Rz. 6

Im Fall der unentgeltlichen Übertragung von Vermögensgegenständen von einem Gesamtschuldner auf einen anderen kann der Zuwendungsempfänger unter den in § 278 Abs. 2 AO näher geregelten Voraussetzungen über den sich nach § 278 Abs. 1 AO ergebenden Betrag hinaus in Anspruch genommen werden. Die Regelung soll verhindern, dass die Vollstreckung dadurch erschwert oder vereitelt wird, dass der Gesamtschuldner, der die Steuer nach der Aufteilung ganz oder zum überwiegenden Teil schuldet, unentgeltlich Vermögensgegenstände auf einen anderen Gesamtschuldner überträgt. Anders als die vergleichbaren Zwecken dienende Anfechtung nach § 3 AnfG oder § 133 InsO ist der Anwendungsbereich des § 278 Abs. 2 AO aber nicht auf Vermögensübertragungen beschränkt, die dazu bestimmt sind, den Steuergläubiger zu benachteiligen.[1] Damit können Vollstreckungshindernisse durch Zuwendungen zwischen zusammen veranlagten Steuerschuldnern unter erleichterten Voraussetzungen beseitigt werden.[2]

Im Unterschied zur Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz, die auf Duldung der Vollstreckung in den übertragenen Vermögensgegenstand[3] gerichtet ist, sieht § 278 Abs. 2 AO keine gegenständlich beschränkte, sondern eine betragsmäßige Erweiterung der Vollstreckungsmöglichkeit bis zur Höhe des gemeinen Werts des unentgeltlich zugewendeten Gegenstands vor. Die Anwendung der Vorschrift setzt damit nicht voraus, dass sich die übertragenen Vermögensgegenstände noch im Vermögen des Zuwendungsempfängers befinden.[4]

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