig davon, ob eine Videoaufzeichnung im Einzelfall tatsächlich erfolgt. Durch die Kameras kann sich der Mieter in seinem privaten Bereich nicht mehr ungestört und unbeobachtet fühlen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch die Freiheit von ungewünschter Kontrolle oder Überwachung durch Dritte. Ein Mieter eines Mietshauses hat einen Anspruch darauf, dass der Vermieter nicht jederzeit feststellen kann, wann der Mieter das Haus betritt und verlässt und welchen Besuch der Mieter ggf. empfängt und wie lange der Besucher sich in dem Haus aufhält. Für die Verfügungsklägerin ist nicht überprüfbar, ob, wie die Verfügungsbeklagte vorträgt, eine Aufzeichnung lediglich ereignisgesteuert erfolgen solle. Die Verfügungsbeklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass andere Mieter des Objektes ein besonderes Sicherheitsbedürfnis hätten. Die Verfügungsklägerin ist bereits seit 1981 Mieterin im streitgegenständlichen Haus. Sofern die Verfügungsbeklagte Mietverträge mit gefährdeten Personen geschlossen haben sollte, so hätten diese anderen Mieter ggf. vor Abschluss des Mietvertrages darauf hingewiesen werden müssen, dass möglicherweise deren Sicherheitsverlangen nicht nachgekommen werden könne, weil nicht sämtliche Mieter des Mietshauses bereits eine Zustimmung zu den Kameras in den Eingangsbereichen erteilt haben.
Bedeutung für die Praxis
Das Amtsgericht Schöneberg hat entschieden, dass die Videoüberwachung von Mehrfamilienhäusern nur zulässig ist, wenn alle Bewohner einverstanden sind. Schon wenn ein Mieter nicht zustimmt, darf der Vermieter keine Kamera installieren lassen. Sogar eine Anlage, die noch gar nicht in Betrieb ist, können Betroffene gerichtlich per Eilverfahren verbieten lassen. Das Gericht begründete das Urteil damit, dass sich der Mieter durch die Kameras in seinem privaten Bereich nicht mehr ungestört und unbeobachtet fühlen könne. Auch eine noch nicht aktivierte Kamera verletze daher schon das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Entscheidung bewegt sich im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung zu diesem Problem. Im vorliegenden Fall ging es dem Vermieter um die Überwachung der gesamten Hausanlage. In diesen Fällen richtet sich die Duldungspflicht des Mieters zur Installation derartiger Einrichtungen nach § 554 BGB, soweit im Einzelfall von einer Modernisierung auszugehen ist. Das ist hier nicht der Fall. Der Mieter muss solche Maßnahmen nicht hinnehmen, die lediglich für einen kleinen Kreis von Mietern von Bedeutung sind. Zwar sind Maßnahmen zur Sicherheit des Gebäudes grundsätzlich als Modernisierungsmaßnahme anerkannt, jedoch steht die Exklusivität der Maßnahme einer generellen Duldungspflicht entgegen. Das Erkaufen der maximalen Sicherheit im Mietobjekt mit dem Verlust der freien Entfaltung der Persönlichkeit des Mieters dient nur einer kleinen Zahl von Bewohnern, die auf einen besonderen und umfassenden Schutz Wert legen. Für den Durchschnittsmieter liegt in der Videoüberwachung keine Erhöhung des Gebrauchs- oder Substanzwertes der Mietsache, mithin keine Modernisierung.
R. Maaß (VNW), Hamburg
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