Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.6 Gegenstände, auf die sich die Hypothek, Schiffshypothek oder das Registerpfandrecht erstreckt

Rz. 16 Die Vollstreckung in Gegenstände, auf die sich die Hypothek, Schiffshypothek oder das Registerpfandrecht erstreckt, ergibt sich aus § 322 Abs. 1 AO i. V. m. § 865 ZPO bzw. § 99 LuftFzG.[1] Hiernach erstreckt sich die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen grundsätzlich auch auf die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 310 AO entspricht § 362 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 830 ZPO.[2] Ergänzende Hinweise zu § 310 AO gibt es in Abschn. 43 VollstrA.[3] § 310 AO enthält besondere Regelungen für die Pfändung einer solchen Geldforderung, für die eine Hypothek bestellt worden ist.[4] § 310 AO ergänzt insofern § 309 AO, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2 Normadressaten

Rz. 8 Zur Abgabe der Vermögensauskunft ist nach § 284 Abs. 1 S. 1 AO der Vollstreckungsschuldner[1] verpflichtet, d. h. i. S. v. § 284 AO derjenige, gegen den die Finanzbehörde wegen einer Geldforderung[2] vollstreckt. Ist dies ein Duldungspflichtiger, braucht er in das Vermögensverzeichnis nur das Vermögen aufzunehmen, auf das sich die Duldungspflicht im jeweiligen Einzelfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 309 AO war § 361 RAO.[1] Die entsprechende Norm für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 829 ZPO, der allerdings weitere Bestimmungen enthält, die sich aus den Unterschieden zwischen dem Vollstreckungsrecht nach der AO und dem zivilprozessualen Vollstreckungsrecht nach der ZPO erklären.[2] Ergänzende Ausführungen zu § 309 AO finden s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

Rz. 22 Für die Vollstreckung in Grundstücke, Grundstücksbruchteile und die Gegenstände, auf die sich die Hypothek erstreckt[1], sowie in grundstücksgleiche Rechte[2] kommen drei Vollstreckungsmittel mit unterschiedlichen Zielen in Betracht: Sicherungshypothek: Sie dient, wie die vertraglich bestellte Sicherungshypothek[3], lediglich der Rangsicherung der Forderung, ohne zugle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung war § 369 RAO.[1] Inhaltlich verweist § 319 AO auf eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der ZPO und anderer Gesetze, die die Pfändung von Forderungen beschränken. Durch diese Beschränkungen stellt § 319 AO eine der zentralen Normen hinsichtlich der Vollstreckung in Forderungen dar.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2.2 Wesen des Pfändungspfandrechts

Rz. 8 Das Wesen des Pfändungspfandrechts ist immer noch umstritten. Im Wesentlichen werden, wenn auch mit verschiedenen Abweichungen, dabei drei Theorien vertreten, deren Unterschiede in der Praxis allerdings von untergeordneter Bedeutung sind.[1] Rz. 9 Die privat-rechtliche Theorie sieht das Pfändungspfandrecht als dritte Art privatrechtlicher Pfandrechte und nimmt volle Akz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2 Wirkung für die Vollstreckungsbehörde

Rz. 3 Die Einziehungsverfügung gibt der Vollstreckungsbehörde nicht nur die Befugnis, sondern auch die Pflicht zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung.[1] Sie muss ggf. die erforderlichen gerichtlichen Schritte gegen den Drittschuldner einleiten (s. Rz. 4). Sie kann die Durchsetzung aber auch dem Vollstreckungsschuldner als Forderungsgläubiger überlassen. Wenn die Volls...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.2 Verbot der Überpfändung (§ 281 Abs. 2 AO)

Rz. 11 Für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt generell das Verbot, mehr zu pfänden, als dies zur Befriedigung der Forderung und der Kosten voraussichtlich erforderlich ist.[1] Dies ist als ein Ausfluss des Prinzips der Verhältnismäßigkeit zu sehen.[2] Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Pfändung.[3] Es handelt sich inso...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 8 Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Rz. 91 Die Abgabe der Vermögensauskunft kann nach § 284 Abs. 9 AO in das zentrale Schuldnerverzeichnis[1] eingetragen werden.[2] Die Eintragungsanordnung ist kurz zu begründen, was sich allein schon aus der Tatsache erklärt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt.[3] Sie ist dem Vollstreckungsschuldner ferner zuzustellen. Hinsichtlich des Inhalts der Eintragungsa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 9 Abweichungen zwischen alter und neuer Rechtslage

