Rz. 2

§ 280 AO gilt für die Änderung oder Berichtigung von Aufteilungsbescheiden außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens.

Die Überprüfungsmöglichkeit des Aufteilungsbescheids im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens wird durch § 280 AO nicht berührt.[1] Insoweit gilt weder die Beschränkung auf die Änderungsgründe des Abs. 1 noch die zeitliche Einschränkung der Änderungsmöglichkeit nach Abs. 2.[2]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 280 AO Rz. 2; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 280 AO Rz. 1; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 280 AO Rz. 2; Niedersächsisches FG v. 5.11.2013, 15 K 14/13, EFG 2014, 106, Rz. 29.
[2] Szymczak, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 280 AO Rz. 6.

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