Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden1 Der Länderbeitrag... / f) Verbindlichkeiten

Rz. 129 Da jeder Ehegatte sein Vermögen verwaltet, ist er auch für seine Verbindlichkeiten verantwortlich (ÄktB 1:3). Die Vollstreckung kann also auch in Vermögen erfolgen, das zum Giftorätts-Vermögen des Schuldners gehört, nicht aber in seinen evtl. Teilungsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Der Teilungsanspruch besteht nur bei Scheidung oder Tod. Sind die Eheleute eine ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / b) Multilaterale Übereinkommen

Rz. 13 Daneben gilt mittlerweile aber auch eine Reihe von internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet des Familienrechts. Für Deutschland von besonderer Bedeutung sind folgende internationalen Abkommen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / 2. Voraussetzungen der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils im türkischen Recht

Rz. 101 Für die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils durch das türkische Gericht müssen die in Art. 54 türkIPRG vorgesehenen Vollstreckungsvoraussetzungen – außer lit. a und d – erfüllt sein (Art. 58 Abs. 1 türkIPRG). Das bedeutet konkret: Rz. 102 aa) Das Urteil darf keinen Gegenstand betreffen, der in die ausschließliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte fäl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / cc) EU-UnterhaltsVO

Rz. 8 Für die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen der anderen Mitgliedstaaten,[8] die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Vertragsparteien, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, die Vollstreckung von öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen auf dem Gebiet des Unt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Konkurrenzen

Rz. 346 Das HUnthVÜ ersetzte nach seinem Art. 29 im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15.4.1958 (HKindUnthVÜ; siehe Rdn 330 ff.).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Inkrafttreten und Anwendungsbereich

Rz. 58 Das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.9.1988[97] (LugÜ) mit drei Protokollen und drei Erklärungen, das mit wenigen Abweichungen die Regeln des EuGVÜ übernommen hat,[98] war für die Bundesrepublik Deutschland am 1.3.1995 im Verhältnis zu Finnland, Frankreich, I...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / 6. Konkurrenzen

Rz. 481 Das LSÜ schließt nach seinem Art. 19 nicht aus, dass eine andere internationale Übereinkunft zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat oder das nicht vertragliche Recht des ersuchten Staates angewendet wird, um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung zu erwirken. Rz. 482 Das LSÜ lässt nach seinem Art. 20 Abs. 1 Verpflichtungen unberührt, die ei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / 10. Konkurrenzen

Rz. 262 Im Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten der Gemeinschaft gilt Folgendes:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / b) Vollstreckbarkeit

Rz. 142 Ein in einem Mitgliedstaat erstrittener Titel kann in einem anderen Mitgliedstaat nur nach Maßgabe der Art. 43 ff. der VOen vollstreckt werden (Ausschließlichkeit des Verfahrens, was zu einer Verdrängung der nationalen Vorschriften führt).[226] Rz. 143 Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und in diesem Staat vollstreckbaren Entscheidungen sind nach Art. 42 der VOen i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsziel

Rz. 265 Im Jahre 2007 wurde – parallel zum HUntProt 2007 (siehe Rdn 279 ff.) hinsichtlich des Verfahrensrechts – das "Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen" vom 23.11.2007 (fortan: Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen 2007 – fortan: HUntVollstrÜbk) geschlossen, das im Unterschied zur E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Vorgeschichte und Erlass der EUGüVO/EUPartVO

Rz. 87 Die Europäische Union hegte bereits seit langem mit dem Ziel einer Europäisierung des internationalen Familien- und Erbrechts den Wunsch, Rechtsakte betreffend das anwendbare Recht in Güterstandssachen zu schaffen[148] (Aktionsplan des Rates und der Kommission vom 3.12.1998;[149] vgl. auch das Grünbuch der Kommission vom 17.7.2006 zu den Kollisionsnormen im Güterrecht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / c) Konkurrenzen

Rz. 197 Die Konvention hindert nach Art. 6a nicht eine Anerkennung oder Vollstreckung, die ihre Rechtsgrundlage in einem anderen internationalen Abkommen findet, das zwischen den betreffenden Staaten gilt oder im Recht des Staates, in dem die Frage der Anerkennung oder Vollstreckung entsteht.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Konkurrenzen