Rz. 98 Durch die seit dem 1.1.2013 geltende Rechtslage haben sich einige Änderungen ergeben, die sich nicht allein auf die neue Terminologie beschränken. An wesentlichen Unterschieden sind insbesondere zu nennen: Entgegen der bisherigen Rechtslage ist nunmehr kein Vollstreckungsversuch mehr erforderlich, damit die Verwaltung eine Vermögensauskunft in die Wege leiten kann; im ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.4 Ermessen

Rz. 33 Die Finanzbehörde hat zunächst von Amts wegen festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Abnahme der Vermögensauskunft vorliegen.[1] Wenn dann die Voraussetzungen für die Abnahme der Vermögensauskunft vorliegen, liegt eine Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit gem. § 284 Abs. 3 S. 1 AO nicht mehr ...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 9.8 Selbstständige Leistungen

Das Tätigkeitsmerkmal "selbstständige Leistungen" ist in den Entgeltgruppen 7, 8, 9a und 9b Fallgr. 3 des Teils I der Entgeltordnung vorgesehen. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der selbstständigen Leistungen in der Protokollerklärung Nr. 4 zu Teil I definiert. Dort heißt es: "Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.3 Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 281 Abs. 3)

Rz. 16 Das Vollstreckungsverfahren dient ausschließlich der Befriedigung des Vollstreckungsschuldners und darf nicht als willkürliches Druckmittel missbraucht werden. Das Verbot der zwecklosen Pfändung soll den Vollstreckungsschuldner vor schikanöser Behandlung schützen. Dem Vollstreckungsschuldner sollen erkennbar unverkäufliche Gegenstände, die nur einen persönlichen Wert ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4 Neubegründung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses (§ 313 Abs. 3 AO)

Rz. 8 Regelmäßig führt die Beendigung des Dauerschuldverhältnisses (s. Rz. 2) auch zur Beendigung der Pfändungswirkung.[1] Dies gilt aber nicht, wenn zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein Dauerschuldverhältnis (s. Rz. 3) neu begründet wird.[2] Die Pfändungswirkung lebt dann wieder auf, ohne dass es einer erneuten Pfändung ...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 9.7 Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse

Das Tätigkeitsmerkmal gründliche und vielseitige Fachkenntnisse ist in den Entgeltgruppen 6, 7, 8, 9a des Teils I der Entgeltordnung vorgesehen. In der Entgeltgruppe 6 sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit (nur) gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Zusätzliche selbstständige Leistungen sind nicht erforderlich. Das Tätigkeitsmerkmal basiert auf dem in...mehr

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Sauer, SGB III § 405 Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift wurde seit ihrer Einführung in das SGB III mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz) v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 355) mit Wirkung zum 24.12.2025. Rz. 2 Die Vorschrift fasst Zuständigkeiten, Zusammenarbeit und Regelungen zur Vollstreckung in Bußge...mehr

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Sauer, SGB III § 405 Zustän... / 2.4 Geldbußen

Rz. 4 Die nach § 404 festgesetzten und eingezahlten oder vollstreckten Bußgelder fließen entweder in die Kasse der Bundesagentur für Arbeit oder der Zollverwaltung. Dafür ist entscheidend, welcher Behörde die Dienststelle zuzurechnen ist, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Dafür wiederum kommt es darauf an, wer Prüfbehörde war. Rz. 5 Für den Zollbereich gilt die Hauptzolla...mehr

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Sauer, SGB III § 405 Zustän... / 2.2 Überblick über das Zwölfte Kapitel

Rz. 2q Der Erste Abschnitt (§§ 404 bis 405) fasst die danach zu ahndenden Bußgeldvorschriften sowie Regelungen zur Zuständigkeit und Vollstreckung sowie Unterrichtung zusammen. Insbesondere wird die Zuständigkeit der Zollverwaltung von der Bundesagentur für Arbeit abgegrenzt. Die Unterrichtung betrifft Eintragungen in das Gewerbezentralregister. Mit Wirkung zum 1.1.2021 wurd...mehr

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Sauer, SGB III § 405 Zustän... / 2 Rechtspraxis

2.1 Ordnungswidrigkeiten Rz. 2g Das Zwölfte Kapitel enthält die Bußgeldvorschriften und trifft ergänzende Regelungen zur Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung speziell für das Arbeitsförderungsrecht. Die Verfahren richten sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Rz. 2h Eine Ordnungswidrigkeit definiert das OWiG grundsätzlich als eine rechtswidrige und vo...mehr

