Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorgängerbestimmung des § 321 AO war § 371 RAO.[1] Inhaltlich stimmt die Norm überein mit §§ 857–863 ZPO,[2] die für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht verschiedene Teilaspekte des § 321 AO regeln. In § 321 Abs. 7 AO werden dabei §§ 858–863 ZPO für sinngemäß anwendbar erklärt. Inhaltlich regelt § 321 AO die Vollstreckung in alle geldwerten Rechte, die nicht d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2 Verwertungsrecht der Vollstreckungsbehörde

Rz. 6 Die Erlangung des Sicherungsrechts gibt der Finanzbehörde noch kein Recht zur Verwertung des Vermögensgegenstands. Mit dem Sicherungsrecht erwirbt die Finanzbehörde zunächst nur einen Rang. Erst mit dem Pfändungspfandrecht entsteht bei einer Vollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Verwertungsrecht. Bei der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen folgt das Verwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.5 Anteile an einer Partenreederei (Altfälle)

Rz. 36 Das Anteilsrecht an der Partenreederei[1] ist (war) die Schiffspart. Die Pfändung erfolgt gem. § 321 Abs. 7 AO entsprechend § 858 ZPO, wobei die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt. § 858 ZPO regelt Einzelheiten der Vollstreckung in einen Schiffspart, die sich aus den Besonderheiten der Partenreederei ergeben.[2] Die Vollstreckung erfo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.1 Negative Abgrenzung

Rz. 3 Die Bestimmung der "anderen Vermögensrechte", für deren Pfändung § 321 AO anwendbar ist, erfolgt nach dem Wortlaut der Bestimmung durch negative Abgrenzung: § 321 AO ist eine Vorschrift, die dem Bereich der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen zugeordnet ist. Daraus folgt, wie auch § 321 Abs. 1 AO hervorhebt, dass Rechte, die nach § 321 AO zu pfänden sind, nicht de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 2 Die Vollstreckung wegen einer Geldforderung des Vollstreckungsgläubigers[1] in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners kann in Geldforderungen[2], in Sachforderungen[3] und in alle anderen Vermögensrechte erfolgen. Grundlage für die Vollstreckung in die anderen Vermögensrechte sind zunächst auch insoweit die in §§ 309ff. AO getroffenen Regelungen. § 321 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 323 AO war § 373 RAO.[1] Eine entsprechende Regelung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht gibt es nicht. Ausführungen zur Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger finden sich auch in Abschn. 47 VollstrA.[2] § 323 AO hat lediglich deklaratorischen Charakter, da der Norminhalt letztlich bereits aus der Systematik des Vollstreckungsrechts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4 Duldungspflicht des Erwerbers

Rz. 7 Der Erwerber der belasteten Sache hat, da es hier einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb nicht gibt, den Vollstreckungsgegenstand, belastet mit dem Sicherungsrecht, erworben. Mit diesem Erwerb ist der Erwerber zwar nicht zur Erfüllung der Schuld des Vollstreckungsschuldners verpflichtet. Er ist aber nach § 1147 BGB verpflichtet, die Vollstreckung in den belasteten Verm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.1 Anteile an einer BGB-Gesellschaft

Rz. 30 Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)[1] waren bis Ende 2024 gesamthänderisch am Gesellschaftsvermögen beteiligt.[2] Über diesen Anteil und über seinen Anteil an den einzelnen Vermögensgegenständen durfte der Gesellschafter nach § 719 BGB a. F. grundsätzlich nicht verfügen. Durch § 321 Abs. 7 AO i. V. m. § 859 Abs. 1 ZPO a. F. war jedoch die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2 Erlangung des Sicherungsrechts im Vollstreckungsweg

Rz. 3 § 323 AO betrifft nur den Fall, dass die Sicherungsrechte des Vollstreckungsgläubigers im Weg der Vollstreckung erlangt worden sind. Die Bestimmung gilt aber auch für die Arresthypothek nach § 324 AO.[1] Keine Anwendung findet § 323 AO nach dem ausdrücklichen Wortlaut hingegen, wenn das Sicherungsrecht aufgrund eines Rechtsgeschäfts erworben worden ist.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.4 Anteile an einer stillen Gesellschaft

