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Teil II Mietprozessrecht / 3.2 Streitwert

Harald Kinne
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Rz. 521

Zu unterscheiden sind der Zuständigkeitsstreitwert, der Gebührenstreitwert, der Beschwerdewert und der Gegenstandswert für Rechtsverfolgungskosten.

 

Rz. 522

Für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum kommt es auf den Zuständigkeitsstreitwert deswegen nicht an, weil für diese ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die AG zuständig sind (§ 23 Nr. 2a GVG). Dagegen ist für Ansprüche aus einem Geschäftsaummietverhältnis entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch die Summe von 5.000 EUR nicht übersteigt – dann ist das AG gemäß § 23 Nr. 1 GVG zuständig – oder über 5.000 EUR liegt – dann ist das LG als erste Instanz zuständig. Wird ein Zahlungsanspruch geltend gemacht, so ist der verlangte Betrag maßgebend.

 

Rz. 522a

Bei Klagen auf Räumung von Geschäftsraum dürfte i. d. R. der 3,5-fache Betrag einer Jahresmiete maßgeblich sein (LG Berlin, Urteil v. 30.4.1992, 67 S 454/91, WuM 1992, 462), ohne dass es darauf ankommt, ob der Mieter/Pächter mit besonderen Kosten für die Räumung belastet wird (BGH, Beschluss v. 14.10.1993, Lw ZB 6/93, ZMR 1994, 65). Denn der Anspruch auf Räumung umfasst zugleich denjenigen auf Entfernung der vom Mieter mit der Mietsache verbundenen Einrichtungen, sodass die Kosten dafür nicht gesondert zu berechnen sind (BGH, Beschluss v. 8.3.1995, XII ZR 240/94, ZMR 1995, 245). Der Zuständigkeitsstreitwert für eine Besitzeinräumungsklage des gewerblichen Untermieters gegen den Hauptvermieter richtet sich grundsätzlich nach § 8 ZPO; fehlen allerdings konkrete Angaben dazu, für welchen Zeitraum das Besitzrecht aus dem (Unter-)Mietvertrag geltend gemacht wird, bestimmt sich der Streitwert nach § 9 ZPO (KG, Beschluss v. 7.2.2006, 2 AR 4/06, NZM 2006, 720 [LS]. Auch bei dem Streit darüber, ob ein Kellerraum mitvermietet wor...

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