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Sauer, SGB III § 405 Zustän... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde seit ihrer Einführung in das SGB III mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz) v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 355) mit Wirkung zum 24.12.2025. Rz. 2 Die Vorschrift fasst Zuständigkeiten, Zusammenarbeit und Regelungen zur Vollstreckung in Bußgeldangelegenhe...mehr

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Sauer, SGB III § 405 Zustän... / 2.3 Sachliche Zuständigkeit

Rz. 3 Die Bußgeldverfahren richten sich nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Grundsätzlich sind die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 2, die Hauptzollämter für diejenigen nach § 404 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nrn. 3 und 4. Abs. 1 bestimmt damit als bundesgesetzliche Vorschrift in Einkl...mehr

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Sauer, SGB III § 405 Zustän... / 2.5 Auslagen

Rz. 7 Die grundsätzlich von der Staatskasse zu tragenden notwendigen Auslagen für ein Verfahren (vgl. § 105 OWiG), das eine Bundesbehörde durchführt, werden durch Abs. 3 als zulässige besondere gesetzliche Bestimmung der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Zollverwaltung auferlegt. Der Grundsatz, dass Auslagen und Vereinnahmung in einer Hand liegen, bleibt damit gewahrt. Rz. 8...mehr

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Sauer, SGB III § 405 Zustän... / 2.8 Erkenntnisübermittlung

Rz. 19 Abs. 6 wurde aus dem aufgehobenen § 308 übernommen. Die Regelung überzeugt nicht, weil sie die Übermittlung von Erkenntnissen zu sehr in das Ermessen der Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden legt. Richtig ist, dass schutzwürdige Interessen von Verfahrensbeteiligten nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Gewissheit über Erkenntnisse betrachten d...mehr

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Sauer, SGB III § 405 Zustän... / 2.1 Ordnungswidrigkeiten

Rz. 2g Das Zwölfte Kapitel enthält die Bußgeldvorschriften und trifft ergänzende Regelungen zur Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung speziell für das Arbeitsförderungsrecht. Die Verfahren richten sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Rz. 2h Eine Ordnungswidrigkeit definiert das OWiG grundsätzlich als eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung. Hinz...mehr

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Sauer, SGB III § 405 Zustän... / 2.7 Gewerbezentralregister

Rz. 13 Unter den Voraussetzungen des Abs. 5 unterrichten die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Zollverwaltung das Gewerbezentralregister über auferlegte Bußgelder. Das Gewerbezentralregister ist eine Einrichtung des Bundeszentralregisters mit Eintragungen über Unzuverlässigkeiten von Gewerbetreibenden. Schon nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO werden in das Gewerbe...mehr

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Sauer, SGB III § 405 Zustän... / 2.6 Zusammenarbeit von Behörden

Rz. 10 Abs. 4 verpflichtet die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und die Hauptzollämter zur Zusammenarbeit mit den in § 2 Abs. 2 (seit dem 18.7.2019: § 2 Abs. 4) des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) genannten Behörden (insbesondere Sozialversicherungsträger, Finanz- und Arbeitsschutzbehörden, Ausländerbehörden). Rz. 11 Die Regelung beg...mehr

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Sauer, SGB II § 24 Abweiche... / 2.5 Darlehen bei berücksichtigungsfähigem Vermögen

Rz. 44 Abs. 5 regelt eine Darlehensgewährung in Fällen, in denen zu berücksichtigendes Vermögen ganz oder teilweise nicht sofort verwertet werden kann oder dies für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Die Regelung ist zum 1.4.2006 im Grundsatz aus § 9 Abs. 4 übernommen worden. Aus systematischen Gründen hat der Gesetzgeber jedoch den relevanten Sachverhalt i...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 3.9 Parteifähigkeit

Nach der Bestimmung des § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie ist somit parteifähig. Diese Parteifähigkeit bezieht sich sowohl auf das Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern, als auch auf das Außenverhältnis zu außenstehenden Dritten, wie insbesondere Vertragspartner der Eigentümergemeinschaft. Inne...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 3.4 Grundbuchfähigkeit

Immobilienerwerb Längst ist anerkannt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähiger Verband Grundeigentum erwerben kann. Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer daher mehrheitlich beschließen, dass die Gemeinschaft eine Wohnung oder ein Grundstück erwirbt.[1] Insoweit kann dann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch als Eigentümerin ins Grundbuch e...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verfahren in Wohnungseigent... / 2.1.2.2.1 Klagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Gegenüber der Rechtslage vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 hat sich der Anwendungsbereich der entsprechenden vormaligen Bestimmung des § 43 Nr. 2 WEG a. F. insoweit erweitert, als die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 18 Abs. 1 WEG nunmehr der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt. Auswirkungen hat dies in erster Linie für vormals noch mögliche Direk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen

1 Allgemeines Rz. 1 § 306 AO ist ohne Vorbild in der RAO.[1] Auch in der ZPO findet sich keine entsprechende Vorschrift.[2] § 306 AO leitet sich unmittelbar aus den vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten her, die sich nach dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen v. 26.2.1959 ergeben.[3] Eine wesentliche praktische Bedeutung kommt dieser Vorschrift allerdings nicht zu. Fina...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2 Ersatzteile inländischer Luftfahrzeuge

Rz. 3 § 306 Abs. 1 bestimmt Besonderheiten für die Vollstreckung in Ersatzteile inländischer Luftfahrzeuge. Der Begriff des Ersatzteils ist dabei in § 68 LuftRG definiert. Es sind dies alle zu einem Luftfahrzeug gehörenden Teile, Triebwerke, Luftschrauben, Funkgeräte, Bordinstrumente, Ausrüstungen sowie Teile dieser Gegenstände und andere Gegenstände, die zum Einbau in Luftf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 306 AO ist ohne Vorbild in der RAO.[1] Auch in der ZPO findet sich keine entsprechende Vorschrift.[2] § 306 AO leitet sich unmittelbar aus den vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten her, die sich nach dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen v. 26.2.1959 ergeben.[3] Eine wesentliche praktische Bedeutung kommt dieser Vorschrift allerdings nicht zu. Finanzgerichtlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3 Ersatzteile ausländischer Luftfahrzeuge

Rz. 6 Für Ersatzteile ausländischer Luftfahrzeuge verweist § 306 Abs. 2 AO auf § 306 Abs. 1 AO, sodass grundsätzlich dieselben Regelungen wie für die Vollstreckung in Ersatzteile inländischer Luftfahrzeuge Anwendung finden. Allerdings ist § 106 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 LuftRG anzuwenden, was zur Folge hat, dass sich Besonderheiten hinsichtlich der Festsetzung des Mindestgebots u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Eine § 307 entsprechende Regelung fand sich in § 359 RAO.[1] Für den Bereich der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung trifft § 826 ZPO eine analoge Regelung, die jedoch im Gegensatz zu § 307 keine Bestimmungen für die Kollision zwischen einer Vollstreckung nach der AO und einer Vollstreckung nach der ZPO beinhaltet. Zudem ist § 826 ZPO sprachlich leicht anders gefasst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 303 AO war § 354 RAO.[1] Die entsprechenden Bestimmungen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht sind § 822 ZPO für die Namensumschreibung und § 823 ZPO für die Rückumwandlung in ein Inhaberpapier.[2] Zu § 303 AO vgl. auch Abschn. 37 Abs. 2 VollstrA. Die Norm ergänzt § 302 AO für Namenspapiere und versetzt die Vollstreckungsbehörden in di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2 Arten der besonderen Verwertung

Rz. 4 In der Entscheidung über die Anordnung der besonderen Verwertung kann die Vollstreckungsbehörde Versteigerungs- oder Veräußerungsbedingungen festsetzen. Als Art der besonderen Verwertung kommt nach dem Wortlaut des § 305 AO in Betracht, dass die Verwertung abweichend von dem gesetzlichen Leitbild der §§ 296ff. AO oder die Verwertung an einem anderen Ort oder die Verste...mehr

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FF 01/2026, Rechtsprechung ... / 4 Vollstreckung

4.1 OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.10.2025 – 16 WF 98/25 Gegen einen umgangswilligen Vater, der sein Kind wegen einer fahrlässigen Fehlinterpretation der Umgangsregelung nicht von der Schule abholt, ist im Rahmen der Ermessensausübung nach § 89 Abs. 1 FamFG ein Ordnungsgeld nicht zu verhängen, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass ein gleichgerichteter Verstoß in de...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / II. Die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

1. Allgemeines Rz. 128 Hat der Gläubiger keine Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners, empfiehlt es sich, zunächst den Gerichtsvollzieher zu beauftragten. Die Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers sind in § 802a ZPO bestimmt: Diese lauten wie folgt:mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / VI. Antrag nach § 887 ZPO Vollstreckung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung

1. Allgemeines Rz. 472 Sofern die zu erfüllende Handlung nicht unbedingt vom Schuldner selbst ausgeführt werden muss, sondern auch von einem Dritten ausgeführt werden kann, so richtet sich die Vollstreckung nach § 887 ZPO. Die Vertretung des Schuldners muss demnach möglich sein, ohne dass das Erfüllungsinteresse des Gläubigers berührt wird. Rz. 473 Der Gläubiger wird sodann zu...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / V. Antrag nach § 888 ZPO – Vollstreckung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung

1. Allgemeines Rz. 450 In dem Zwangsvollstreckungsverfahren stehen dem Gläubiger viele Wege offen, seine Forderung im besten Fall erfolgreich durchzusetzen. Auf die Mitwirkung des Schuldners kommt es i.d.R. nicht an. Rz. 451 Bei einigen Titeln hängt jedoch die Durchsetzung des titulierten Anspruchs des Gläubigers einzig von dem Willen des Schuldners ab. Das bedeutet, dass nur ...mehr

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§ 9 Wertbegriffe, Gegenstan... / 2. Vollstreckung einer Geldforderung

Rz. 45 Hat der RA den Auftrag, wegen einer Geldforderung zu vollstrecken, bestimmt sich der Wert für die Anwaltsgebühren nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich Nebenforderungen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 RVG). Der RA muss nicht wegen der gesamten titulierten Forderung beauftragt sein, er kann auch nur wegen einer Teilforderung gegen den Schuldner v...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / 1. Vollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden bis 5.000 EUR

Rz. 118 Gem. § 754a ZPO können Aufträge an den Gerichtsvollzieher und gem. § 829a ZPO Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter bestimmten Voraussetzungen als "vereinfachte Vollstreckungsaufträge" auf elektronischem Weg erteilt werden, wobei die Vorlage des Vollstreckungsbescheides in Papierform nicht erforderlich ist. Der Vollstreckungsbescheid m...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / V. Vergütung bei Vollstreckung gegen mehrere Schuldner

Rz. 606 Vollstreckt der RA auftragsgemäß (auch gleichzeitig oder im selben Antragsformular) gegen mehrere Schuldner, bildet jede Vollstreckungsmaßnahme gegen jeden Schuldner eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit. Es entsteht somit pro Schuldner ein gesonderter Vergütungsanspruch.[69] Unerheblich ist, ob es sich um verschiedene oder denselben Vollstreckungstitel handel...mehr

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§ 9 Wertbegriffe, Gegenstan... / 5. Vollstreckung zur Herausgabe einer Sache

Rz. 53 In vielen Fällen hat der Gläubiger nicht nur das Interesse an der Zahlung einer Geldsumme. So wird der Vermieter nach einem Räumungsrechtsstreit regelmäßig nicht nur die titulierte Miete vom Mieter verlangen, sondern auch die Räumung der gemieteten Räumlichkeiten (Wohn- und/oder Gewerbemieträume). Dieses Räumungsbegehren ist nichts anderes als ein Herausgabebegehren. ...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / 2. Vollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden über 5.000 EUR und anderen Titeln

Rz. 122 Auch bei Vollstreckungsaufträgen aus Vollstreckungsbescheiden mit Forderungen über 5.000 EUR, Vollstreckungsbescheiden, die mit einer Urkunde verbunden sind, sowie bei Aufträgen/Anträgen aus anderen Titeln (z.B. Urteilen, Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen, Vergleichen, Kostenfestsetzungsbeschlüssen etc.) muss der Auftrag an den Gerichtsvollzieher oder der Antrag a...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / c) Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung

Rz. 614 Hat das Gericht im Vollstreckungstitel angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers möglich ist ("Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von … EUR vorläufig vollstreckbar" oder "Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von … % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar"), kann der Gläubiger ...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / ee) Vollstreckung

Rz. 744 Bei der Nichterteilung des Zeugnisses handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, zu der der Schuldner, wenn er sie nicht vornimmt, durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann (§ 888 ZPO).[1277] Die Vollstreckung eines Zeugnisberichtigungsurteils erfolgt ebenfalls nach § 888 ZPO. Rz. 745 Ist der Arbeitgeber zur Erteilung eines qualifizierten, wohlwollen...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / VI. Vollstreckungshindernisse

Rz. 84 In § 775 ZPO ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Vollstreckungsorgan eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme einstellen oder beschränken muss.[23] Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wurde, ihre Einstellung angeordnet wurde, die Siche...mehr