Rz. 35 Die stille Gesellschaft ist nach § 230 HGB die Beteiligung an dem Handelsgewerbe eines anderen.[1] Dies kann ein einzelkaufmännisches Unternehmen, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft sein. Ein Gesellschaftsvermögen gibt es nicht. Pfändbar ist jedoch der Anspruch des "Stillen" auf den Gewinnanteil und das Auseinandersetzungsguthaben. Die Kündigung i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.2 Anteile an einer offenen Handelsgesellschaft/EWIV/Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 31 Die OHG ist letztlich eine Sonderform der GbR für Zwecke des Handelsrechts. Sofern das HGB keine Sonderregelung vorsieht, gelten die Bestimmungen des BGB.[1] Die Ausführungen zur GbR gelten deshalb entsprechend für die OHG.[2] Der Anteil am Gesellschaftsvermögen – nicht an den einzelnen Vermögensgegenständen – ist nach § 321 AO pfändbar. Die Pfändung umfasst nur die G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3 Einzelrechtsnachfolge

Rz. 4 Wichtig ist es zu beachten, dass in § 323 AO nur der Fall geregelt wird, in dem der Gegenstand im Weg der Einzelrechtsnachfolge auf den Erwerber übergegangen ist. Vollzieht sich der Eigentumserwerb hingegen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge, also insbesondere in Erb- und Umwandlungsfällen, tritt der Gesamtrechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten in die Rechtstel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Verfügungsrecht des Vollstreckungsschuldners

Rz. 5 Die Erlangung des Sicherungsrechts bewirkt für den Vollstreckungsschuldner zunächst nicht, dass er an einer Verfügung über den Gegenstand gehindert wäre.[1] Eine rechtliche Bindung ergibt sich erst aufgrund der Verwertungsmaßnahmen, da dann eine Verstrickung eintritt. Der Vollstreckungsschuldner darf also auch nach der Begründung des Sicherungsrechts das Eigentum an de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2 Anwendungsbereich

2.1 Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen Rz. 2 § 323 AO trifft eine Regelung ausschließlich für die Vollstreckung wegen einer Geldforderung. Dies ist ein auf eine Geldleistung gerichteter Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Ferner muss die Vollstreckung wegen der Geldforderung nach dem Wortlaut der Bestimmung in das unbewegliche Vermögen erfolgen. Für eine solche V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3 Pfändung

3.1 Pfändungsverfügung Rz. 9 Die Pfändung der anderen Vermögensrechte i. S. d. § 321 AO erfolgt durch Pfändungsverfügung.[1] In dieser ist das gepfändete Recht so zu beschreiben, dass es unzweifelhaft identifiziert werden kann. Dem Drittschuldner – soweit ein solcher vorhanden ist (s. Rz. 10) – ist zu verbieten (Arrestatorium), aufgrund dieses Rechts an den Vollstreckungsschu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4 Verwertung

Rz. 12 Die Verwertung der "anderen Vermögensrechte" i. S. d. § 321 AO erfolgt durch Einziehung[1] oder in anderer Weise.[2] 4.1 Einziehung Rz. 13 Die Verwertung durch Einziehung nach § 314 AO kommt nur bei den Rechten in Betracht, bei denen nach dem Inhalt des Rechts die Auswechslung des Gläubigers möglich ist.[1] Können nur bestimmte Personen das Recht ausüben, so muss der Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5 Dienstbarkeiten

5.5.1 Grunddienstbarkeiten Rz. 20 Die Grunddienstbarkeit[1] ist Bestandteil des Grundstücks und damit nicht selbstständig pfändbar.[2] Auch die Ausübung kann nicht selbstständig übertragen werden.[3] 5.5.2 Nießbrauch Rz. 21 Der Nießbrauch[1] ist ein unveräußerliches Recht, dessen Ausübung allerdings ausdrücklich übertragbar ist.[2] Eine Pfändung nach § 321 Abs. 3 AO kommt desha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.11.8 Kryptowerte

Rz. 55 Nach wohl h. M. sind Kryptowerte unmittelbar nach § 857 ZPO pfändbar.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9 Anteilsrechte an Gesellschaften, Genossenschaften und Gemeinschaften

5.9.1 Anteile an einer BGB-Gesellschaft Rz. 30 Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)[1] waren bis Ende 2024 gesamthänderisch am Gesellschaftsvermögen beteiligt.[2] Über diesen Anteil und über seinen Anteil an den einzelnen Vermögensgegenständen durfte der Gesellschafter nach § 719 BGB a. F. grundsätzlich nicht verfügen. Durch § 321 Abs. 7 AO i. V. m....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2 Andere Vermögensrechte

