Was jetzt für Anträge gilt

Heizungstausch 2026: BEG-Förderung mit neuen Regeln


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Die  Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) läuft weiter – aber nicht mehr wie bisher. Für den Austausch fossiler Heizungen gibt es ab dem 21. Juli staatliche Zuschüsse zu neuen Konditionen. Was Hauseigentümer jetzt wissen müssen.  

Die Bundesregierung hat am 8.7.2026 die Eckpunkte einer Neufassung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. Die Zuschüsse für Wärmepumpen und andere klimafreundlichen Heizungen werden gekürzt.

Die neuen Förderbedingungen gelten ab dem 21.7.2026 – bis zum 20. Juli gibt es ab sofort einen vorläufigen Antragsstopp. Alle Änderungen im Überblick.

Neue BEG-Heizungsförderung: der Zeitplan

Angepasst werden die Konditionen für die Heizungsförderung und die systemische energieeffiziente Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden, teilt Förderbank KfW mit. Auftraggebend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE).

Vom 9. Juli bis 20. Juli komme es zu einer Umstellungsphase, um "notwendige technische Anpassungen" vorzunehmen, hieß es aus dem BMWE. 

Am 7. Juli waren die Pläne zur Kürzung der Heizungsförderung bekannt geworden. Der Haushaltsausschuss im Bundestag hat einer entsprechenden Vorlage am 8. Juli zugestimmt. Die Beantragung der neuen Förderung wird voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.

Vorläufiger Antragsstopp: Was passiert mit eingereichten Anträgen?

Eine Sprecherin der KfW sagte: "Wer bereits eine gültige Antragsbestätigung hat, den Antrag aber noch nicht eingereicht hat, kann dies während der Umstellungsphase bis 20. Juli noch zu den bisherigen Konditionen tun."

BEG-Förderung in der Umstellungsphase

Bis zum Start der neuen Förderbedingungen tritt die BEG-Förderung in eine Umstellungsphase mit folgenden Rahmenbedingungen ein:

  • Wer bereits eine gültige Antragsbestätigung hat, den Antrag aber noch nicht eingereicht hat, kann das in der Umstellungsphase bis zum 20. Juli noch zu den bisherigen Konditionen erledigen. Die KfW sagt diese Anträge bei Vorliegen aller Fördervoraussetzungen zu den bisherigen Förderbedingungen zu.
  • Erstellte gültige Antragsbestätigungen werden in der Umstellungshase akzeptiert.
  • Neue Bestätigungen zum Antrag können ab dem Start der neuen Förderbedingungen am 21.7.2026 wieder erstellt werden.
  • Mit bestehenden, bisher nicht genutzten Bestätigungen können ab dem 21.7.2026 Anträge zu den neuen, angepassten Förderbedingungen gestellt werden.

Die Förderung ist abhängig von der Verfügbarkeit von Bundesmitteln. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Eckpunkte einer Neufassung der Förderbedingungen für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Eckpunkte der BEG-Neufassung: eine Übersicht

BEG-Heizungsförderung Wohngebäude

  • Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.
  • Der Förderhöchstbetrag liegt bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.
  • Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 1.2.2027 und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres um 750 Euro.

Die Förderung für selbstnutzende Eigentümer wird stärker als bisher nach Einkommen differenziert. Der Einkommensbonus kann zusätzlich zur Grundförderung beantragt werden und sieht wie folgt aus:

  • 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushalts-Jahreseinkommen bis 30.000 Euro,
  • 30 Prozent für Haushalts-Jahreseinkommen bis 40.000 Euro,
  • Zehn Prozent für Haushalts-Jahreseinkommen bis 50.000 Euro.

Haushalte mit Kindern werden zusätzlich gefördert. Das anzusetzende Haushalts-Jahreseinkommen reduziert sich um einen einmaligen Familienzuschlag in Höhe von 10.000 Euro mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt. Familien mit Kindern im Haushalt können einen Einkommensbonus in Höhe von:

  • 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten mit einem Haushalts-Jahreseinkommen bis 40.000 Euro,
  • 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für Haushalts-Jahreseinkommen bis 50.000 Euro,
  • zehn Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für Haushalts-Jahreseinkommen bis 60.000 Euro erhalten.

Für die Förderung heißt das: Im Haushalt lebende, minderjährige Kinder reduzieren das anzusetzende zu versteuernde Haushalts-Jahreseinkommen um einmalig 10.000 Euro.

Beispielrechnung:

Bei einer Familie mit mindestens einem Kind und einem zu versteuernden Haushalts-Jahreseinkommen von 40.000 Euro reduziert durch den Familienzuschlag das relevante Einkommen auf 30.000 Euro. Damit kann die Familie den 40 Prozent-Einkommensbonus (statt 30 Prozent-Einkommensbonus ohne Familienzuschlag) beantragen. So würde sie bis zum 31.1.2027 für eine neue Wärmepumpe, die 32.000 Euro kostet, eine Förderung von maximal 22.400 Euro (80 Prozent von 28.000 Euro) erhalten.

