Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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FoVo 12/2025, Die Vorlage der Vollmacht bei Offenlage einer Abtretung

Leistungsfähigkeit als Einziehungsproblem Im Rahmen der Einziehung von Forderungen stehen der Gläubiger und seine Bevollmächtigten (Rechtsanwälte und Inkassodienstleister) regelmäßig vor der Problematik, dass der Schuldner die Forderung dem Grunde nach gar nicht bestreitet, sondern schlicht leistungsunfähig ist. Das Mittel der Wahl bei der Einziehung einer solchen unstreitige...mehr

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AGS 12/2025, Angelegenheite... / 18. Neufestsetzung einer Strafe nach dem KCanG

Durch das KCanG v. 27.3.2024 ist in Art. 313, 361p EGStGB eine sog. Amnestieregelung vorgesehen.[52] Danach kommt ggf. nach Art. 313 Abs. 1 EGStGB ein Straferlass für rechtskräftige, noch nicht vollstreckte Strafen (nach dem BtMG) in Betracht. In sog. Mischfällen ist die Neufestsetzung einer Strafe (Art. 313 Abs. 3 EGStGB) oder eine Gesamtstrafe (Art. 313 Abs. 4 EGStGB) vorg...mehr

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zfs 12/2025, Absehen vom Fa... / 2 Aus den Gründen:

[…] II. Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich – zumindest vorläufig – als begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist entgegen der Ansicht der Verteidigung zulässig. Dem Antrag auf Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht ist in Verbindung mit der sich gegen die Nichtverhängung de...mehr

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Jung, SGB VIII § 78b Voraus... / 2.5 Angebotssteuerung

Rz. 25 Die Neuregelung soll im Zusammenhang mit den Änderungen in § 27 und § 36 eine stärkere Angebotssteuerung ermöglichen. Bislang wurden für die Durchführung intensivpädagogischer Projekte im Ausland Träger herangezogen, die sich jeder Kontrolle im Inland entziehen, da sie ihren Sitz im Ausland haben. Die qualitätssichernden Regelungen des SGB VIII sind mangels rechtliche...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 2.1 Allgemeines

Rz. 358 Urteile wegen Räumung der Mietsache, wegen Fortsetzung des Wohnraummietverhältnisses gemäß §§ 574 bis 574b BGB sind gemäß § 708 Nr. 7 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären; dies gilt auch für Pachtverhältnisse (OLG Celle, Teilurteil v. 16.5.2023, 2 U 37/23, BeckRS 2023, 12898). Die Zwangsvollstreckung darf nur durchgeführt werden, wenn ...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 2.2 Räumungsvollstreckung

Rz. 379 Die Räumungsvollstreckung setzt einen Titel voraus, der auf Herausgabe, Überlassung oder Räumung des Grundstücks oder der Wohnung lautet. Die Wohnung muss nach der Lage (Anschrift, Gebäudeteil, Stockwerk) sowie herauszugebenden Räumlichkeiten (Anzahl der Zimmer, Nebenräume) im Titel genau bezeichnet sein. Es genügt, wenn im Urteilstenor die zu räumende Wohnung nach N...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 3.1 Kosten

Rz. 493 Die Kostenpflicht des unterliegenden Teils (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gilt grundsätzlich auch im Mietprozess. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen sind die Kosten des Mietprozesses gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Verteilungsmaßstab ist der Gebührenstreitwert, der wiederum vom Streitgegenstand abhängt. Das gilt auch f...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 2.3.1 Zwangsvollstreckung wegen Handlungen

Rz. 408 Die Zwangsvollstreckung von Titeln, durch die die verurteilte Partei zu Handlungen verpflichtet wird, ist unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine vertretbare oder um eine unvertretbare Handlung handelt. Dagegen sind Titel, die zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilen, nicht im eigentlichen Sinne vollstreckungsfähig, weil die entsprechende Willenserklärun...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 2.4 Räumungsfrist

Rz. 447 Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Mieter eine den Umständen nach angemessener Räumungsfrist gewähren (§ 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wohnräume sind alle Räume, die tatsächlich Wohnzwecken dienen, auch der als Wohnraum vermietete Geschäftsraum, nicht dagegen eine Wohnung, die als Lager und Abstellraum gemietet wur...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 2.5 Vollstreckungsschutz