2.2.1 Negative Abgrenzung Rz. 3 Die Bestimmung der "anderen Vermögensrechte", für deren Pfändung § 321 AO anwendbar ist, erfolgt nach dem Wortlaut der Bestimmung durch negative Abgrenzung: § 321 AO ist eine Vorschrift, die dem Bereich der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen zugeordnet ist. Daraus folgt, wie auch § 321 Abs. 1 AO hervorhebt, dass Rechte, die nach § 321 AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2 Gegenstand der Pfändung

2.1 Voraussetzungen Rz. 2 Die Vollstreckung wegen einer Geldforderung des Vollstreckungsgläubigers[1] in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners kann in Geldforderungen[2], in Sachforderungen[3] und in alle anderen Vermögensrechte erfolgen. Grundlage für die Vollstreckung in die anderen Vermögensrechte sind zunächst auch insoweit die in §§ 309ff. AO getroffenen R...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.4 Pfändbarkeit

Rz. 8 § 321 AO setzt ferner voraus, dass das Vermögensrecht pfändbar ist.[1] Wegen der Beispiele für pfändbare Vermögensrechte s. Rz. 15ff.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.10 Rechtsstellung des Erben

5.10.1 Künftige Erbenstellung Rz. 43 Die Rechtsstellung des künftigen Erben oder Vermächtnisnehmers begründet kein pfändbares Anwartschaftsrecht.[1] Der Nachlassanteil ist allerdings auch dann bereits pfändbar, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden ist. Wird die Erbschaft später ausgeschlagen, wird die Pfändung unwirksam.[2] Gleiches gilt bei einer Pfändung eines An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.10.4 Nacherbenrecht

Rz. 46 Nach dem Tod des Erblassers erlangt der Nacherbe ein Recht auf Anfall der Erbschaft.[1] Dieses Anwartschaftsrecht ist nach § 321 AO pfändbar.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.11 Gewerbliche Rechte

5.11.1 Firma, Warenzeichen, Verbandszeichen Rz. 48 Die Firma ist nach § 17 Abs. 1 HGB der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt. Der Firmenname ist untrennbar mit dem Handelsgeschäft verbunden, sodass er nicht selbstständig pfändbar ist. Gleiches gilt für das eingetragene Warenzeichen[1] und für Verbandszeichen.[2] 5.11.2 Handelsgeschäft, Unternehmen, Betri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5 Beispiele pfändbarer Rechte

5.1 Anwartschaftsrechte Rz. 15 Das Anwartschaftsrecht ist das Recht auf Verschaffung des Eigentums an einer Sache.[1] Es ist nur dann pfändbar, wenn die Sache selbst gepfändet werden kann.[2] Ein Anwartschaftsrecht besteht in dem Moment, in dem der Berechtigte eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, die nicht mehr vom freien Willen des Veräußerers abhängig ist. Es kann si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.11.6 Urheberrecht

Rz. 53 Die Urheberrechte an Werken der Lit., Wissenschaft und Kunst sind nach § 321 AO pfändbar, soweit sich aus den §§ 112–119 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nichts Abweichendes ergibt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.8 Eigentümerhypotheken, Eigentümergrundschulden

Rz. 28 Bei der Eigentümerhypothek steht dem Grundstückseigentümer zur Sicherung eines Regressanspruchs eine Hypothek am eigenen Grundstück zu.[1] Dieses Recht am eigenen Grundstück bleibt seinem Charakter nach eine Hypothek, sodass sie nach § 310 AO zu pfänden ist.[2] Rz. 29 Erlischt bei einer Hypothek die Forderung oder gelangt diese überhaupt nicht zur Entstehung[3], so wan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.6 Reallasten

Rz. 25 Nach § 321 Abs. 6 AO erfolgt die Pfändung von Reallasten[1] entsprechend §§ 309, 310 AO. Die Reallast wird damit hinsichtlich der Pfändung wie eine Buchhypothek behandelt. Die subjektiv-dingliche Reallast[2] kann vom Eigentum an dem jeweiligen Grundstück nicht getrennt werden. Das Stammrecht ist demgemäß unpfändbar.[3] Die subjektiv-persönliche Reallast ist nach § 111...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.3 Anteile an einer Kommanditgesellschaft

Rz. 34 Für die KG finden nach § 161 Abs. 2 HGB die Bestimmungen für die OHG entsprechende Anwendung (s. Rz. 31). Pfändbar ist ein Anteil des Komplementärs und eines Kommanditisten.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.7 Anteile an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