Rz. 326 Wegen des Vorrangs des Haager Unterhaltsprotokolls (HUntProt; siehe Rdn 279 ff.) gilt das HUntÜ seit dem 18.6.2011 nur noch im Verhältnis zu den Vertragsstaaten, die nicht Vertragsparteien des HUntProt geworden sind (siehe auch Rdn 317). Rz. 327 Das HUntÜ ersetzte nach seinem Art. 18 im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander das Haager Kindesunterhaltsabkommen (HKi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Konkurrenzen

Rz. 59 Hinweis: Das LugÜ lässt nach seinem Art. 64 Abs. 1 die Anwendung folgender Rechtsakte durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unberührt:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Konkurrenzen

Rz. 273 Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt das HUntVollstrÜbk nach seinem Art. 48 vorbehaltlich des Art. 56 Abs. 2 HUntVollstrÜbk das Haager Übereinkommen vom 2.10.1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HUntÜ, siehe Rdn 316 ff.) und das Haager Übereinkommen vom 15.4.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / a) Neuregelung des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts

Rz. 199 Das internationale Unterhaltsverfahrensrecht hat – weswegen die EuGVO seit dem 18.6.2011 (ebenso wie die EUEheVO 2003, siehe Rdn 14) nicht mehr für Unterhaltspflichten gilt (siehe Rdn 36) – mit dermehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Verhältnis der Verordnungen zu bestehenden internationalen Übereinkünften

Rz. 95 Die VOen lassen nach ihrem Art. 62 Abs. 1 – unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Art. 351 AEUV – die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses der VOen oder eines Beschlusses nach Art. 331 Abs. 1 Unterabs. 2 oder 3 AEUV angehören und die Bereiche betreffen, d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rumänien / I. Überblick

Rz. 21 Das neue rumänische ZGB lässt, anders als die Vorgängerregelung, neben dem gesetzlichen Güterstand noch weitere Güterstände zu. Während nach dem zuvor geltenden ZGB die gesetzliche Gütergemeinschaft in der Ausgestaltung als Errungenschaftsgemeinschaft der einzig mögliche eheliche Güterstand war, sind nun auch abweichende vertragliche Regelungen zulässig. Über die prak...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / VI. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 222 Die Wirkungen einer Ehescheidung sind nach dem Ehewirkungsstatut (Rdn 76 ff.) im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen (§ 20 i.V.m. § 18 IPRG). Als Scheidungszeitpunkt gilt der Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz.[342] Zu beachten ist allerdings, dass etliche Scheidungsfolgen gesondert anzuknüpfen sind, wie namensrechtliche Folgen nach ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / 1. Allgemeines

Rz. 95 Ausländische Gerichtsurteile bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in der Türkei der Anerkennung durch die türkischen Gerichte. Obwohl die Voraussetzungen für diese Verfahren in den Art. 54 und 58 türkIPRG definiert werden, treten in der Praxis eine Fülle von Problemen auf.[117] Spannungen entstehen zumeist im Bereich des Scheidungsrechts. Rz. 96 Nach Sinn und Wortlaut des Art...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / VII. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen, Verfahren, internationale Zuständigkeit

Rz. 156 Maßgeblich für die Behandlung von Ehesachen und damit zusammenhängender Unterhaltsprobleme ist ausschließlich die lex fori. Den Parteien kommt keine Rechtswahlmöglichkeit zu.[109] Prozessuale Besonderheiten gelten, wenn einer der Ehegatten keinen Aufenthalt im Inland hat. Trotz der grundsätzlichen Anerkennung ausländischer Ehescheidungen (siehe Rdn 123) folgt daraus ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bulgarien / 3. Elterliche Sorge

Rz. 102 Bulgarien ist Vertragsstaat des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens (EuSorgeRÜ),[106] des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ)[107] und des Haager Kindesschutzübereinkommens (KSÜ).[108] Es ist jedoch kein Teilnehmerstaat des Haager Minderjährigenschutzabkommens[109] (MSA). Im autonomen Kollisionsrecht regelt Art. 85 PRGB das anwendbare Recht für die Bezieh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / ff) Die EUPartVO

Rz. 12 Zeitgleich mit dem Vorschlag zur Güterrechtsverordnung am 2.3.2016 (siehe Rdn 10) hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verstärkte Zusammenarbeit über die gerichtliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften [12] ( EUPartVO...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 339 Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973[444] (HUnthVÜ) – das nach Inkrafttreten des HUntVollstrÜbK 2007 (siehe Rdn 265 ff.) nur noch im Verhältnis zu den Staaten weiter gilt, die nur dieses (d.h. das HUntVÜ 1973 und noch nicht das HUntVollstrÜbK 2003) ratifiziert haben und nicht EU-Mitgliedstaat sind[...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / e) Verhältnis zu nationalem Recht

