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Teil II Mietprozessrecht / 1.7.9 Vollstreckungsgegenklage

Harald Kinne
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Rz. 284

Die unterlegene Mietvertragspartei kann Einwendungen gegen die titulierte Forderung mittels einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO geltend machen, wenn die Gründe – auf denen sie beruhen – erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können (§ 767 Abs. 2 ZPO).

Der Mieter kann mit der Vollstreckungsabwehrklage gegenüber dem titulierten Anspruch des Vermieters auf Zahlung zukünftig fällig werdender Miete grundsätzlich geltend machen, das Mietverhältnis sei aufgrund einer von ihm nach Abschluss des Vorprozesses erklärten ordentlichen Kündigung beendet.

 

Rz. 285

 
Hinweis

Ausschluss des Einwandes

Er ist jedoch mit diesem Einwand nach § 767 Abs. 2 ZPO dann ausgeschlossen, wenn er bereits im Vorprozess Einwendungen erhoben hat, die sich – wegen einer von ihm ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung – gegen den Fortbestand des Mietverhältnisses richteten (BGH, Urteil v. 16.11.2005, VIII ZR 218/04, WuM 2005, 786).

 

Rz. 286

Der Vermieter kann gegen die "zur Zeit begründete" Verurteilung zur Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen an den Mieter mangels Erteilung der fälligen Betriebskostenabrechnung Vollstreckungsabwehrklage mit der Begründung erheben, dass die Abrechnung erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess erfolgte und sein Nachforderungsanspruch auch nicht mehr durch Einspruch hätte geltend gemacht werden können (BGH, Hinweisbeschluss v. 10.8.2010, VIII ZR 319/09, ZMR 2011, 25 = MietPrax-AK § 767 ZPO Nr. 1).

 

Rz. 287

Gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Kostenvorschusses für Mängelbeseitigung (§ 536a Abs. 2) kann der Vermieter Vollstreckungsabweh...

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