Rz. 38 Die KGaA ist eine Mischung aus einer AG und einer KG.[1] Dementsprechend erfolgt die Pfändung. Die Aktien der Kommanditaktionäre werden nach § 808 ZPO gepfändet (s. Rz. 37). Der Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ist wie der des Komplementärs einer KG pfändbar (s. Rz. 34).mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.9 Anteile an einer Genossenschaft

Rz. 40 Der Geschäftsanteil an einer Genossenschaft ist nur eine rechnerische tatsächliche Position und als solche nicht pfändbar.[1] Pfändbar sind hingegen der Gewinnanspruch[2] und das Geschäftsguthaben beim Ausscheiden.[3] Mit der Pfändung des Geschäftsguthabens kann der Austritt des Schuldners erklärt werden.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.3 Unveräußerliche Vermögensrechte

Rz. 7 Unveräußerliche Rechte sind nach § 319 AO i. V. m. § 851 ZPO in ihrem Bestand unpfändbar. Nach 321 Abs. 3 AO ist ein solches unveräußerliches Recht aber insoweit pfändbar, als die Rechtsausübung einem anderen überlassen werden kann.[1] Dies trifft überall zu, wo die Rechtsausübung oder Nutzung nicht notwendig an die Person des Vollstreckungsschuldners gebunden ist. Hie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.11 Anteil am ehelichen Gesamtgut

Rz. 42 Nach § 321 Abs. 7 AO i. V. m. § 860 ZPO ist für die Zeit des Bestehens der Gütergemeinschaft[1] die Pfändung des Anteils am Gesamtgut und des Anteils an einzelnen zum Gesamtgut gehörenden Vermögensgegenständen nicht möglich. Der Anteil am Gesamtgut ist nach § 860 Abs. 2 ZPO erst nach Beendigung der Gemeinschaft pfändbar.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.10.3 Anteil des Miterben am Nachlass

Rz. 45 Der Anteil des Miterben am Nachlass – nicht jedoch an den einzelnen Nachlassgegenständen – ist nach § 321 Abs. 7 AO i. V. m. § 859 Abs. 2 ZPO pfändbar.[1] Ist allerdings bereits eine Auseinandersetzung erfolgt, geht die Pfändung mangels Anteils an einer Erbengemeinschaft ins Leere.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5 Duldungsbescheid der Finanzbehörde

Rz. 8 § 323 AO begründet zwar für sich keine Duldungspflicht des Erwerbs (s. Rz. 1), diese ergibt sich aber aus der zivilrechtlichen Grundlage des § 1147 BGB. Die Finanzbehörde kann im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach der AO diesen zivilrechtlichen Anspruch mittels eines Duldungsbescheids durchsetzen.[1] Als Rechtsmittel gegen diesen Duldungsbescheid steht dem Erwerbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.10.1 Künftige Erbenstellung

Rz. 43 Die Rechtsstellung des künftigen Erben oder Vermächtnisnehmers begründet kein pfändbares Anwartschaftsrecht.[1] Der Nachlassanteil ist allerdings auch dann bereits pfändbar, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden ist. Wird die Erbschaft später ausgeschlagen, wird die Pfändung unwirksam.[2] Gleiches gilt bei einer Pfändung eines Anteils einer Erbengemeinschaft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.10.5 Anspruch des nach § 2338 BGB enterbten Abkömmlings

Rz. 47 Der Anspruch des nach § 2338 BGB in guter Absicht enterbten Abkömmlings auf die Nutzungen oder den jährlichen Reinertrag der Erbschaft ist nach § 321 Abs. 7 AO i. V. m. § 863 ZPO nur beschränkt pfändbar.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2 Wirksamwerden der Pfändung

Rz. 10 Das Wirksamwerden der Pfändung ist davon abhängig, ob ein Drittschuldner (s. Rz. 11) vorhanden ist. Ist ein solcher gegeben, so gilt § 309 Abs. 2 AO. Dem Schuldner ist das "Inhibitorium" (s. Rz. 9) bekannt zu geben, einer förmlichen Zustellung bedarf es nicht.[1] Anders hier § 829 Abs. 2 S. 2 ZPO.Fehlt dagegen ein Drittschuldner, so ist die Pfändung mit der Zustellung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.2 Andere Verwertungsarten

