Rz. 5

Die Beschränkung auf die zur Sicherung des Steueranspruchs erforderlichen Maßnahmen gilt unabhängig von dem voraussichtlichen Aufteilungsergebnis für alle Gesamtschuldner und nicht nur für denjenigen, der den Aufteilungsantrag gestellt hat.[1]

Darüber hinaus gehende Wirkungen hat der Aufteilungsantrag nicht. Insbesondere lässt er die Fälligkeit der Steuer unberührt, sodass jeder Gesamtschuldner zu deren Entrichtung verpflichtet bleibt und bei Nichtzahlung weiter Säumniszuschläge entstehen.[2] Auch bleibt die rückständige Steuer unter Beachtung der Beschränkung auf den Sicherungszweck gegenüber allen Gesamtschuldnern in voller Höhe vollstreckbar, ohne dass das FA ein besonderes Sicherungsbedürfnis nachweisen müsste.[3]

 

Rz. 6

Die vorläufige Vollstreckungsbeschränkung nach § 277 AO bezieht sich allein auf die Art der Vollstreckungsmaßnahmen, nicht hingegen auf deren Umfang. Der zu sichernde Anspruch ist nicht der durch den Aufteilungsbescheid erst noch festzustellende Anteil des jeweiligen Gesamtschuldners, sondern die Gesamtschuld als solche.[4] Damit können grds. gegen jeden der Gesamtschuldner Sicherungsmaßnahmen wegen des Gesamtanspruchs ergriffen werden.[5] Einschränkungen für Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Gesamtschuldnern können sich daher allein aus allgemeinen Vollstreckungsgrundsätzen, z. B. unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Übersicherung, ergeben.[6]

 

Rz. 7

Entsprechend der Rechtslage beim dinglichen Arrest[7] kommen als Sicherungsmaßnahmen in Betracht:

  • bei beweglichen Sachen nur die Pfändung, nicht dagegen die Verwertung. Gepfändetes Geld ist zu hinterlegen;
  • bei Forderungen die Pfändung, nicht dagegen die Einziehung;
  • beim unbeweglichen Vermögen die Eintragung einer Sicherungshypothek, nicht hingegen der Antrag auf Zwangsversteigerung.[8]

Der dingliche Arrest[9] als solcher ist entgegen einer verbreiteten Ansicht[10] keine Sicherungsmaßnahme i. S. d. § 277 AO.[11] Die Arrestanordnung ist keine Vollstreckungsmaßnahme, sondern dient anstelle der noch nicht vorhandenen Steuerfestsetzung als Grundlage für die Vollstreckung. Die nach § 277 AO zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen decken sich allerdings mit den Maßnahmen, die zur Vollziehung des dinglichen Arrests ergriffen werden dürfen.[12]

[1] BFH v. 11.3.2004, VII R 15/03, BStBl II 2004, 566; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 277 AO Rz. 8.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 277 AO Rz. 1; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 277 AO Rz. 3; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 277 AO Rz. 3.
[4] BFH v. 30.11.1993, VII B 199/93, BFH/NV 1994, 525; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 277 AO Rz. 4; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 277 AO Rz. 1; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 277 AO Rz. 4; Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 277 Rz. 2.
[6] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 277 AO Rz. 4.
[8] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 277 AO Rz. 5; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 277 AO Rz. 5.
[10] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 277 AO Rz. 2; Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 277 Rz. 1; Schlücking, DStR 1985, 141, 146.
[11] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO § 277 AO Rz. 6; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 277 AO Rz. 5; Koenig/Zöllner, AO, 4. Aufl. 2021, § 277 Rz. 5.
[12] Vgl. § 324 Abs. 3 S. 4 AO; s. auch Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 277 AO Rz. 6.

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