Wer Maßnahme ablehnt, muss trotzdem zahlen
Der WEG-Verwalter ist grundsätzlich gehalten, Beschlüsse der Wohnungseigentümer unverzüglich umzusetzen. Das gilt auch für Beschlüsse über Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung. Wird ein solcher Beschluss erfolgreich angefochten, sind die Arbeiten daher oft schon durchgeführt und lassen sich nicht mehr rückgängig machen. Dann stellt sich die Frage, ob die Eigentümer, die gegen die Maßnahme gestimmt haben, von den Kosten der Maßnahme befreit sind oder wie alle anderen Eigentümer ihren Anteil leisten müssen.
Der BGH hat diese Frage nun im letzteren Sinne entschieden. Den Karlsruher Richtern zufolge wird ein Wohnungseigentümer, der einem Beschluss über eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung nicht zugestimmt hat, nach erfolgreicher Beschlussanfechtung auch dann nicht in analoger Anwendung von § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG von den Kosten befreit, wenn die Maßnahme bereits durchgeführt ist und nicht rückgängig gemacht werden kann.
Der Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, in § 16 Abs. 2 WEG die Kostenverteilung ohne Rücksicht auf das Abstimmungsverhalten zu regeln. § 16 Abs. 6 WEG, der für bauliche Veränderungen vorsieht, dass die Eigentümer, die nicht zugestimmt haben, auch keine Kosten tragen müssen, sei auf Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung nicht analog anwendbar.
Zudem müsse eine erfolgreiche Anfechtung nicht zur Folge haben, dass die durchgeführten Maßnahmen unbrauchbar sind.
Beschlussanfechtung auch nach Vollzug zulässig
Darüber hinaus haben die Bundesrichter entschieden, dass auch nach Vollzug eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlussanfechtung besteht, solange Auswirkungen der Beschlussanfechtung auf Folgeprozesse nicht sicher auszuschließen sind.
Nur ausnahmsweise entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen kann. Das kann z. B. anzunehmen sein, wenn ein inhaltsgleicher Zweitbeschlusses bestandskräftig geworden ist.
(BGH, Urteil v. 13.5.2011, V ZR 202/10)
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