Rz. 14 Ist die Einziehung aufgrund des Inhalts des Rechts unmöglich oder schwierig, so kann nach § 317 AO eine andere Art der Verwertung angeordnet werden.[1] § 321 Abs. 5 AO bestimmt hierzu, dass bei veräußerlichen Rechten, z. B. bei einem Miterbenanteil oder einer Eigentümergrundschuld, die Veräußerung – durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf – angeordnet werden kan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.11.1 Firma, Warenzeichen, Verbandszeichen

Rz. 48 Die Firma ist nach § 17 Abs. 1 HGB der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt. Der Firmenname ist untrennbar mit dem Handelsgeschäft verbunden, sodass er nicht selbstständig pfändbar ist. Gleiches gilt für das eingetragene Warenzeichen[1] und für Verbandszeichen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.1 Anwartschaftsrechte

Rz. 15 Das Anwartschaftsrecht ist das Recht auf Verschaffung des Eigentums an einer Sache.[1] Es ist nur dann pfändbar, wenn die Sache selbst gepfändet werden kann.[2] Ein Anwartschaftsrecht besteht in dem Moment, in dem der Berechtigte eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, die nicht mehr vom freien Willen des Veräußerers abhängig ist. Es kann sich z. B. beim Kauf unte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.11.3 Lizenzen

Rz. 50 Eine Lizenz ist die vertragliche Gestaltung der Benutzung oder Ausnutzung eines geschützten Rechts (z. B. Patent, Warenzeichen). Nur wenn nach dem Vertragsinhalt die Übertragbarkeit der Lizenz vorgesehen ist, ist das Recht nach § 321 AO pfändbar. Außerdem sind die Lizenzgebühren nach § 309 AO pfändbar.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.11.7 Internet-Domain

Rz. 54 Gegenstand einer Pfändung nach § 321 Abs. 1 AO kann eine Internet-Domain sein. Gepfändet werden hierbei die Ansprüche gegen die Vergabestelle.[1] Diese Auffassung hat der BFH bestätigt.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.3 Vorkaufsrechte

Rz. 18 Schuldrechtliche[1] oder dingliche Vorkaufsrechte[2] sind nur pfändbar, wenn die Übertragbarkeit im Einzelfall vereinbart worden ist. Das subjektiv-dingliche Vorkaufsrecht[3] ist als Bestandteil des Grundstücks nicht selbstständig übertragbar.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.11.5 Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken

Rz. 52 Das Urheberrecht am angemeldeten Gebrauchsmuster[1], am angemeldeten Geschmacksmuster[2] und an Marken und sonstigen Kennzeichen[3] ist übertragbar[4] und damit pfändbar.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5.3 Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten

Rz. 22 Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten[1], z. B. das Wohnrecht nach § 1093 BGB, sind nicht übertragbar.[2] Soweit allerdings nach § 1092 Abs. 1 S. 2 BGB vereinbart ist, dass die Überlassung an einen Dritten zulässig ist, kann die Ausübungsbefugnis gepfändet werden.[3] Zudem ist § 321 Abs. 4 AO zu beachten, der eine Sonderregelung für die Pfändung unveräußerlicher Rech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5.2 Nießbrauch

Rz. 21 Der Nießbrauch[1] ist ein unveräußerliches Recht, dessen Ausübung allerdings ausdrücklich übertragbar ist.[2] Eine Pfändung nach § 321 Abs. 3 AO kommt deshalb in Betracht.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5.5 Altenteil

Rz. 24 Altenteilsrechte (Leibgedinge) sind keine einheitlichen Sachenrechte, sondern setzen sich aus beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten zusammen, die jedoch unter einheitlicher Bezeichnung im Grundbuch eingetragen werden können.[1] Die Pfändung des Altenteils als Ganzes ist daher nicht möglich. Einzelleistungen sind insoweit der Pfändung unterworfen, als ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.7 Grund- und Rentenschulden

Rz. 27 Nach § 321 Abs. 6 AO erfolgt die Pfändung von Grundschulden[1] und Rentenschulden[2], d. h. die Pfändung des dinglichen Rechts selbst, entsprechend §§ 309, 310 AO. Eine etwa durch diese Grundpfandrechte gesicherte Forderung ist ggf. daneben zu pfänden, da eine gesetzliche Bindung zum Sicherungsrecht nicht besteht.[3] Für den Pfändungsvorgang ist zu unterscheiden, ob e...mehr