Rz. 1

§ 276 AO regelt, welche Beträge Gegenstand der Aufteilung sind.

Die Abs. 1 und 2 legen den für die Bestimmung der aufzuteilenden Steuer maßgeblichen Zeitpunkt fest. Dieser hängt davon ab, ob der Aufteilungsantrag vor oder nach Einleitung der Vollstreckung gestellt wird. Im ersten Fall ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer[1], im zweiten Fall die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer, derentwegen vollstreckt wird[2], aufzuteilen.

Abs. 3 bestimmt, dass Steuerabzugsbeträge und getrennt festgesetzte Vorauszahlungen in die Aufteilung auch dann einzubeziehen sind, wenn sie vor der Stellung des Aufteilungsantrags entrichtet worden sind.

Abs. 4 bezieht Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge in die rückständige Steuer ein.

Abs. 5 bestimmt, dass die Vollstreckung mit der Ausfertigung der Rückstandsanzeige als eingeleitet gilt, und grenzt damit den Anwendungsbereich der Abs. 1 und 2 voneinander ab.

Abs. 6 regelt die Anrechnung von Zahlungen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen. S. 1 bestimmt, dass Zahlungen, die nach dem nach Abs. 1 oder 2 maßgeblichen Aufteilungszeitpunkt geleistet worden oder nach Abs. 3 in die Aufteilung einzubeziehen sind, dem Schuldner angerechnet werden, der sie geleistet hat oder für den sie geleistet worden sind. S. 2 begründet für den Fall, dass sich dabei eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag ergibt, einen Erstattungsanspruch.

[1] Abs. 1.
[2] Abs. 2.

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