Rz. 12

Da die Aufteilung als Vollstreckungsbeschränkung mit der Beendigung der Vollstreckung gegenstandslos wird, schließt § 280 Abs. 2 AO eine Änderung bzw. Berichtigung des Aufteilungsbescheids aus, wenn die Vollstreckung beendet ist. Eine Ausnahme vom Änderungsverbot des § 280 Abs. 2 AO gilt allerdings für den Fall, dass bei Beendigung der Vollstreckung ein Rechtsbehelf gegen den Aufteilungsbescheid anhängig ist (s. Rz. 2).

Die Beendigung der Vollstreckung tritt erst ein, wenn die Steuerschuld einschließlich Vollstreckungskosten in voller Höhe erloschen ist.[1] Dies kann insbesondere durch Zahlung, Erlass, Aufrechnung oder Verjährung geschehen. Eine einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung nach § 258 AO oder eine Niederschlagung nach § 261 AO reicht nicht aus, weil diese Maßnahmen die Vollstreckung nicht beenden, sondern lediglich zum Ruhen bringen.[2] In diesen Fällen besteht das Bedürfnis für die Änderung des Aufteilungsbescheids fort, da die Vollstreckung jederzeit wieder aufgenommen werden kann.

Wird nach Beendigung der Vollstreckung eine Steuer nachgefordert, hat das FA auf Antrag eines Gesamtschuldners eine ergänzende Aufteilung nach Maßgabe des § 273 AO durchzuführen.[3]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 280 AO Rz. 12.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 280 AO Rz. 12; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 280 AO Rz. 5; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 280 AO Rz. 9.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 280 AO Rz. 11; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 280 AO Rz. 5; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 280 AO Rz. 9.

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