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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten ... / 3.1 Vermieter

Harald Kinne
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Rz. 10

Vermieter ist derjenige, der den (schuldrechtlichen) Mietvertrag als Vermieter abgeschlossen hat. Beim schriftlichen Mietvertrag ergibt sich die Vermieterstellung aus dem Vertrags"rubrum" im Zusammenhang mit der Unterschrift desjenigen am Ende des Formulars, der im Rubrum als Vermieter bezeichnet ist – vom Abschluss durch einen rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertreter abgesehen. Da es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag handelt, kommt es nicht auf die Eigentümerstellung des Vermieters an, die sich im Rahmen der dinglichen Rechtsverhältnisse an dem Grundstück aus dem jeweiligen Grundbuch ergibt. Vermieter- und Eigentümerstellung können auseinander fallen. Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ergeben sich nur aus diesem, vom Sonderfall des § 566 abgesehen. Allerdings kann die Frage, ob der Vermieter zugleich Eigentümer des Grundstücks ist, dann von Bedeutung sein, wenn sich im (langfristigen) Mietvertrag unklare Angaben über die Person des Vermieters befinden und der Mieter erhebliche Investitionen beabsichtigt. In einem solchen Fall kann davon ausgegangen werden, dass der Vertragsabschluss mit dem Grundstückseigentümer erfolgen sollte (BGH, Urteil v. 2.6.2010, XII ZR 110/08, GE 2010, 973).

Üblicherweise lautet in den Mietvertragsformularen das Rubrum wie folgt:

Muster

Mietvertragsrubrum

 

Zwischen … (Name, Vorname) in … (Ort, Straße)

als Vermieter

vertreten durch … (Name, Vorname) … (Ort, Straße)

und

1. … (Name, Vorname)

zurzeit wohnhaft in … (Ort, Straße)

und

2. … (Name, Vorname)

zurzeit wohnhaft in … (Ort, Straße)

als Mieter

wird folgender Mietvertrag geschlossen:

In einigen Mietvertragsformularen werden noch Rubriken für Angaben zu Beruf und Geburtsdaten vorgesehen. Derartige Angaben sind nicht notwendig. Es kommt nur darauf an, dass die Parteien des Mietvertra...

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