Mieterhöhungsverlangen

Zahlreiche Mieterhöhungsverlangen scheitern bereits aus formellen Gründen, da das Gesetz strenge Anforderungen an die Mieterhöhungserklärung stellt. Das lässt sich mit wenig Aufwand vermeiden.

Formfehler beim Mieterhöhungsverlangen vermeiden

Der Vermieter muss seinen Erhöhungsanspruch gegenüber dem Mieter in Textform geltend machen (§ 558a BGB). Die Erklärung muss so abgefasst sein, dass der Mieter erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Es reicht nicht aus, wenn der Vermieter die Miete auf einen bestimmten Betrag festsetzt. Vielmehr muss der Vermieter ein Änderungsverlangen formulieren, das der Mieter annehmen muss.

Sind mehrere Personen Mieter, muss das Erhöhungsverlangen gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Ausnahme: Die Mieter haben sich im Mietvertrag gegenseitig bevollmächtigt, Willenserklärungen entgegenzunehmen.

Begründung der Mieterhöhung

Das Mieterhöhungsverlangen muss sorgfältig begründet werden. Dies erfordert konkrete Angaben über die Höhe der ortsüblichen Miete. Dabei kann der Vermieter auf die genannten Begründungsmittel zurückgreifen.

Nicht erforderlich sind: Angabe des Erhöhungszeitpunkts, Angaben zum Ablauf der Jahresfrist und zur Kappungsgrenze.

Miete erhöht sich nicht automatisch

Liegen die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung vor und hat der Vermieter diese geltend gemacht, ändert sich die Miete nicht automatisch. Vielmehr muss der Mieter der Mieterhöhung erst zustimmen. Auf diese Zustimmung hat der Vermieter einen Anspruch.

Aus Beweisgründen ist es empfehlenswert, den Mieter aufzufordern, die Zustimmung schriftlich zu erklären. In diesem Fall braucht sich der Vermieter mit einer mündlich erklärten Zustimmung im Allgemeinen nicht zufrieden zu geben. Vielmehr kann der Vermieter in einem solchen Fall Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erheben.

Hat der Mieter die Zustimmung erteilt oder ist er hierzu vom Gericht verurteilt worden, so schuldet er die erhöhte Miete von dem Beginn des dritten Kalendermonats ab, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt. Nach erteilter Zustimmung kommt es auch nicht mehr darauf an, ob das Erhöhungsverlangen formell wirksam und inhaltlich berechtigt war, so der BGH.

Wann ist eine Klageerhebung notwendig?

Stimmt der Mieter dem Erhöhungsverlangen nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats zu, der auf den Zugang des Verlangens folgt, so muss der Vermieter bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten auf Erteilung der Zustimmung klagen. Stimmt der Mieter dem Erhöhungsverlangen teilweise zu, so kommt die Mieterhöhung in dieser Höhe zustande; hinsichtlich des übrigen Teils muss der Vermieter Klage erheben.


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