Rz. 472 Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbares Urteil Berufung eingelegt, so kann das Berufungsgericht unter den weiteren Voraussetzungen des § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet. Bei der Entscheidung über einen solchen Ei...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.8 Einstweilige Verfügung

Rz. 300 Die einstweilige Verfügung ist im Mietverhältnis bisher nur dann zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Mietvertragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohe...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 2.3.2 Zwangsvollstreckung wegen Unterlassung und Duldung

Rz. 430 Die Vollstreckung aus Titeln, durch die dem Schuldner die Verpflichtung auferlegt wurde, bestimmte Handlungen zu unterlassen (z. B. Hundehaltung, Lärmbeeinträchtigungen, Modernisierungsarbeiten) oder die Vornahme bestimmter Handlungen zu dulden (z. B. Betreten der Wohnung zum Zweck der Modernisierung), geschieht durch Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft du...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.7.2 Klage auf künftige Leistung

Rz. 229 Die Klage auf künftige Mietzahlung ist nur dann zulässig, wenn die Besorgnis der Nichterfüllung besteht (§ 259 ZPO). Eingestellte Mietzahlungen rechtfertigen ohne weitere Begründung keine Klage auf zukünftige Leistung (AG Groß-Gerau, Urteil v. 18.7.2018, 63 C 15/17, ZMR 2018, 1006). Die Besorgnis der Nichterfüllung (§ 259 ZPO) besteht aber dann, wenn die Miete über M...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 3.2 Streitwert

Rz. 521 Zu unterscheiden sind der Zuständigkeitsstreitwert, der Gebührenstreitwert, der Beschwerdewert und der Gegenstandswert für Rechtsverfolgungskosten. Rz. 522 Für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum kommt es auf den Zuständigkeitsstreitwert deswegen nicht an, weil für diese ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die AG zuständi...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.2.4 Veräußerung/Verwertung der Streitsache

Rz. 46 Die Aktivlegitimation ändert sich grundsätzlich nicht dadurch, dass die vermietete Sache von den Vermietern veräußert wird (§ 265 Abs. 2, § 325 Abs. 1 ZPO). Dies gilt insbesondere für Mietzahlungsansprüche – einschließlich vereinbarter Betriebskostenvorauszahlungen –, die in der Zeit entstanden und fällig geworden sind, in der der veräußernde Eigentümer noch Vermieter...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Teil II Mietprozessrecht / 1.7.5 Duldungsklagen

Rz. 256 Der Vermieter kann den Mieter auf Duldung derjenigen Einwirkungen auf die gemieteten Räume in Anspruch nehmen, die zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind; damit soll sichergestellt werden, dass der Vermieter seine Gewährleistungspflicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2 erfüllen kann. Voraussetzung ist eine Ankündigung des Beginns und des voraussichtli...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Teil II Mietprozessrecht / 1.7.3 Mängelbeseitigungsklage

Rz. 233 Der Mieter kann auf Beseitigung der Mängel klagen, die den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen. Hat der Mieter einen Anspruch auf Herstellung eines Schall – oder Trittschutzes, ist der entsprechende Klageantrag jedoch nur dann hinreichend bestimmt, wenn er unter Bezugnahme auf objektive Maßstäbe (DIN-Vorschriften oder Dezibel-Grenzen) konkretisiert ist (LG Berli...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Teil II Mietprozessrecht / 1.7.9 Vollstreckungsgegenklage

Rz. 284 Die unterlegene Mietvertragspartei kann Einwendungen gegen die titulierte Forderung mittels einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO geltend machen, wenn die Gründe – auf denen sie beruhen – erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstan...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Teil II Mietprozessrecht / 1.3 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 54 Darlegungslast bedeutet im Prozess die Verpflichtung, dass jede Partei sämtliche Tatbestandsmerkmale einer für sie günstigen Rechtsnorm behaupten muss. Hinweis Schlüssig- und Erheblichkeit des Sachvortrags Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeign...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Teil II Mietprozessrecht / 1.5 Räumungsklage

