Gas und Wärme: Informationen zur Dezember-Soforthilfe

Gas- und Wärmekunden erhalten angesichts der gestiegenen Energiepreise eine Soforthilfe im Dezember. Das Wirtschaftsministerium stellt Informationen zur Umsetzung der Hilfe bereit. Auch das Informationsblatt, auf das Vermieter ihre Mieter hinweisen müssen, ist jetzt verfügbar.

Der Bund übernimmt die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme. Damit sollen Gas- und Fernwärmekunden entlastet werden, um den Zeitraum bis zur geplanten Gaspreisbremse zu überbrücken.

Im Dezember entfällt die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Wie das in der Praxis konkret funktioniert, hängt von der Konstellation im Einzelfall ab. So kommt es darauf an, ob der Vermieter Kunde des Gas- oder Wärmelieferanten ist oder die Mieter Gas selbst vom Versorger beziehen. Zudem macht es einen Unterschied, ob die Betriebskostenvorauszahlungen angesichts der steigenden Kosten bereits erhöht wurden oder nicht. Auch der Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses kann eine Rolle spielen.

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) stellt auf seiner Internetseite ein interaktives Tool bereit, das die unterschiedlichen Fälle abbildet:

Zum Online-Tool des BMWK zur Dezember-Soforthilfe

Auch Wohnungseigentümergemeinschaften, die Gas oder Fernwärme beziehen, können die Entlastung in Anspruch nehmen. Sie müssen diese im Zuge der Jahresabrechnung 2022 an die Wohnungseigentümer weitergeben.

Gas- und Wärmepreis: Höhe der Entlastung

Der Wegfall der Abschlagszahlung für Dezember ist bei Gaskunden nur der erste Schritt der Entlastung. Deren endgültige Höhe wird in der Betriebskostenabrechnung beziehungsweise Jahresabrechnung ermittelt. Der Entlastungsbetrag für Gas berechnet sich aus dem Arbeitspreis (Stand 1.12.2022) multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat.

Die Verbraucher-Zentrale stellt einen Online-Rechner bereit, mit dem Gaskunden ihre voraussichtliche Entlastung berechnen können.

Zum Online-Rechner Dezember-Entlastung Gas

Der Entlastungsbetrag für Fernwärme beträgt 120 Prozent des Betrages der im September 2022 an das Versorgungsunternehmen geleisteten monatlichen Abschlagszahlung. In dieser Höhe müssen Wärmeversorgungsunternehmen ihre Kundschaft für deren Dezember-Zahlungen finanziell entschädigen – entweder durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an Kundinnen und Kunden. Auch eine Kombination aus beiden Elementen ist möglich. Aufgrund anderer Vertragsstrukturen als bei der Versorgung mit Erdgas bleibt es im Bereich Wärme bei der pauschalen Zahlung in der genannten Höhe.

Informationspflichten für Vermieter und WEGs

Das Gesetz bringt für Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften auch Informationspflichten mit sich. So müssen Vermieter den Mietern im Dezember 2022 mitteilen, in welcher Höhe sie selbst von Kosten für Erdgas und Fernwärme entlastet werden. In der Heizkostenabrechnung müssen sie dann ihre eigene Entlastung gesondert ausweisen. Vermieter müssen zusätzlich in Textform und unter Hinweis auf ein von der Bundesregierung bereitgestelltes Informationsschreiben darüber unterrichten, dass sie die endgültige Entlastung in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode an die Mieter weitergeben werden. Bei einer vermieteten Eigentumswohnung muss der Vermieter den Mieter unterrichten, sobald er die Informationen von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhalten hat.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften gelten diese Informationspflichten gegenüber den Wohnungseigentümern entsprechend.

FAQ-Listen zur Dezember-Soforthilfe

FAQ-Liste des BMWK zur Dezember-Soforthilfe (pdf)

Deutscher Mieterbund (DMB): FAQ-Liste Einmalzahlung Wärme

Hintergrund: Dezember-Soforthilfe zur Entlastung von Gas- und Wärmekunden

Der Bundesrat hat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz am 14.11.2022 in einer Sondersitzung gebilligt. Das Gesetz ist am 19.11.2022 in Kraft getreten.

Von der Soforthilfe im Dezember sollen Haushalte sowie kleine und mittelständische Firmen profitieren, die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas pro Jahr verbrauchen. Ihnen wird die Abschlagszahlung für diesen Monat erlassen oder sie werden über die nächste Abrechnung um den Betrag entlastet. Bezuschusst wird auch der Bezug von Erdgas in Mietwohnungen oder durch Wohnungseigentümergemeinschaften.

Die Soforthilfe für Letztverbraucher von Erdgas und Fernwärme ist der erste Teil des 65 Milliarden Euro schweren dritten Entlastungspakets, das die Ampel-Spitzen am 3.9.2022 beschlossen haben.

Schlagworte zum Thema:  Bundesregierung, Energie, Kosten