Kappungsgrenze

Auch die Höhe der bisherigen Miete ist von Bedeutung, weil eine Kappungsgrenze gilt. Genau wie die ortsübliche Vergleichsmiete setzt die Kappungsgrenze dem Vermieter Grenzen.

Die Mieterhöhung darf innerhalb von drei Jahren im Regelfall nicht mehr als 20 Prozent der bisher gezahlten Miete überschreiten - sogenannte Kappungsgrenze. Liegt die ortsübliche Vergleichsmiete darunter, darf nur bis zu dieser erhöht werden, liegt sie darüber, greift die Kappungsgrenze. Die Kappungsgrenze gilt auch, wenn die Miete länger als drei Jahre unverändert gewesen ist. Sie ist selbst dann zu beachten, wenn die Miete über eine sehr lange Zeit unverändert niedrig war.

Die Kappungsgrenze gilt hingegen nicht bei freiwilligen Erhöhungsvereinbarungen, bei Staffelmieten und bei Neuvermietungen.

Reduzierte Kappungsgrenze

Mit der Mietrechtsänderung 2013 wurde den Bundesländern ermöglicht, die Kappungsgrenze in Gebieten mit Wohnraumknappheit von 20 auf 15 Prozent abzusenken. Zahlreiche Bundesländer haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Kappungsgrenze reduziert.

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Die Berechnung des Steigerungsbetrags

Bei der Berechnung des Steigerungsbetrags werden Betriebskosten und Betriebskostenerhöhungen, die nach der gesetzlichen Regelung als Umlage ausgestaltet sind, nicht berücksichtigt. Auch eine Mietminderung bleibt bei der Berechnung der Kappungsgrenze grundsätzlich unberücksichtigt. Die jeweiligen Mietbeträge sind deshalb so anzusetzen, als wäre die Minderung nicht erfolgt.


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Mieterhöhungsverlangen