Gas und Wärme: Besteuerung von Dezemberhilfe gestrichen
Der Bundestag hat am 14.12.2023 beschlossen, auf die ursprünglich geplante Besteuerung der sogenannten Dezemberhilfen 2022 zu verzichten.
Die Streichung der Besteuerung der Dezemberhilfe wurde mit einem Gesetz beschlossen, in dem es um die Rahmenbedingungen für den sogenannten Kreditzweitmarkt geht: Der bietet Banken die Möglichkeit, faule Kredite an einen Investor zu verkaufen. Das Gesetz, das noch der Zustimmung des Bundesrats bedarf, regelt unter anderem die Anforderungen und Verpflichtungen der Kreditdienstleister und stellt sie unter die Aufsicht der Bafin.
Eine entsprechende Regelung hatte Finanzminister Christian Lindner im Mai schon in Aussicht gestellt. "Aufgrund der erfreulichen Entwicklung der Preise und dem geringeren Umfang der Staatshilfe steht der Bürokratieaufwand inzwischen in keinem Verhältnis mehr zum Aufkommen", sagte der FDP-Politiker der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) .
Dezember-Hilfe für Gutverdiener steuerpflichtig
Weil die Energiepreise nach dem russischen Angriff auf die Ukraine stark gestiegen waren, hatte der Staat im vergangenen Jahr den Dezember-Abschlag für Gas und Fernwärme zur Entlastung übernommen. So sollte der Zeitraum bis zu den geplanten Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom überbrückt werden, die Anfang März 2023 rückwirkend für Januar und Februar in Kraft getreten sind.
Auch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) konnten die Entlastung in Anspruch nehmen. Sie mussten sie dann im Zuge der Jahresabrechnung 2022 an die Wohnungseigentümer weitergeben.
Haushalte mit einem Jahreseinkommen von mehr als 66.000 Euro sollten die Finanzhilfe allerdings versteuern. Wenn nach dem Bundestag auch der Bundesrat zustimmt, wird diese Regelung nachträglich gestrichen.
In Ministeriumskreisen wird der Aufwand allein für die "Dezemberhilfe Gas" auf 261 Millionen Euro geschätzt – bei einem Einnahmepotenzial von 110 Millionen Euro Steuergeldern.
Gas- und Wärmepreis: Höhe der Entlastung
Der Entlastungsbetrag für Gas berechnete sich aus dem Arbeitspreis (Stand 1.12.2022) multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hat.
Der Entlastungsbetrag für Fernwärme betrug 120 Prozent des Betrags der im September 2022 an das Versorgungsunternehmen geleisteten monatlichen Abschlagszahlung. In dieser Höhe mussten Wärmeversorgungsunternehmen Kunden finanziell entschädigen – entweder durch einen Verzicht auf die fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an die Kunden. Auch eine Kombination aus beiden Elementen war möglich. Aufgrund anderer Vertragsstrukturen als bei der Versorgung mit Erdgas blieb es im Bereich Wärme bei der pauschalen Zahlung in der genannten Höhe.
Informationspflichten für Vermieter und WEGs
Vermieter mussten Mietern im Dezember 2022 mitteilen, in welcher Höhe sie selbst von Kosten für Erdgas und Fernwärme entlastet werden. In der Heizkostenabrechnung war die eigene Entlastung gesondert auszuweisen. Zusätzlich sollten die Mieter in Textform und unter Hinweis auf ein von der Bundesregierung bereitgestelltes Informationsschreiben darüber unterrichtet werden, dass die endgültige Entlastung in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode vom Vermieter weitergeben wird.
Bei einer vermieteten Eigentumswohnung musste der Vermieter den Mieter unterrichten, sobald er die Informationen von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhalten hatte. Für WEGs galten diese Informationspflichten gegenüber den Eigentümern entsprechend.
Hintergrund zur Dezember-Soforthilfe
Der Bundesrat hatte das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz am 14.11.2022 in einer Sondersitzung gebilligt. Das Gesetz trat am 19.11.2022 in Kraft. Von der Soforthilfe im Dezember sollten Haushalte sowie kleine und mittelständische Firmen profitieren, die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas pro Jahr verbrauchen.
Die Soforthilfe für Letztverbraucher von Erdgas und Fernwärme war der erste Teil des 65 Milliarden Euro schweren dritten Entlastungspakets, das die Ampel-Spitzen am 3.9.2022 beschlossen hatten.
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