Rz. 18 Die EUEheVO 2003 geht im Rahmen ihres sachlichen Anwendungsbereichs (d.h. vor allem der internationalen Zuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung, soweit die EUEheVO 2003 hier Einzelheiten der Ausführung dem nationalen Gesetzgeber überlässt) entgegenstehendem nationalem Recht vor. Jedoch gelangt nationales Recht dann zur Anwendung, wenn die EUEheVO 2003 Lü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 2. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Sorgerechtssachen

Rz. 418 Was die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Bezug auf die elterliche Sorge aus anderen Staaten der EU (außer Dänemark) angeht, so gilt für Deutschland die Brüssel IIa-VO[500] und – soweit es um Entscheidungen aus Staaten geht, die das KSÜ ratifiziert haben, der EU (ausgenommen Dänemark) aber nicht angehören – das KSÜ. Für die Wiederherstellung der elt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / b) Regelungsgehalt des EuGVÜ

Rz. 45 Die Entstehungsgeschichte des EuGVÜ spricht gegen eine Geltung des Übereinkommens in reinen Inlandsfällen.[79] Das EuGVÜ regelt (über das Haager Abkommen hinausgehend; siehe Rdn 63) die internationale Zuständigkeit nicht nur als Anerkennungs-, sondern auch als Entscheidungszuständigkeit (selbst gegenüber Klägern aus Nichtvertrags-, d.h. Drittstaaten).[80] Die Entschei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / 6. Sprachrisiko

Rz. 118 Eine gute Übersetzung der Urkunden und Urteile ist entscheidend. Das Sprachrisiko[151] spielt im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung eine große Rolle, weil sich zwei verschiedene Rechtssysteme und i.d.R. zwei verschiedene Rechtssprachen gegenüberstehen. Bei der Anerkennung und Vollstreckung sind die beglaubigten Übersetzungen des Urteils des ausländischen Gerich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / 8. Den berechtigten und verpflichteten Personen zustehende Anträge

Rz. 254 Eine berechtigte Person, die Unterhaltsansprüche nach der EU-UnterhaltsVO geltend machen will, kann nach Art. 56 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO Folgendes beantragen (wobei sich der Inhalt ihres Antrags nach Art. 57 EU-UnterhaltsVO bemisst):mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / 2. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 236 Die internationale Zuständigkeit für den nachehelichen Unterhalt richtet sich seit dem 18.6.2011 unmittelbar nach der EU-Unterhaltsverordnung (EU-UnterhaltsVO).[361] Die EU-UnterhaltsVO gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.[362] Sonstige internationale Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch die EU-UnterhaltsVO verdrängt worden (Art. 69 Abs. 2 EU-U...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / 3. Anerkennung

Rz. 68 Für die Anerkennung von in einem Vertragsstaat ergangenen Unterhaltsentscheidungen sind das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973[113] sowie das LugÜ maßgebend. Die Anerkennung von Unterhaltsentscheidungen aus Nichtvertragsstaaten richtet sich nach Art. 50 i.V.m. Art. 25 ff. IPRG (Ehegattenunterhalt) bzw...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 4. Unterhaltsentscheidungen

Rz. 324 Aufgrund der Vielzahl von internationalen Übereinkommen und Regeln auf dem Gebiet der Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts ist vorrangig zu prüfen, welche Rechtsgrundlage im Verhältnis zu dem ausländischen Staat gilt, aus dem die Unterhaltsentscheidung stammt: Rz. 325 a) Entscheidungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, der durch das...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien / VII. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 96 Im Verhältnis Deutschland zu Spanien bedarf es weder hier noch dort eines besonderen Anerkennungsverfahrens. Dies ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (EuEheVO).[110] Im Übrigen, d.h. für die Anerkennung und Vollstreckung von in Nicht-EU-Staaten gefällten Scheidungsurteilen, kommt den von ausländischen Gerichten erlassenen (Trennu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 268 Das HUntVollstrÜbk ist nach Art. 2 Abs. 1 HUntVollstrÜbk anzuwendenmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / ee) Die EUGüVO

