Kein Forderungseinzug durch abberufenen Verwalter
Hintergrund
Ein Wohnungseigentümer wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus mehreren gegen ihn gerichteten Zahlungstiteln.
Die Titel über Hausgeldforderungen und eine Sonderumlage hatte die Verwalterin der WEG gegen den Eigentümer erwirkt. Zur Prozessführung im eigenen Namen war sie im Verwaltervertrag ermächtigt worden.
Zum 1.10.2008 wurde die Verwalterin gerichtlich abberufen. Das Gericht begründete diese Entscheidung damit, dass den Wohnungseigentümern wegen gravierender Pflichtverletzungen der Verwalterin eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört sei.
Mit Einverständnis der neuen Verwalterin betreibt die abberufene Verwalterin die Zwangsvollstreckung gegen den Wohnungseigentümer. Dieser wendet sich hiergegen mit einer Vollstreckungsgegenklage. Er meint, die vorige Verwalterin sei nicht mehr zum Forderungseinzug berechtigt.
Entscheidung
Der BGH gibt dem Eigentümer Recht.
Die Verwalterin war aufgrund der Regelung im Verwaltervertrag materiell-rechtlich ermächtigt, rückständige Hausgelder in eigenem Namen gegen einzelne Wohnungseigentümer geltend zu machen. Diese Einziehungsermächtigung ist jedoch durch die gerichtliche Abberufung der Verwalterin entfallen.
Ein Verwalter ist nach seinem Ausscheiden jedenfalls dann nicht mehr materiell-rechtlich befugt, Hausgelder einzuziehen, wenn die (vorzeitige) Abberufung auf gravierende Pflichtverletzungen gestützt wird mit der Folge, dass den Wohnungseigentümern eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann und das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Ab diesem Zeitpunkt darf der Verwalter keine Gelder mehr für die Gemeinschaft entgegennehmen. Eine im Verwaltervertrag erteilte Einziehungsermächtigung erlischt.
Das Einverständnis der neuen Verwalterin mit dem Forderungseinzug ändert hieran nichts. Inhaber der titulierten Ansprüche ist die WEG, weshalb diese auch für die Erteilung einer (erneuten) Einziehungsermächtigung zuständig gewesen wäre.
(BGH, Urteil v. 20.1.2012, V ZR 55/11)
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
982
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
958
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: die Rechtslage
918
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
8501
-
Umsatzsteuer in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerbemiete
796
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
680
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
640
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
637
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
617
-
Verwaltungskostenpauschale 2023: Kostenmiete steigt mit Tabelle
568
-
Betriebskosten steigen: das darf abgerechnet werden
18.12.2025
-
Kein Zurückbehaltungsrecht am Hausgeld
09.12.2025
-
Weiterbildungspflicht abschaffen oder nicht?
02.12.2025
-
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Mietkaution
01.12.2025
-
Anlage und Verzinsung der Mietkaution
01.12.2025
-
Mietkaution in der Steuererklärung
01.12.2025
-
Mieter zahlt Mietkaution nicht – was tun?
01.12.2025
-
Mietkaution während und nach der Mietzeit
01.12.2025
-
Mietkaution: Mietvertrag als Grundlage
01.12.2025
-
Weihnachtsdeko im Advent: Das gilt rechtlich
28.11.2025