Rz. 146 Der Vermieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses gegen den Mieter einen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache (§ 546 Abs. 1). Aus einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen Vermieter, Altmieter und Neumieter, nach welcher der Neumieter mit Wirkung für die Zukunft anstelle des Altmieters in den Mietvertrag mit dem Vermieter eintritt, erwächst regelmäßig kein unmitt...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Teil II Mietprozessrecht / 1.7.4 Unterlassungsklagen

Rz. 238 Sowohl der Vermieter als auch der Mieter können ihren jeweiligen Vertragspartner auf Unterlassung von Vertragsverstößen in Anspruch nehmen. Ein Unterlassungsantrag muss so deutlich gefasst sein, dass er den Gegenstand des Verfahrens und damit den Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 ZPO) so genau bestimmt, dass sich der Gegner erschöpfend verteidigen ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Teil II Mietprozessrecht / 1.4 Urteil und Rechtsmittelverfahren

Rz. 117 Der Mietprozess wird – wenn die Parteien sich nicht vergleichen, nicht die Klage zurückgenommen wird oder die Prozessparteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklären – i. d. R. mit einem Urteil abgeschlossen. Das Urteil ist entweder ein Prozessurteil, wenn es nur über die Zulässigkeit der Klage entscheidet, oder ein Sachurteil, wenn e...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Teil II Mietprozessrecht / 1.2.2 Aktivlegitimation/Passivlegitimation

Rz. 17 Aktiv legitimiert sind diejenigen Personen, denen die Ansprüche zustehen. Bei Ansprüchen aus dem Mietvertrag sind somit die jeweiligen Mietvertragsparteien aktiv legitimiert. Handelt es sich jeweils um eine natürliche Person, so sind grundsätzlich diese aktiv bzw. passiv legitimiert. Rz. 18 Problematischer ist es, wenn mehrere natürliche Personen als Vermieter oder Miet...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Pfändung von Lohn und Gehalt / 5 Bedingt pfändbare Bezüge

Die Pfändung der in § 850b ZPO aufgeführten bedingt pfändbaren Bezüge ist nur zulässig, wenn die vorrangig zu betreibende Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners erfolglos war und das Vollstreckungsgericht die Pfändung auf Antrag des Gläubigers ausdrücklich zugelassen hat.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Pfändung von Lohn und Gehalt / 4 Unpfändbare Bezüge

Völlig unpfändbar sind folgende in § 850a ZPO aufgeführten Bezüge: Die Hälfte des für Mehrarbeitsstunden gezahlten Teils des Arbeitseinkommens. Bei den Mehrarbeitsvergütungen ist nicht nur der Zuschlag, sondern der gesamte für die Überstunden gezahlte Lohn zur Hälfte unpfändbar. Die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge (Urlaubsgelder, n...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitgeberhaftung / 5.1 Beschränkte Inanspruchnahme des Entleihers

Bei der Arbeitnehmerüberlassung ist lohnsteuerrechtlich grundsätzlich der Verleiher Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer.[1] Wird der Entleiher als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, so ist wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen stets danach zu unterscheiden, ob er als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer oder als Dritter nach § 42d Abs. 6 EStG neben dem Verleih...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Abkürzungsverzeichnis

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 3 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 19 Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist der Finanzrechtsweg auch in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (Rz. 7) gegeben über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden i. S. der §§ 1, 2 FVG [1] nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

Rz. 7 Für die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Abgrenzung zur bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit, für die nach § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig sind, vorliegt, ist die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch nach dem tatsächlichen Sachvortrag des Klägers hergeleitet wird.[1] Allerdings ist bisher nicht abschließe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.2 Abgabenangelegenheiten (Abs. 2)

Rz. 10 Der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO setzt ferner voraus, dass es sich bei der Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten handelt. Während das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit die Entscheidungskompetenz zwischen den ordentlichen Gerichten bzw. der Arbeitsgerichtsbarkeit sowie den allgemeinen ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Besichtigungs- und Betretun... / 4.3 Kündigung

Interessenabwägung Kündigt ein Vermieter mit der Begründung, dass der Mieter seine Pflicht zur Duldung der Besichtigung verletzt habe, so sind die Interessen des Vermieters an der Besichtigung und die Interessen des Mieters an einem ungestörten Mietgebrauch gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung ist dem Besitzrecht des Mieters an der Wohnung aus Art. 14 GG und dem Recht...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 5.2 Landesgesetzlich zugewiesene Streitigkeiten

