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FoVo 12/2025, Die Vorlage der Vollmacht bei Offenlage einer Abtretung

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Leistungsfähigkeit als Einziehungsproblem

Im Rahmen der Einziehung von Forderungen stehen der Gläubiger und seine Bevollmächtigten (Rechtsanwälte und Inkassodienstleister) regelmäßig vor der Problematik, dass der Schuldner die Forderung dem Grunde nach gar nicht bestreitet, sondern schlicht leistungsunfähig ist. Das Mittel der Wahl bei der Einziehung einer solchen unstreitigen Forderung ist dann der Abschluss einer Zahlungsvereinbarung.

Zahlungsvereinbarungen und ihre Absicherung als Mittel der Wahl

Um eine Zahlungsvereinbarung abzusichern, mit der der Schuldner sich verpflichtet, die Forderung in Raten auszugleichen, empfiehlt es sich, sich zumindest das Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 ZPO sowie das Kontoguthaben nach § 833a ZPO abtreten zu lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn weitere Gläubiger vorhanden sind und nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese ihre Forderung titulieren und dann auch die Vollstreckung einleiten.

 

Hinweis

Der Abtretungsgläubiger ist dann im Vorteil. Während nach § 829 Abs. 3 ZPO die Pfändung erst im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wirksam wird, tritt bei der Abtretung der neue Gläubiger (Zessionar) schon im Zeitpunkt der Abtretung an die Stelle des bisherigen Gläubigers (Zedent = Schuldner des neuen Gläubigers). Es kommt also für die Rangverhältnisse zwischen einer Pfändung und einer Abtretung nicht auf den Zeitpunkt der Offenlage der Abtretung an, sondern auf den Zeitpunkt der Einigung über die Abtretung. Der Drittschuldner ist insofern geschützt, als das der Zessionar Zahlungen des Drittschuldners an den Zedenten vor Offenlage der Abtretung nach § 407 BGB gegen sich gelten lassen muss.

Die Sicherungsabtretung

Die Abtretung ist ein Vertrag, muss also zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner vereinbart werden...

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