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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten ... / 10.2 Anspruchsinhalt

Harald Kinne
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Rz. 124

Der Anspruch des Mieters bezieht sich auf die (Wieder-)Herstellung der vermieteten Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch. Gefordert ist ein Handeln des Vermieters, das über §§ 887, 888 ZPO vollstreckungsmäßig durchzusetzen ist, wie z. B. die Verpflichtung des Vermieters zur Teppicherneuerung (LG Lüneburg, Beschluss v. 22.9.2014, 6 T 88/14, ZMR 2015, 318) oder bei vom Mieter nicht zu vertretenden Bettwanzenbefall dessen Haushaltsgegenstände und Möbel entweder zu entsorgen oder auf eigene Kosten von einer Fachfirma reinigen zu lassen (AG Frankfurt a. M., Beschluss v. 21.6.2021, 33 C 1888/21(93) BeckRS 2021, 38111). Der Herstellungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Mieter Minderung geltend machen oder Schadensersatz verlangen kann (§§ 536, 536a, BGH, Urteil v. 18.4.2007, XII ZR 139/05, GE 2007, 840; AG Hamburg, Urteil v. 15.8.2025, 49 C 2/24, IMR 2026, 2115; AG Hamburg, Urteil v. 17.9.2021, 40b C 42/21, ZMR 2022, 50). Ein Anspruch auf Mängelbeseitigung auf eine bestimmte Art und Weise besteht grundsätzlich nicht, da die Erhaltungspflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 allgemein auf Erhaltung der Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand, nicht aber auf die Ausführung spezifischer, vom Mieter gewünschter Arbeiten gerichtet ist (AG Hamburg, Urteil v. 17.9.2021, 40b C 42/21, ZMR 2022, 50. Mit welchen Mitteln der Vermieter seiner Instandhaltungspflicht nachkommt, ist seine Sache (LG Berlin, Urteil v. 27.8.2010, 65 S 89/10, GE 2011, 616), es sei denn, es kommt nur eine Art der Instandsetzung in Betracht. Der Mieter hat demgemäß in seiner Klage lediglich den angestrebten Erfolg zu bezeichnen, nicht die erforderlichen Maßnahmen in den Klageantrag aufzunehmen – Letzteres wäre unzulässig. Bei nicht funktionierender Heizung müsste der Antrag demgemäß z. B. auf Rep...

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