Rz. 30 Die Landesgesetzgeber eröffnen den Finanzrechtsweg üblicherweise für (öffentlich-rechtliche) Streitigkeiten über solche Steuern, die – abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO – der Landesgesetzgebung nach Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. auch Rz. 16a) unterliegen und von Landesfinanzbehörden verwaltet werden.[1] Ebenso werden in diesem Zusammenhang regelmäßig die Vorschriften d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 4 Öffentlich-rechtliche und berufsrechtliche Streitigkeiten über bestimmte Angelegenheiten des StBerG (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 23 Nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO sind unter einer umständlichen Verweisung auf das StBerG bestimmte öffentlich-rechtliche bzw. berufsrechtliche Steuerberatersachen dem Finanzgerichtsweg zugewiesen. Hintergrund dieser besonderen Rechtswegbestimmung mag – wenig überzeugend – der enge sachliche Zusammenhang mit den den FG zugewiesenen Angelegenheiten begründen.[1] Rz. 24 Durch ...mehr

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Arbeitgeberhaftung für Lohn... / 8 Einreichung des Beitragsnachweises als Leistungsnachweis für die Vollstreckung

Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis 2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln. In dem Beitragsnachweis hat der Arbeitgeber den zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach Beitragsgruppen aufgegliedert anzugeben. Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle. Im Beit...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 § 101 gewährt dem Betriebsrat ein Verfahrensrecht, mit dem er unwirksame oder rechtswidrige personelle Maßnahmen des Arbeitgebers unterbinden lassen kann. Das in den Sätzen 2 und 3 vorgesehene Zwangsgeld dient dabei als Sanktion, um den Arbeitgeber notfalls wiederholt zu rechtmäßigem Verhalten anzuhalten. Es ist ein 2-stufiges Verfahren vorgesehen: Zunächst kann der Betr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2.1 Forderungskauf mit Übernahme des Forderungseinzugs

Rz. 129 Wird vom Inhaber (Anschlusskunde) einer Forderung diese Forderung mit Übernahme des tatsächlichen Einzugs und ggf. auch des Ausfallrisikos an ein Factoring-Institut übertragen, liegt in der Abtretung der Forderung an den Factor keine Leistung des Anschlusskunden an den Factor vor[1], sondern es ergibt sich ausschließlich eine Leistung des Factors an den Anschlusskund...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 1. Vollstreckung wegen Geldforderungen

Rz. 361 Die Vollstreckung von Geldforderungen (Hausgelder usw.) richtet sich nach den §§ 802a–882i ZPO. Rz. 362 Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung (§ 803 ZPO); in körperliche Sachen durch den Gerichtsvollzieher (§§ 808 ff. ZPO), in Forderungen durch das Vollstreckungsgericht (§§ 828 ff. ZPO). Rz. 363 Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Dreigliedriges Verfahren: Veräußerungsverlangen, Entziehungsklage und Vollstreckung

a) Dreistufiges Verfahren Rz. 5 Das Entziehungsverfahren ist nach wie vor dreistufig konzipiert. Am Anfang steht gemäß § 17 Abs. 1 WEG ein Akt der internen Willensbildung, der in der Aufforderung zur Veräußerung mündet. Dieser hat freilich, wie gleich zu zeigen sein wird, gegenüber dem früher erforderlichen Beschluss nach § 18 Abs. 3 WEG a.F. erheblich an Bedeutung verloren. ...mehr

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Mustertexte / XV. Vollstreckung gem. § 888 ZPO

Rz. 26 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.26: Vollstreckung gem. § 888 ZPO 65 C 700/24 Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer V. Walter, Nußallee 25, 60300 Frankfurt am Mai...mehr

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Mustertexte / XIII. Vollstreckung gem. § 877 ZPO

Rz. 24 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.24: Vollstreckung gem. § 877 ZPO 65 C 700/24 Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer V. Walter, Nußallee 25, 60300 Frankfurt am Mai...mehr

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Mustertexte / XVI. Vollstreckung gem. § 888 ZPO