Rz. 10 Zur Regelung des internationalen Güterrechts hatte die Europäische Kommission am 16.3.2011 einen Vorschlag für eine Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts [10] (Güterrechtsverordnung bzw. EUGüVO [11]) vorgelegt. Dieser Vorschlag war Gegenstand erbitter...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / aa) Brüssel II-VO und Brüssel IIa-VO

Rz. 6 Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Brüssel II-VO)[2] brach als erster Gesetzgebungsakt der EU gezielt in das Familienrecht ein. Sie trat am 1.3.2001 in Kraft. Die Brüssel II-VO wurde zum 1.3...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechische Republik / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 38 Die persönlichen Beziehungen der Ehegatten bestimmen sich nach der Rechtsordnung des Staates, dessen Staatsangehörige beide Ehegatten sind. Sind sie beide Bürger verschiedener Staaten, so bestimmen sich diese Verhältnisse nach der Rechtsordnung des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anderenfalls nach dem tschechischen Recht (§ 49 Abs....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg1 In Zusammenarbei... / I. Güterrecht

Rz. 10 Durch Gesetz vom 1.8.2018 wurde die europäische Verordnung 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EUGüVO) in das Luxemburger Recht umgesetzt. 1. Gütergemeinschaft Rz. 11 Art....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 2. Die Europäische Güterrechtsverordnung (EUGüVO)

Rz. 198 Am 2.3.2016 hat die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Verordnung im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts[264] vorgelegt (" EUGüVO "). Diese wurde vom Rat am 24.6.2016 im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit angenommen und ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rumänien / 4. Internationale Zuständigkeit der Gerichte/Behörden

Rz. 82 In Rumänien als EU-Mitgliedstaat findet die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesache und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (sog. Brüssel IIa-Verordnung) Anwendung; insofern wird auf die Ausführunge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: England und... / 1. Anwendbares Recht

Rz. 29 Das englische Kollisionsrecht der vermögensrechtlichen Ehefolgen, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des Güterstandes, muss als sehr unsicher bezeichnet werden. Grund dafür ist, dass England selbst kein Güterrecht kennt und sich damit die Frage des Güterstatuts aus englischer Sicht im Regelfall nicht stellt. Die wenigen, meist älteren höchstrichterlichen Entsche...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / a) Regelungsgehalt der EUEheVO 2003

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / b) Zuständigkeit der Behörden des Heimatstaates des Minderjährigen

Rz. 373 Auch die Behörden des Heimatstaates des Minderjährigen (sofern dieser Vertragsstaat ist, vgl. Art. 13 Abs. 2 MSA) sind nach Art. 4 Abs. 1 MSA international zuständig, Maßregeln zu ergreifen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie die Behörden des Aufenthaltsstaates darüber vorher verständigt haben. Die Behörden des Heimatstaates wenden dabei ihr eigenes materielles...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte/Behörden

Rz. 57 Es gilt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 [100] – wie sie durch die Verordnung (EU) 2019/1111 neu gefasst worden ist (Geltungsdatum: 1.8.2022) – über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ukraine / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 81 Die Anerkennung von im Ausland nach ausländischem Recht vorgenommenen Ehescheidungen in der Ukraine richtet sich mangels einer speziellen Regelung nach Art. 81 Abs. 1 IPRG, Art. 462–473 ZPO. Nach Art. 471 ZPO können ausländische Urteile, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, in der Ukraine anerkannt werden, wenn dies durch einen vom ukrainischen Parlament bes...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / a) Anerkennungsvoraussetzungen

Rz. 108 Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist im Kapitel XI IPRG geregelt. Die Struktur dieser Vorschriften ist wie folgt:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 61 Es gilt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – wie sie durch die Verordnung (EU) 2019/1111 neu gefasst worden ist (Geltungsdatum: 1.8.2022) – über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIa-VO – Neufassung).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: Schottland / III. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 11 An den Europäischen Güterrechtsverordnungen[14] hat sich Schottland nicht beteiligt. Das Kollisionsrecht der Ehefolgen wurde in s. 39 Family Law (Scotland) Act 2006 erstmals gesetzlich geregelt. Sofern die Ehegatten dazu keine Vereinbarungen treffen,[15] gelten folgende Grundsätze:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakische Republik / 1. Europäische Union

Rz. 71 Auf Unterhaltsansprüche findet in der Europäischen Union seit dem 18.6.2011 die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen Anwendung. Nach Art. 15 dieser Verordnung bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die EU-Mitglieds...mehr