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KG Berlin Beschluss vom 07.02.2006 - 2 AR 4/06

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Verfahrensgang

AG Berlin-Lichtenberg (Aktenzeichen 5 C 1002/06)

LG Berlin (Aktenzeichen 34 O 74/06)

 

Gründe

I. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung auf Wiedereinräumung des Besitzes an einer Werkstatt und Garage in Anspruch, der ihm nach seinem Vorbringen im Zusammenhang mit einer von der Gerichtsvollzieherin N.. im Auftrag und in Gegenwart des Antragsgegners durchgeführten Zwangsvollstreckung entzogen worden sein soll. Er macht geltend, der Antragsgegner habe diese Räume an drei Mieter vermietet, die die Räume ihrerseits für einen Mietzins von .... EUR an ihn weitervermietet hätten. Der Antragsteller hält die Zwangsvollstreckung für unzulässig, weil ein gegen ihn gerichteter Titel nicht vorliege.

Der Antragsteller hat seinen Antrag zunächst an das Landgericht Berlin gerichtet, das ihn mit Rücksicht auf den von ihm geschuldeten Jahresmietzins von ..... EUR auf Bedenken gegen seine sachliche Zuständigkeit hingewiesen hat. Auf den darauf gestellten Verweisungsantrag des Antragstellers hat es sich durch Beschluss vom 6. Februar 2006 für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Lichtenberg verwiesen. Dieses hat sich durch Beschluss vom selben Tage ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, denn sowohl das Landgericht Berlin als auch das Amtsgericht Lichtenberg haben sich beide rechtskräftig (zum Begriff vgl. BGH NJW 88, 1794 f.; NJW-RR 97, 1161) für unzuständig erklärt.

Das Landgericht Berlin ist zur Entscheidung des Rechtsstreit gemäß § 937 Abs. 1 ZPO als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig, weil es sich bei der Hauptsache um eine bürgerliche Rechtss...

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