Klimageschwindigkeitsbonus und Wertschöpfungsbonus

Der Klimageschwindigkeitsbonus wird weiterhin gewährt. Er beträgt 16 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten und sinkt erstmalig am 1.2.2027 und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres um vier Prozentpunkte.

Im ersten Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Die Grundförderung sinkt dann für Wärmepumpen, die außerhalb der EU gefertigt / gebaut / zusammengebaut wurden, auf 15 Prozent. Gleichzeitig erhalten Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt wurden, einen Wertschöpfungsbonus in Höhe von 15 Prozent.

Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.

Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (KfW Zuschuss 458)

Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (KfW Zuschuss 459)

BEG-Heizungsförderung Nichtwohngebäude

Der Förderhöchstbetrag bei Nichtwohngebäuden beträgt künftig:

  • 28.000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettoraumfläche,
  • zusätzlich 197 Euro pro Quadratmeter Nettoraumfläche für Gebäude größer 150 Quadratmeter bis 400 Quadratmeter,
  • zusätzlich 118 Euro pro Quadratmeter Nettoraumfläche für Gebäude größer als 400 Quadratmeter bis 1000 Quadratmeter,
  • zusätzlich 79 Euro pro Quadratmeter Nettoraumfläche für Gebäude größer als 1000 Quadratmeter.

Der Förderhöchstbetrag sinkt erstmalig zum 1.2.2027 und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres:

  • um 750 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettoraumfläche,
  • um drei Euro pro Quadratmeter Nettoraumfläche für Gebäude bis 400 Quadratmeter,
  • um zwei Euro pro Quadratmeter Nettoraumfläche für Gebäude bis 1000 Quadratmeter,
  • um ein Euro pro Quadratmeter Nettoraumfläche für Gebäude mit größerer Nettoraumfläche.

Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (KfW Zuschuss 522)

Heizungsförderung für Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude (KfW Zuschuss 422)

BEG-Förderung energieeffiziente Sanierung

Die BEG-Förderung für energieeffiziente Sanierungen betrifft Wohngebäude und Nichtwohngebäude:

  • Der zusätzliche Bonus in Höhe von fünf Prozent für die Effizienzhaus-Stufen mit Erneuerbaren Energien Klasse (EE-Klasse) entfällt.
  • Für die Sanierung von Wohngebäuden beträgt der Förderhöchstbetrag einheitlich 150.000 EUR pro Wohneinheit.
  • Die Höhe der Tilgungszuschüsse, die auf den Kreditbetrag gewährt werden, wird pauschal jeweils um 10 Prozentpunkte reduziert.
  • Die Zuschussförderung für kommunale Gebietskörperschaften wird weitergeführt. Die Höhe der Zuschüsse sinkt ebenfalls um zehn Prozentpunkte bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten.
  • Der Bonus für Serielles Sanieren von Wohngebäuden, der den Tilgungszuschuss erhöht, wird ausgeweitet und in Höhe von fünf Prozent auch für serielle Sanierungen auf die Effizienzhaus (EH)-Stufe 70 EE gewährt (bisher: nur für EH-Stufen 40 und 55). Für Nichtwohngebäude wird ein entsprechender Bonus für Serielles Sanieren neu eingeführt.

Wohngebäude – KfW Kredit 261: Haus und Wohnung energieeffizient sanieren

Nichtwohngebäude – KfW Kredit 263: Gebäude energieeffizient sanieren 

BEG Kommunen KfW Kredit 264: Energieeffizient sanieren (Wohngebäude und Nichtwohngebäude)

Kommunen – KfW Zuschuss 464: Energieeffizient sanieren (Wohngebäude und Nichtwohngebäude)

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Heizungstausch vor und nach der GEG-Reform

Der Heizungstausch war eine Verpflichtung aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), die BEG – Einzelmaßnahmen (BEG – EM) sind gleichzeitig mit dem Gesetz am 1.1.2024 in Kraft getreten.

Wer eine alte fossile Heizung durch eine klimafreundliche Alternative – Wärmepumpe, Biomasseanlage oder Solarthermie – austauscht, kann aktuell Zuschüsse von bis zu 70 Prozent erhalten inklusive Klimabonus und iSFP-Bonus. Die BEG wird über den Klima- und Transformationsfonds abgewickelt.

Im Zuge der Reform des GEG, das künftig Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) heißen soll, hat die Bundesregierung stets betont, dass die BEG weitergeführt werden soll. Offiziell ist die Finanzierung bis mindestens 2029 gesichert.

Bereits im Bundeshaushalt 2026 wurden die Fördermittel für energetische Sanierungen zusammengestrichen.

BEG-Förderung: Zentrale Rolle für die KfW seit 2024

Die Zuständigkeiten bei der staatlichen Förderung für den Heizungstausch wurden zum 1.1.2024 gebündelt: Alle Anträge in der BEG werden durch die KfW bearbeitet. Bis dahin war das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.

Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung bei der KfW

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Weiterentwicklung

 

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