Rückstellungen: Abweichung Handels- und Steuerbilanz

Die Höhe der Rückstellungen unterscheiden sich in der Handels- und Steuerbilanz. Worauf diese Unterschiede zurückzuführen und wie hoch die Unterschiede im Einzelfall sind, lesen Sie hier.

Zu Abweichungen in der Höhe zwischen Handels- und Steuerbilanz kommt es dadurch, dass in der Steuerbilanz für die Rückstellungsbewertung allein die Preisverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend und künftige Preis- und Kostensteigerungen nicht zu berücksichtigen sind. Hat die Rückstellung am Bilanzstichtag eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, beträgt der Zinssatz für die Abzinsung in der Steuerbilanz 5,5 % gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG, während in der Handelsbilanz der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte laufzeitadäquate Durchschnittszins anzusetzen ist.

Praxis-Beispiel: Ansatz und Bewertung von Rückstellungen

Bei der Erstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2022 liegen der Firma D KG folgende noch zu bilanzierende Sachverhalte vor:

1. Kosten für die Erstellung von Steuererklärungen

a. Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

für die Einkommensbesteuerung

3.500 EUR

b. Umsatzsteuererklärung

4.000 EUR

c. Gewerbesteuererklärung

2.000 EUR

2. Kosten für den Jahresabschluss

10.000 EUR

3. Kosten für die freiwillige Jahresabschlussprüfung

8.500 EUR

In der Handelsbilanz sind alle Sachverhalte rückstellungsfähig. Somit sind hier Rückstellungen i. H. v. 28.000 EUR zu bilden.

In der Steuerbilanz sind für die Aufwendungen für betriebliche Steuererklärungen (Umsatzsteuer und Gewerbesteuer) sowie die Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses eine Rückstellung zu bilden, mithin 16.000 EUR. Nicht rückstellungsfähig sind die Kosten für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Kosten für die freiwillige Jahresabschlussprüfung. Es ergibt sich somit eine Differenz zwischen dem handelsrechtlichen Bilanzansatz und der steuerrechtlichen Ansatzhöhe i. H. v. 12.000 EUR.

Das kann wiederum zur Bilanzierung von aktiven latenten Steuern führen, da der Unterschied zwischen Handels- und Steuerbilanz auf dem Ansatz von steuerlich nicht passivierungsfähigen Rückstellungen der Handelsbilanz beruht. Es besteht ein Wahlrecht zum Ansatz von aktiven latenten Steuern nach § 274 HGB.

Schlagworte zum Thema:  Rückstellung, Bewertung, Handelsbilanz, Steuerrecht