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Teil II Mietprozessrecht / 2.3.1 Zwangsvollstreckung wegen Handlungen

Harald Kinne
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Rz. 408

Die Zwangsvollstreckung von Titeln, durch die die verurteilte Partei zu Handlungen verpflichtet wird, ist unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine vertretbare oder um eine unvertretbare Handlung handelt. Dagegen sind Titel, die zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilen, nicht im eigentlichen Sinne vollstreckungsfähig, weil die entsprechende Willenserklärung als mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt (§ 894 ZPO). Da aus dem Tenor nicht immer mit Sicherheit ersichtlich ist, was geschuldet wird, hat das Gericht auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen und den Tenor dahin gehend auszulegen, welche Handlungen geschuldet werden und nach welchen Vorschriften die Zwangsvollstreckung zu erfolgen hat (BGH, Urteil v. 8.10.1992, VII ZR 272/90, WuM 1993, 393).

 

Rz. 409

 
Hinweis

Vertretbare Handlungen

Vertretbare Handlungen sind diejenigen, die auch ein Dritter – anstelle des Schuldners – vornehmen kann.

Dies sind im Wesentlichen Mietberechnungen (LG Wuppertal, Urteil v. 16.5.1989, 93 C 28/89, WuM 1989, 329), die Beheizung einer Wohnung (OLG Köln, MDR 1995, 95), die Verhinderung von Geräuschen und Gerüchen aus einer Gaststätte, die Abschaffung eines Haustieres – insbesondere dessen Entfernung aus der Wohnung (LG Hamburg, ZMR 1985, 302 = NJW-RR 1986, 158), die Verpflichtung des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen, die Verpflichtung des Vermieters zur Mängelbeseitigung und zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustandes (LG Lüneburg, Beschluss v. 22.9.2014, 6 T 88/14, ZMR 2015, 318: Teppicherneuerung). Bei Mängelbeseitigungen ist zu unterscheiden, ob es sich um eine "normale" Wohnung oder um eine vermietete Eigentumswohnung handelt. Handelt es sich nicht um eine Eigentumswohnung, so ist die Beseitigung der Mängel eine vertretbare Handlung (Koch, Mietproze...

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