Rz. 27 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.27: Vollstreckung gem. § 888 ZPO (Ersatzzwangshaft) 65 C 700/24 Haftanordnung und Haftbefehl In der Zwangsvollstreckungssache der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer V. Walte...mehr

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Mustertexte / XIV. Vollstreckung gem. § 890 Abs. 1 ZPO

Rz. 25 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.25: Vollstreckung gem. § 890 Abs. 1 ZPO 65 C 700/24 Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer V. Walter, Nußallee 25, 60300 Frankfurt...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Vollstreckung

Rz. 347 Ein Titel, der den Verwalter zur Rechnungslegung verpflichtet, ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken.[824] Ebenso wie bei der Jahresabrechnung hat der Verwalter Einsicht in die Belege zu gewähren und ergänzende Auskünfte zu erteilen. Rz. 348 Der Einwand der Erfüllung ist zwar im Regelfall durch Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen. Weil der Zwangsmittel...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Vollstreckung

Rz. 183 Der Beseitigungsanspruch wird in der Regel gemäß § 887 ZPO im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt. Die Verpflichtung, das Betreten der Wohnung zu dulden, braucht nicht gesondert ausgesprochen zu werden, wenn der Wohnungseigentümer gegen den sich der Titel richtet, selbst in der Wohnung wohnt oder sein Mieter mit der vertretbaren Handlung einverstanden ist. Gegen eine...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Vollstreckung

Rz. 87 Nach welchen Regeln ein Urteil auf Vorlage einer Abrechnung zu vollstrecken ist, war Gegenstand divergierender BGH-Entscheidungen, wobei die Änderung durch das WEMoG zu berücksichtigen ist. Traditioneller Auffassung entsprach es, eine gerichtliche Entscheidung (Titel), wonach der Verwalter eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung zu erstellen hat, für Kalenderjahre, in de...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 4. Nicht vertretbare Handlungen (§ 888 ZPO)

Rz. 380 Unvertretbar ist eine Handlung, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann, wobei das Hindernis sowohl aus tatsächlichen als auch rechtlichen Gründen vorliegen kann.[271] Ansprüche, die vor der Reform zum 1.12.2020 häufig gegen den Verwalter gerichtet waren (z.B. auf Gewährung von Einsicht in Unterlagen), sind gegen den Verband zu richten und nach § 888 ZP...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / I. Allgemeines

Rz. 352 Die Vollstreckung eines Leistungsurteils richtet sich nach den §§ 704 ff. ZP und den Regelungen des ZVG (§ 869 ZPO). Rz. 353 Neben der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der GdWE kommt ein Zugriff auf das unbewegliche Vermögen, d.h. das Gemeinschaftseigentum, durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsv...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Vorteile des Vorgehens nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG

Rz. 31 Ein solcher Vorrang des Verfahrens nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG zieht zwar die paradoxe Folge nach sich, dass bei fortdauernder Pflichtverletzung der Zahlungspflichten die ursprünglich begründete Entziehungsklage ausscheidet. Eine solche Abgrenzung der Folgen unzulänglicher Zahlungen erscheint jedoch systematisch gut vertretbar, Denn der Zahlungstitel ist nach § 10 Abs....mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 5. Erzwingung von Duldung und Unterlassung (§ 890 ZPO)

Rz. 386 Kommt es zu einer Verurteilung auf Unterlassung – etwa einer Störung des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums – richtet sich die Vollstreckung nach § 890 ZPO und erfolgt durch Festsetzung von Ordnungsgeld oder Anordnung von Ordnungshaft. Rz. 387 Insofern gilt bei einem Titel gegen die GdWE – wie bei der Vollstreckung nach § 888 ZPO (siehe Rdn 381) –, dass das Ordnungsg...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 8. Tenor und Wirkung des Entziehungsurteils

Rz. 43 Der Tenor des Entziehungsurteils lautet gemäß § 17 Abs. 4 WEG nach wie vor dahingehend, dass der Beklagte "zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt wird". Dieser Ausspruch ist ein Titel, der die Vollstreckung nach den Regelungen des ZVG gestattet. Dabei genügt bereits die vorläufige Vollstreckbarkeit. Das Betreiben der Zwangsvollstreckung aus einem nur vorl...mehr