Rz. 4

§ 277 AO gilt, solange über einen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung nicht unanfechtbar entschieden ist. Unter einem Antrag auf Beschränkung ist ein Aufteilungsantrag i. S. d. § 268 AO zu verstehen.[1]

Dieser entfaltet seine Wirkung, sobald er in der nach § 269 Abs. 1 AO vorgeschriebenen Form bei dem nach dieser Vorschrift zuständigen FA eingegangen ist. Je nachdem, ob der Aufteilungsantrag vor oder nach Einleitung der Vollstreckung gestellt wurde, treten die Wirkungen entweder mit Wirkung für die Zukunft oder rückwirkend auf den Zeitpunkt der Ausfertigung der Rückstandsanzeige ein.[2]

Soweit die Vollstreckungsbeschränkung zurückwirkt, sind bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen, die über den Sicherungszweck hinausgehen, auszusetzen bzw. aufzuheben, soweit dies noch möglich ist.[3]

Die Vollstreckungsbeschränkung endet, wenn über den Aufteilungsantrag unanfechtbar entschieden ist. Dies ist der Fall, wenn der Aufteilungsbescheid bekannt gegeben[4] und die Einspruchsfrist ohne Einlegung eines Rechtsbehelfs verstrichen ist oder der Einspruch und ggf. die Klage gegen den Aufteilungsbescheid endgültig erfolglos geblieben sind. Ist der Aufteilungsbescheid nicht mit der in § 279 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 AO vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden, endet die Einspruchsfrist erst mit Ablauf eines Jahrs nach Bekanntgabe des Bescheids.[5]

[1] BFH v. 11.3.2004, VII R 15/03, BStBl II 2004, 566; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 277 AO Rz. 2.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 277 AO Rz. 7; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 277 AO Rz. 2.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 277 AO Rz. 7; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 277 AO Rz. 3; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 277 AO Rz. 1; Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 277 Rz. 2; Niedersächsisches FG v. 5.11.2013, 15 K 14/13, EFG 2014, 106, Rz. 39.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge