Wer Maßnahme ablehnt, muss trotzdem zahlen
Der WEG-Verwalter ist grundsätzlich gehalten, Beschlüsse der Wohnungseigentümer unverzüglich umzusetzen. Das gilt auch für Beschlüsse über Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung. Wird ein solcher Beschluss erfolgreich angefochten, sind die Arbeiten daher oft schon durchgeführt und lassen sich nicht mehr rückgängig machen. Dann stellt sich die Frage, ob die Eigentümer, die gegen die Maßnahme gestimmt haben, von den Kosten der Maßnahme befreit sind oder wie alle anderen Eigentümer ihren Anteil leisten müssen.
Der BGH hat diese Frage nun im letzteren Sinne entschieden. Den Karlsruher Richtern zufolge wird ein Wohnungseigentümer, der einem Beschluss über eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung nicht zugestimmt hat, nach erfolgreicher Beschlussanfechtung auch dann nicht in analoger Anwendung von § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG von den Kosten befreit, wenn die Maßnahme bereits durchgeführt ist und nicht rückgängig gemacht werden kann.
Der Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, in § 16 Abs. 2 WEG die Kostenverteilung ohne Rücksicht auf das Abstimmungsverhalten zu regeln. § 16 Abs. 6 WEG, der für bauliche Veränderungen vorsieht, dass die Eigentümer, die nicht zugestimmt haben, auch keine Kosten tragen müssen, sei auf Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung nicht analog anwendbar.
Zudem müsse eine erfolgreiche Anfechtung nicht zur Folge haben, dass die durchgeführten Maßnahmen unbrauchbar sind.
Beschlussanfechtung auch nach Vollzug zulässig
Darüber hinaus haben die Bundesrichter entschieden, dass auch nach Vollzug eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlussanfechtung besteht, solange Auswirkungen der Beschlussanfechtung auf Folgeprozesse nicht sicher auszuschließen sind.
Nur ausnahmsweise entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen kann. Das kann z. B. anzunehmen sein, wenn ein inhaltsgleicher Zweitbeschlusses bestandskräftig geworden ist.
(BGH, Urteil v. 13.5.2011, V ZR 202/10)
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
1.000
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
929
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
783
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
469
-
Blumenkästen am Balkon: Das gilt für Mieter und WEGs
388
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
379
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
379
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
378
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
361
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
360
-
Wirtschaftlichkeitsgebot zwingt nicht zu Vergleichsangeboten
02.06.2026
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
26.05.2026
-
Kosten der Wärmelieferung sind nicht immer umlegbar
22.05.2026
-
BGH schränkt Umstieg auf Objektprinzip ein
20.05.2026
-
Indexmiete – die wichtigsten Urteile im Überblick
19.05.2026
-
Hausverwaltung: 5 Tipps für die Digitalisierung
12.05.2026
-
Zehn Wärmetechnologien im Vergleich: Vor -und Nachteile
29.04.2026
-
Förderprogramme für die Digitalisierung kaum genutzt
28.04.2026
-
GdWE ist immer für Balkonsanierung zuständig
24.04.2026
-
AGB-Verstoß kippt Wertsicherungsklausel von Anfang an
22.04.2026