Rz. 2
§ 280 AO gilt für die Änderung oder Berichtigung von Aufteilungsbescheiden außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens.
Die Überprüfungsmöglichkeit des Aufteilungsbescheids im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens wird durch § 280 AO nicht berührt.[1] Insoweit gilt weder die Beschränkung auf die Änderungsgründe des Abs. 1 noch die zeitliche Einschränkung der Änderungsmöglichkeit nach Abs. 2.[2]
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